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legene Landgericht zu wenden, welches die
Sache summarissime untersucht, und die
definitive Verfuͤgung sogleich erlaͤßt.
16. Von jedem solchen Falle wird das
betreffende Oberpostamt durch Unseren Lo-
kal-Kommissär, welchem die Kameralge-
richte jedesmal berichtliche Anzeige zu machen
haben, in gehörige Kenneniß gesetzt werden.
17. Rücksichtlich der Uniformirung des
Postpersonals bleibt es bey der den Postil-
lons vorgeschriebenen hellblau und schwarzen
Kleidung. Wegen des übrigen Personals
werden Wir nach Vorlegung des hierüber
abgeforderten Vorschlage Unsere weitere Ent-
schließung erlassen.
18. An den Posthäusern sind bloß Unsere
Wappen ohne Verbindung oder Beyfügung
des Wappens Unseres Erbland= Posimeisters
aufzuhaͤngen.
Eben so duͤrfen die Postaͤmter vich anders
als:
amt 2c.“ ohne weiteren Beysatz genanne
werden.
19. Die Tragung der baierischen Kokar-
den ist den Postbeamten gleich anderen Un-
sern Beamten vorgeschrieben.
20. Wegen des Briesporto und der Post-
wagentaxe 2c. bleibt es bey den dermaligen
Bestimmungen, bis Wir hierüber auf An-
trag Unseres Erbland= Postmeisters eine Aen-
derung zu tressen, Uns bewogen finden.
al. Rücksichtlich des Postfreythums sol-
len jene Bestimmungen sowohl in den neuen
als alten baierischen Besitzungen zum Grun-
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„Königlich= baierisches Post-
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de gelegt werden, welche ehemals durch die
Konvention vom Jahr 1784 und die provi-
sorische Uebereinkunft vom 8. Februar 1700
festgesetzt waren.
22. Hievon ist jedoch nicht nur das Her-
zogthum Berg ausgenommen, welches die
bisherigen Verhältnisse hierinn beybehdlt,
sondern denjenigen Räthen und Individuen,
welchen von ihrer vorigen Anstellung in den
Herzogthümern Reuburg und Sulzbach die
Vortheile des Freyrhums durch die kurpfälzi-
sche Konvention vom Jahre 1743 zu statten
kommen, werden dieselben ebenfalls belassen.
Dieses sind die Verháltnisse, unter welchen
in Zukunft das Postwesen in unsern Landen
bestehen soll. München den 14. Hornung
1806. — «
Max Jos epb.
Freyherr von Montgelas.
Auf königl. allerhochsten Befehl.
von Flad.
*
(Den Straßenbau betteffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern,
des heil. roͤmischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß und Kurfuͤrst.
Wenn gleich von dem Gebrauche voll-
kommener Bauwerkzeuge die wesentlichste
Ersparniß bey den Ausgaben, und die zweck-
maͤßige Ausfuͤhrung der Bauwerke abhaͤngt,
diese Werkzeuge auch von dem technischen
geheimen Central-Wasser = und Straßen=
bau-Büreau in den für das bey dem Wasser-,