Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich-Balerisches

Regierungsblaettt.

 

IX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  36.  Februar  180é6.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Die  Postanstalten  in  Boiern  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Ueeer  die  rücksichtlich  der  Verhálmissedes
  Postwesens  von  Unseren  Landesstellen
erstatteten  Berichte,  über  die  von  dem  Herrn
Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  an  Uns  gebrachten
  Vorstellungen  und  Anträge,  und
über  die  hierauf  stattgefundenen  konferenziellen
  Verhandlungen  haben  Wir  Uns  umstandlichen
  Vortrag  erstatten  lassen,  und  hierauf
folgende  Entschließungen  gefaßt:

1.  Wir  verleihen  dem  Herrn  Fürsten  von
Thurn  und  Texis  für  sich  und  dessen  männliche
  Descenden;  die  Würde  eines  königlichbaierischen
  Erbland-Postmeisters  als  ein
Thronlehen  welches  derselbe  bey  einem  jeden
  Haupe  und  Rebenfalle  persönlich  zu
empfangen,  und  die  festgesetzten  Lehengebühren
  zu  enrrichten  hat.

a.  Diese  Belehnung  beschränket  sich  ausdrücklich
  auf  die  altbaierischen,  und  die  durch

den  Friedensschluß  von  Preßburg  erhaltenen
Staaten,  worinn  bis  jetzt  keine  eigene  oder
besondere  Postanstalten  eingeführet  waren.

3.  Unter  dieser  Einschränkung  überlassen
Wir  vor  der  Hand  dem  Herrn  Fürsten  von
Thurn  und  Taxis  die  Regie  des  gesammten
ostwesens,  jedoch  unrer  der  Aufsicht  und
Mitwirkung  besonderer  dazu  aufgestellter
königlicher  Kommissäre.

4.  Bey  einem  jeden  Oberpostamte  in
Unseren  Landen  wird  ein  solcher  Kommissär
angestellt,  welcher  unmittelbar  unter  Unserem
  geheimen  Ministerial:  Departement  der
auswärcigen  Angelegenheiten  zu  stehen  hat.

§.  Die  Oberpostaäner  sind  jedoch  nach
dem  Territorial-Maaßstabe  zu  puriftziren,
so  daß  alle  baierischen  Postämter  von  jeder
Unterordnung  unter  ein  außer  Unserer  Landeshoheit
  gelegenes  Oberpostamt  völlig  befrepet,
  und  bloß  baierischen  Oberpostamtern
untergeordnet  werden,  weßwegen  Wir  demnächst
  einem  Vorschlage  Unseres  Erbland-Postmeisters
  entgegen  sehen.

6.  So  oft  eine  Postbedienung  erledigee
wird,  so  hat  Unser  Erbland-Postmeister  zwey
oder  drey  tüchtige  in  dem  Lande  gebohrne
Subjekte  vorzuschlagen,  außer  wo  bey  Post-