Koͤnighich-Baierisches
Regierungs
latt.
XI. Stuck.
/
München, Mittwoch den 12. waͤrʒ 47
Königliche allerhöchste Verordnung.
(Die Wanderschaft der Ham#werksgesellen betr.)
Wir Maximilitan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rmischen Reichs Erzrfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
D.i die Verordnungen, welche das Wan-
dern der Handwerkogesellen vorschreiben, den
ansänglichen Zweck nicht mehr erfüllen, und
der baierische Staat genug Ausdehnung hat,
um das Wandern in das Ausland entbehrlich
zu machen, so wollen Wir die bisher hier-
über bestandenen Verordnungen dahin mil-
dern, daß das Wandern zwar keinem Hand-
werksgesellen verboten, aber künftig auch als
kein nothwendiges Bedingniß zur 9 Reister--
schaft angesehen werden soll, wenn der ange-
hende Meister ich nür übrigens durch seine,
Arbeiten und durch die Zeugnisse der Meister
bey welchen er gearlritet hat, wegen hinläng-
lich erwerbenen Handwerkekenmnissen, gehö-
rig ausweisen kaan.
Ruͤcksichilich der. Reisepässe der wandern=
den Handwerksheselen bleibt es uͤbrigens bey
Unsern Enischliebung V vemB 7.,May und
4. Juny 1804 (haic isches Regierungsblatt.
1804 Seite 517 und 635) nach welchen sich
alle Obrigkeiten sorchin genau zu halten has
ben. München den J. März 7866. ä
Max Josepb. J
Frhr. v. Monegelas.
Auf koͤnigl. allerhoͤchsten Befehl,
von Jla d
1
.
Provinzial-Verordnung.
(Die Nechnungsform über das Pupillen-Vermè-
hen in der kniglich= baierischen Previnz Schwa-
ben berreffend.)
Im Namen Sr. Königlichen Mazcttit
von Vatern.
Die verschiedeyartigen, einem ordentlichen:
Rechnungawesen widersprechenden, und die
Uebersicht und genaue Prüfung erschwerenden,
in der königlich= baierischen Provinz Schwa-
ben bisher üblichen Rechnungsformen über
das Pupillen-Vermögen erforderten zur Si-
cherung dieses Vermögens, und zur Herstel-
lung nöthiger Ordnung und Einförmigkeit
cin allgemeines Fermular zu entwerfen, ch#
welchem künftighin die Waisen: und Ver-
mundschafts-Rechnungen - ger
stellt werden massen. n„