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reics von Uns in den Dienstes= Instruktionen (Die abelitichn und statistischen Jeitschriften be-
vorgeschriebenen Anordnungen.
Wir haben übrigens dem technischen gehei-
men Central:Wasser-und Straßenbau-Bü-
reau den Befehl allergnädigst ertheilt, auf die
Befolgung dieser Verordnung mit aller
Strenge zu wachen.
Von dem Uns bekannten rühmlichen
Diensteiser des General= Landes-Kommissa-
rtats versehen Wir Uns aber, daß es über-
haupt auf den Vollzug dieser Unserer in Hin-
sicht des Wasser-Brücken und Straßen=
baues nach einem festen Systeme erlassenen
MNormale mit der im Dienste nöthigen Stren-
ge und Genauigkeir, ohne deren Anwendung
keine Geschäfte gedeihen können, wachen,
und diese Abtheilung der Finanzwirthschaft
mit derjenigen Aufmerksamkeit behandeln
werde, welche sie wegen ihres großen Ein-
flußes auf das allgemeine Wohl verdient.
Von den Wasser= und Straßenbaube=
amten erwarten Wir eine pünktliche Befol-
gung dieser Anordnung dieser sehr deutlich
und bestimmt abgefaßten Dienstes-Instruk=
tionen. Wenn sse diesen fortdauernd entspre-
chen, so werden sie die Achtung des Publi-
kums genießen, Unsere Gnade und Zufrie-
denheit sich erwerben, und des Zutrauens
ihres Chefs, Unsers geheimen Rathes von
Wiebeking, würdig seyn.
München, den 11. Febr. 1806.
Max Joseph. 1
. Frhr. v. Montgelas.
Auf konigl. allerhochsien Befehl.
von Tribolet.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß und Kurfürst.
Da Wir aus neuerlichen Erfahrungen
die mißfällige Ueberzeugung geschöpft haben,
daß Unsere im Jahre 1790 gegebene, und
im XI.I. Stücke des Münchner Intelligenz-
blattes Srite 665 enthaltene Verordnung
über die in Unserem Staate erscheinenden po-
lirischen Zeitschriften nicht allgemein beobach-
tet werde, so erneueren Wir dieselbe an-
durch, und befehlen demnach:
1. Daß in Zukunft nicht nur keine
politische Zeitung, sondern überhaupt keine
periodische Schrift polttischen oder staristischen
Inhaltes in Unserem Reiche mehr herausge=
geben werden solle, ohne daß vorher durch
die betreffende Polizeybehörde der Plan der-
selben Unserem geheimen Ministerial: Depar-
tement der auswärtigen Verhältnisse vorge-
legt, und durch letzteres Unsere Genehmt-
gung dazu erholet und ertheilet worden seyn
wird.
2. Daß jedes Blatt oder Heft solcher
Schriften vor der Publikation der in jener
Verordnung vorgeschriebenen Zensur unter-
worfen werden solle, welche für die in Un-
serer Haupt= und Residenzstadr zu verlegen-
den Zeirschriften der bemerkten Gattung dem
geheimen Ministerial: Departemenr der aus-
wärtigen Verhältnisse, — für die in den
Provinzen erscheinenden aber den Provinzia