Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Die von der landgerichtlichen Inklavi- 
rung eximirten Herrschaftsgerichte und Haupt- 
städte werden demungeachtet für diesen Fall 
angewiesen, um den Zweck des ganzen Ge- 
schäftes zu vereinfachen, ihre Anzeigen über 
vorbemeldte Akeiv= und PassivVerzichts- 
Objekre den geeigneten Landgerichten zu über- 
machen, welche letztere anbey die Weisung 
erhalten, solche General: Konspekte ihrer 
Bezirke nicht nur allein bis Ende April 
laufenden Jahres bey Vermeidung eigener 
Bothen anher einzusenden, sondern von nun 
an auch nach diesem Friedensartikel in vor- 
kommenden Fällen sich zu achten. 
künchen den ar. Februar 1806. 
Königliches General-andes- 
Kommissariat. 
Reichsfrepyherr von Weichs. 
von Schmöger. 
  
  
Aufru f. 
(Die österreichischen Lehengüter in Vaiern betref.) 
Alle diejenigen, welche in Baiern Nit- 
ter: ober. Beutellehen besitzen, rücksichtlich 
welcher sie his. zur Zeit des jüngsten Preß- 
burger Friensne Vasalleu von der österreichi- 
schen Monarchie, Salzburg und Berchtolds- 
gaden gewesen, und worüber nun nach dem 
XV. Artikel des gemeldten Friedens die 
Dominia directa. auf das Königreich Baiern 
übergegangen sind, werden Kraft dieß auf- 
gerufen, solche ihre Lehenbesibe an ganzen 
Corporibus, einzelnen Realitäten, Kapi- 
talien, Rechten und Gerechtigkeiten unter 
79 — 
Anlage der juͤngsten Lehenbriefe und Tar- 
zettel binnen Jahr und Tag zum neuen 
Hauptfall um so gewisser bey der unrerzeich- 
neten Stelle einstweil blos zu murhen, als 
widrigenfalls nach Ausfluß dieses gesebli- 
chen Muthungs-Termins ohne weiters mit 
der Kaduzität vorgeschritten werden würde. 
Sämmtlich königliche Land= und ständi- 
sche Herrschafts-Gerichte, dann Hofmarks= 
und Sitz-Inhaber, städe= und märktische 
Magistrate haben dieses den Unterthanen zu. 
publiziren, und das Publikandum an den 
gewöhnlichen Orten affigiren zu lassen. 
München den 31. Februar 13806. 
Königliche Landesditektion. 
Reichsfreyherr von Weichs, Präsident. 
von Schmöger. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Die erledigten Land-Physikatke betressend). 
Da in Gemäßheit der allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 28. Oktober 1803 die Landge— 
richts-Aerzte, nach dem Maaß ihrer Kennt- 
niße und Verdienste, von Zeit zu Zeit in 
die bessern und erträglichern Plätze ein; und 
nachrücken sollen; so wird denselben hlemit 
zu ihrem Behufe bekannt gemacht, daß die 
Landgerichts-Phystkate Passau, Landshu 
und Fischbach erlediget snd. München dem 
2 I. Februar 1806. 
Königliche Landesdirektion. 
Reichöfreyherr von Weichs. 
Raßbofer.
	        
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