Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Es ist demnach die Konkurrenz-Pflich- 
tigkeit in der Materialbeyfuhr bereits in An- 
sab gebracht worden. Die Grabenauehe= 
bungen werden aber dagegen auf Aerarialko- 
sten gemach. 
5. 
Da, wo die Straßen sich in einem grund- 
losen Zustande befinden, soll auf den Antrag 
des Straßen-Baudirektors von Ellerodorfer, 
oder auch auf den des beym geheimen Cen- 
rral: Wasser= und Seraßeuban-Bureau an- 
gestellten Oberingenleur von Pigenot die Na- 
tural: Konkurrenz vom 1. April au sofort 
von der Kommission anbefohlen, und von den 
Landgerichten ausgeführt werden. Um die- 
selbe aber, so viel es nur immer mit den 
Maximen des Straßenbaues vereinbarlich ist, 
auf eine längere Zeit auszudehnen, so befeh- 
len Wir, daß bis zum ersten August zwey. 
Drittel, und das übrige Drittel, bis zum 
ersten Oktober geleistet werde. 
. 6. 
Inso ferne den Landgerichts-Beamten 
und Gerichtsbothen aus der Ausführung die- 
ser Anordnung viele Arbeiten, Reisen und 
Auslagen entstehen, so wollen Wir denusel- 
ben, statt allen Tag= und Gefährt-Gelderu 
für jeden Material-Haufen, welcher von den 
im Landgerichte Konkurrirenden relpect, bis 
zum ersten August und ersten Obtober ange- 
kahren wird, 1 Kreuzer als Gratiffkation be- 
willigen. Davon follen die Gerichtsdiener 
die Hälfte bezichen. 
Die NRentämter sollen dieselbe aber nicht 
eher bezahlen, bis die Bescheinigung über 
76 — 
die Anfuhr des Materials von der Straßen- 
bau-Juspektion erfolgt, und die Quantitaͤt 
bis zu diesen Terminen angefahren ist. Im 
entgegengesetzten Falle wird jene Gratifikation 
gar nicht ausbezahlt, und zu Zwangsmit— 
teln geschritten. Die Landgerichte werden 
sich aber hoffentlich hiebey nichts zu Schul- 
den kommen lassen, sondern sich thaͤtig be- 
weisen. 
S. 7. 
Diejenige Konkurrirenden, welche 
schlechtes Materiale, das mit Erde oder Thon 
stark vermischt ist, auf die Straße bringen, 
sollen es wieder davon schaffen, und an des- 
sen Stelle anderes liefern, wofür die Bau- 
beamten und Landgerichte zu stehen haben. 
Es sollen jene fogleich die Kiesgruben und 
Steinbrüche eröffnen, und für die Reinigung 
des Kieses mutelst Wurfgitter sorgen; wel- 
chen Baubeamten die Konkurrirenden pünkt- 
liche Folge zu leisten haben, wenn die Land- 
gerichte nicht sofort die nöthigen Erekutions= 
mittel gebrauchen sollen, wozu sie angewie- 
sen werden. Bey denen die gewöhnlichen 
Zwangemittel nicht feuchten, soll die Kom-“ 
mission, welche in dem neunten Paragraph 
angeordnet wird, militärische Zwangemittel 
anwenden. Jedoch hoffen Wir, daß die 
Billigkeit dieser Konkurrenz von allen an- 
erkannt werde, folglich kein Vernünfti- 
ger sich die Exekutionsmittel zuziehen wird. 
G.n 8. 
Da waͤhrend dieser allgemeinen Natu- 
ral-Konkurrenz auch die Straßen in den 
Dörfern hergestellt werden müssen, so au-
	        
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