Materiak= Haufen auf jeden Hof, nach allen
Entfernungen, zu vermehren, jedoch nur
dergestalt, daß der Hof in der ersien Klasse,
höchstens 40, in der zweynten za, in der
dritten aJ, in der vierten 12, und in der
fünften Klasse 0 Marerial-Haufen fahren soll.
. 2.
Nach diesem Verhältnisse sollen die
halben, viertel, achrel, sechszehntel, und
zwey und dreyßigstel Höfe die Naturaf= Kon-
kurrenz zu den Straßen leisten. Damit die-
selbe aber auf die bestmöglichste Weise auoge-
theilt werden möge, so sollen die Landrichter
bis zum 15. März an die Spezial: Straßen=
bau= Konkurrenz-Kommission in München
ein Verzeichniß einsenden, worin folgende
Rubriken vorkommen.
a. Namen des Landgerichtes. b. Be-
nennung der Straßen. c. Namen der Ge-
meinde. d. Mittlere Entfernung der Ge-
meinde von der nächsten Straße. e. An-
zahl der Hôfe auf ganze reduzirt. —
Diese. Kemmission übersendet sofort je-
dem Landgerichte ein Verzeichniß des Be-
dürfuisses an Materiale für sede
Stunde Straße, oder die Anzahl der auf
seder Straße, und auf seder Stunde anzu-
sahrenden Haufen, und bezeichnet die Wege-
meister, welche den Distrikten vorstehen.
Die Straßenbau= Beamten sollen da-
her ordentliche. Matertal-Register führen,
und die achtel Spunden.-Pflöcke, welche die-
ses Geschäft, sehr gerleichtern werden, setzen
lassen, wo sie noch nicht stehen. "6
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S. 3.
Die Material Gruben: und Stein-
brüche werden von den Wegemeistern, bey
welchen sich die Obmänner zu melden haben,
sobald die Obmannschaft Willens ist zu fah-
ren, angewiesen.
Die Konkurrirenden mögen übrigens das
Materiale, welches aus Bruchsteinen, gurem
Ziegelschutt, oder Kies bestehet, mit Wägen
oder Schubkarren, je nach der Entfernung
der Kiesgruben und Steinbruche von der
Straße, anfahren, oder für Geld anfahren
lassen, dieß ist für die Straßenbau= Beam-
ten gleichgültig. Nur muß wegen der Auf-
sicht und der Ordnung unter deu Fuhrleuten
und bey den Kiesgruben die Einrichtung
getroffen werden, daß eine ganze Obmann-
schaft oder mehrere Obmannschaften zusam-
men fahren, und muß die in dieser Hinsicht
zu machende nähere Besiimmung den Stra-
ßenbau-Beamten überlassen werden.
. 7.
Wiewohl die Aushebung der Straßen=
Gräben den Konkurrirenden zur kast fällt,
so ist die zweckmäßpige Behandlung derselben
mittelst der Konkurrenz in natura unans-
führbar
2) weil die Aussicht zu große Kosten
verursachen wuͤrde, und
b) die auf diese Weise nachläßig ge-
machten Gräáben den Abzug des Wassers
nicht befördern, sondern in kurzer Zeit wie-
der zusammenfallen würden.