Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Materiak= Haufen auf jeden Hof, nach allen 
Entfernungen, zu vermehren, jedoch nur 
dergestalt, daß der Hof in der ersien Klasse, 
höchstens 40, in der zweynten za, in der 
dritten aJ, in der vierten 12, und in der 
fünften Klasse 0 Marerial-Haufen fahren soll. 
. 2. 
Nach diesem Verhältnisse sollen die 
halben, viertel, achrel, sechszehntel, und 
zwey und dreyßigstel Höfe die Naturaf= Kon- 
kurrenz zu den Straßen leisten. Damit die- 
selbe aber auf die bestmöglichste Weise auoge- 
theilt werden möge, so sollen die Landrichter 
bis zum 15. März an die Spezial: Straßen= 
bau= Konkurrenz-Kommission in München 
ein Verzeichniß einsenden, worin folgende 
Rubriken vorkommen. 
a. Namen des Landgerichtes. b. Be- 
nennung der Straßen. c. Namen der Ge- 
meinde. d. Mittlere Entfernung der Ge- 
meinde von der nächsten Straße. e. An- 
zahl der Hôfe auf ganze reduzirt. — 
Diese. Kemmission übersendet sofort je- 
dem Landgerichte ein Verzeichniß des Be- 
dürfuisses an Materiale für sede 
Stunde Straße, oder die Anzahl der auf 
seder Straße, und auf seder Stunde anzu- 
sahrenden Haufen, und bezeichnet die Wege- 
meister, welche den Distrikten vorstehen. 
Die Straßenbau= Beamten sollen da- 
her ordentliche. Matertal-Register führen, 
und die achtel Spunden.-Pflöcke, welche die- 
ses Geschäft, sehr gerleichtern werden, setzen 
lassen, wo sie noch nicht stehen. "6 
75 
S. 3. 
Die Material Gruben: und Stein- 
brüche werden von den Wegemeistern, bey 
welchen sich die Obmänner zu melden haben, 
sobald die Obmannschaft Willens ist zu fah- 
ren, angewiesen. 
Die Konkurrirenden mögen übrigens das 
Materiale, welches aus Bruchsteinen, gurem 
Ziegelschutt, oder Kies bestehet, mit Wägen 
oder Schubkarren, je nach der Entfernung 
der Kiesgruben und Steinbruche von der 
Straße, anfahren, oder für Geld anfahren 
lassen, dieß ist für die Straßenbau= Beam- 
ten gleichgültig. Nur muß wegen der Auf- 
sicht und der Ordnung unter deu Fuhrleuten 
und bey den Kiesgruben die Einrichtung 
getroffen werden, daß eine ganze Obmann- 
schaft oder mehrere Obmannschaften zusam- 
men fahren, und muß die in dieser Hinsicht 
zu machende nähere Besiimmung den Stra- 
ßenbau-Beamten überlassen werden. 
. 7. 
Wiewohl die Aushebung der Straßen= 
Gräben den Konkurrirenden zur kast fällt, 
so ist die zweckmäßpige Behandlung derselben 
mittelst der Konkurrenz in natura unans- 
führbar 
2) weil die Aussicht zu große Kosten 
verursachen wuͤrde, und 
b) die auf diese Weise nachläßig ge- 
machten Gräáben den Abzug des Wassers 
nicht befördern, sondern in kurzer Zeit wie- 
der zusammenfallen würden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.