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ställen oder Posthaltereyen keine Konkurren; -
derSubjekkevorhundentst
7. Wenn auf diesen Vorschlag ein Post-
beamter ernannt worden ist, und sowohl den
Bestallungsbrief von Unserem Erbland-Post-
meister, als das Ernennungs-Dekret von
Uns erhalten hat, wird derselbe von dem
bey jedem Oberpostamte angestellten Lokal-
Kommissär nach einer festgesehten Formel
in Unsere Pflicht genommen, und zugleich
legt er dem von dem Erbland-Postmeister
beaufrtragten Oberpostamte nach einer eben-
falls vorgeschriebenen Formel den gewöhn=
chen Diensteid ab, und berichtiget das Nö-
thige wegen der Kaution.
8. Die Oberpostmeister, welche den
Diensteid bey der General-Direktion des
Erbland-Postmeisters ablegen, sind in Un-
sere Pfliche bey der hiezu beaufzutragenden
Landesstelle zu nehmen.
D. Sämmrliche Verpflichtungs-Protokolle
müssen an Unser geheimes Ministerial-De-
parrement der auswärtigen Verhälnnisse ein-
gesendet werden.
to. Alle obere und niedere Postoffizian=
ten ohne Ausnahme stehen in allen Ciwil-
und Kriminalfällen unter Unseren ordentli-
chen Gerichtsstellen, nach ihrer verschiedenen
Dienstkathegorie, jenachdem sie gemäß ihrer
Verhältnisse nach dem Maaßstabe Unserer
unminelbaren Beamten dem befreyten oder
ungefreyten Gerichtsstande zugewiesen werden.
I.I.. Damit alle Anstände beseitiget, und
den Gerichtshösen darüber eine bestimmte
Vorschrift gegeben werden könne, haben
Wir ein Verzeichniß der verschiedenen Post--
beamten nach ihren Dienstklassen abgefodert,
und werden solches mit der geeigneten Be-
stimmung mittheilen.
1a. Unser Erbland-Postmeister kann die
Dienstgebrechen untersuchen, und diesenigen
Scrasen verhängen, welche unter der Cor-
rectione domestica begriffen sind. Jedoch
stehet es einem jeden frey, sobald es auf ei-
ne Suspension, Dienst-Enrlassung, oder
sonstige Korrebktion von höherer Art ankoͤmmt,
inner eines Appellations -Termins von je-
hen Tagen den Rekurs an die administrative
Landesstelle zu ergreifen, wobey jedoch im
Suspensionsfalle der Rekurs keinen effectum
suspensivum haben solle.
13. Als geeignete Appellations Instanz
für diese Fälle wollen Wir die erste Depu-
tation der Provinzial-Landesdirektion, oder
diejenige Stelle erkldren, welche sie bey al-
lenfallsigen Organisations-Abänderungen er-
setzen würde.
14. Würde jedoch die Sache so beschaf-
fen seyn, daß nach den Landesgesetzen ein
peinlicher Prozeß zu führen wäre; so müßte
die Sache dem orbentlichen Gerichtshofe über-
heben werden.
1s. Wenn sich Reisende von einer Post
zur anderen gegen die Posthalter oder Post-
knechte zu beschweren haben; so haben sie sich,
wenn keine höhere Postbehörde an dem Orte
vorhanden ist, welche sie in bloßen Posibe-
schwerden angehen können, an das naächstge-