Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Sämmtliche Stadt-Land= und Patri- 
monial-Gerichte der Drovinz Schwaben er- 
halten hiemit die Weisung, sich bey Stellung 
befragter Rechnungen nach auliegendem For- 
mular zu benehmen, und den nädhern Bestim- 
mungen der angefügten General= und Spe- 
l#ial-Instruktionen genau nachzukommen. 
Ulm, den 34. Jänner 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Levden. 
Dobler, Sekretir. 
  
General-Instruktion 
für 
die Waisen= oder Pupillen-Rechnungs- 
Stellen in Schwaben. 
K. 1. 
Die Waisen oder Pupillen-Rechnun- 
gen sind bisher in verschiedenen, und zum 
Theile ganz unbrauchbaren Formen einge- 
kommen. 
Zur Herstellung einer gänzlichen Gleick= 
förmigkeit und Konkurrenz mit der übrigen 
für die königlich zbaierische Provinz Schwa- 
ben eingeführten Rechnungsform sollen aber 
auch die Waisen= oder Pupillen-Rechnungen 
eine ganz gleiche Einrichtung haben, folglich 
alle dieselben Hauptrubriken und Ordnung 
enthalten, des Endes also jede Pupillen- 
Jechnungsseele in diesem Rechnungswesen 
anpassendes Schema und Spezial= Justruk- 
tion hierüber erhält. 
S. 2. 
Saͤmmitliche Pupillen-und Vormund- 
schafts-Rechnungen, welche bis zum 1. Ok- 
tober 1806 nicht schon gestellt, und zur Ju- 
EEIIIIIIII der 
jetzt vorgeschriebenen Form in duplo verfaßt, 
und wie es in Zukunft allemal zu beobach- 
ten ist, das Duplikat hievon allererst zum 
königlichen Stempelamte, damit dieses dem 
ersten Bogen jeder Pupillen-Rechnung den 
Gradations: Stempel und den der Bogen- 
jahl aufdrücke, eingesendet werden, welches 
sodann diese Rechnungen der Rechnungs= 
stelle zu dem Ende wieder- remittirt, damit 
sie solche ordentlich binden lassen, und hie- 
nach zum königl. Rechnungs= Justifkations= 
Büreau Nro. 2einschicken könne. 
K. 3. 
Die Belege sind jeder Rechnung am 
Ende beyzubinden. Weil aber die Original- 
Belege an die Rechnungestelle nach der Re- 
vision wieder zurückgehen, so wird den übri- 
gen Verifikaten nur die Abschrift des Origi- 
nals beygebunden. Auch muß die geringste 
Beylage das- Format eines halben Bogens 
haben. 
K. 4. 
Eine Rechnung über das Vermäögen 
mehrerer Geschwister wird nicht angenommen, 
sondern so wie fürjeden Pupillen das väterliche 
oder mütterliche Vermögen schon bey der 
Erbsvertrheilung besonders und spezisisch aus- 
gezeigt werden muß, so muß auch, so bald
	        
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