Königlich-Balerisches
Regierungsblaettt.
IX. Stück. München, Mittwoch den 36. Februar 180é6.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Postanstalten in Boiern betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
Ueeer die rücksichtlich der Verhálmissedes
Postwesens von Unseren Landesstellen
erstatteten Berichte, über die von dem Herrn
Fürsten von Thurn und Taxis an Uns gebrachten
Vorstellungen und Anträge, und
über die hierauf stattgefundenen konferenziellen
Verhandlungen haben Wir Uns umstandlichen
Vortrag erstatten lassen, und hierauf
folgende Entschließungen gefaßt:
1. Wir verleihen dem Herrn Fürsten von
Thurn und Texis für sich und dessen männliche
Descenden; die Würde eines königlichbaierischen
Erbland-Postmeisters als ein
Thronlehen welches derselbe bey einem jeden
Haupe und Rebenfalle persönlich zu
empfangen, und die festgesetzten Lehengebühren
zu enrrichten hat.
a. Diese Belehnung beschränket sich ausdrücklich
auf die altbaierischen, und die durch
den Friedensschluß von Preßburg erhaltenen
Staaten, worinn bis jetzt keine eigene oder
besondere Postanstalten eingeführet waren.
3. Unter dieser Einschränkung überlassen
Wir vor der Hand dem Herrn Fürsten von
Thurn und Taxis die Regie des gesammten
ostwesens, jedoch unrer der Aufsicht und
Mitwirkung besonderer dazu aufgestellter
königlicher Kommissäre.
4. Bey einem jeden Oberpostamte in
Unseren Landen wird ein solcher Kommissär
angestellt, welcher unmittelbar unter Unserem
geheimen Ministerial: Departement der
auswärcigen Angelegenheiten zu stehen hat.
§. Die Oberpostaäner sind jedoch nach
dem Territorial-Maaßstabe zu puriftziren,
so daß alle baierischen Postämter von jeder
Unterordnung unter ein außer Unserer Landeshoheit
gelegenes Oberpostamt völlig befrepet,
und bloß baierischen Oberpostamtern
untergeordnet werden, weßwegen Wir demnächst
einem Vorschlage Unseres Erbland-Postmeisters
entgegen sehen.
6. So oft eine Postbedienung erledigee
wird, so hat Unser Erbland-Postmeister zwey
oder drey tüchtige in dem Lande gebohrne
Subjekte vorzuschlagen, außer wo bey Post-