Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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ställen oder Posthaltereyen keine Konkurren; - 
derSubjekkevorhundentst 
7. Wenn auf diesen Vorschlag ein Post- 
beamter ernannt worden ist, und sowohl den 
Bestallungsbrief von Unserem Erbland-Post- 
meister, als das Ernennungs-Dekret von 
Uns erhalten hat, wird derselbe von dem 
bey jedem Oberpostamte angestellten Lokal- 
Kommissär nach einer festgesehten Formel 
in Unsere Pflicht genommen, und zugleich 
legt er dem von dem Erbland-Postmeister 
beaufrtragten Oberpostamte nach einer eben- 
falls vorgeschriebenen Formel den gewöhn= 
chen Diensteid ab, und berichtiget das Nö- 
thige wegen der Kaution. 
8. Die Oberpostmeister, welche den 
Diensteid bey der General-Direktion des 
Erbland-Postmeisters ablegen, sind in Un- 
sere Pfliche bey der hiezu beaufzutragenden 
Landesstelle zu nehmen. 
D. Sämmrliche Verpflichtungs-Protokolle 
müssen an Unser geheimes Ministerial-De- 
parrement der auswärtigen Verhälnnisse ein- 
gesendet werden. 
to. Alle obere und niedere Postoffizian= 
ten ohne Ausnahme stehen in allen Ciwil- 
und Kriminalfällen unter Unseren ordentli- 
chen Gerichtsstellen, nach ihrer verschiedenen 
Dienstkathegorie, jenachdem sie gemäß ihrer 
Verhältnisse nach dem Maaßstabe Unserer 
unminelbaren Beamten dem befreyten oder 
ungefreyten Gerichtsstande zugewiesen werden. 
I.I.. Damit alle Anstände beseitiget, und 
den Gerichtshösen darüber eine bestimmte 
Vorschrift gegeben werden könne, haben 
Wir ein Verzeichniß der verschiedenen Post-- 
beamten nach ihren Dienstklassen abgefodert, 
und werden solches mit der geeigneten Be- 
stimmung mittheilen. 
1a. Unser Erbland-Postmeister kann die 
Dienstgebrechen untersuchen, und diesenigen 
Scrasen verhängen, welche unter der Cor- 
rectione domestica begriffen sind. Jedoch 
stehet es einem jeden frey, sobald es auf ei- 
ne Suspension, Dienst-Enrlassung, oder 
sonstige Korrebktion von höherer Art ankoͤmmt, 
inner eines Appellations -Termins von je- 
hen Tagen den Rekurs an die administrative 
Landesstelle zu ergreifen, wobey jedoch im 
Suspensionsfalle der Rekurs keinen effectum 
suspensivum haben solle. 
13. Als geeignete Appellations Instanz 
für diese Fälle wollen Wir die erste Depu- 
tation der Provinzial-Landesdirektion, oder 
diejenige Stelle erkldren, welche sie bey al- 
lenfallsigen Organisations-Abänderungen er- 
setzen würde. 
14. Würde jedoch die Sache so beschaf- 
fen seyn, daß nach den Landesgesetzen ein 
peinlicher Prozeß zu führen wäre; so müßte 
die Sache dem orbentlichen Gerichtshofe über- 
heben werden. 
1s. Wenn sich Reisende von einer Post 
zur anderen gegen die Posthalter oder Post- 
knechte zu beschweren haben; so haben sie sich, 
wenn keine höhere Postbehörde an dem Orte 
vorhanden ist, welche sie in bloßen Posibe- 
schwerden angehen können, an das naächstge-
	        
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