Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

dieses Vermögen ganz oder auch nur zum 
Theile zu rentiren anfängt, für jeden eine 
eigene Rechnung auf und fortgeführt 
werden. 
S. 5. 
Da die Waisen-Rechnungen nur alle 
zwey Jahre, folglich vom 1. Oktober #80# 
bis letzten September 1807 und so fort erst 
wieder gestellt werden dürfen, so wird der 
Fall öfters eintreten, daß die erste Rechnung 
eines Pupillen, wenn diese auf den zweyjäh- 
rigen Rechnungs-Termin beschränkt werden 
wollte, außer der allgemeinen Rechnungs- 
Periode fällt, und daß die Gerichte solcherge- 
stalten alle Jahre einige Waisen-Rechnungen 
zu stellen hänen. Dleses zu hindern, und den 
einmal eingeführten Rechnungs-erioden ihren 
Lauf zu sichern, muß über jenes Pupillar= 
Vermögen, welches auch nur ein Vierteljahr 
vor dem Ende der laufenden Rechnungs-Pe- 
riode zu rentiren angefangen hat, schon 
die erste Rechnung gestellt und eingereihet 
werden. 
g. 6. 
Damie man aber wisse, welcher Pupil- 
len Vermäögen von Zeit zu Zeit sich zur Rech- 
nung eignet, muß ein DPupillen-Vormer- 
kungsbuch bis letzten September 180#5 her- 
gestellt seyn, und forthin unterhalten wer- 
den, in welches das einem vater= oder mut- 
terlosen Waisen angefallene Vermögen so- 
gleich nach der Kinds = oder Erbe= Abthei- 
lung eingetragen, und welches allemal mit 
den Rechnungen eingesendet werden muß. 
K. 7. 
So wie die Vormünder die Einnahmen 
und Ausgaben zu besorgen, und zu Anferti- 
gung der Rechnung in einem von ihnen zu 
führenden Manuale dem königl. Land= oder 
Stadtgerichte alle zwey Jahre vorzulegen ha- 
ben, und hiefür, so wie für das ganze Pu- 
pillar-Vermögen überhaupts verantwortlich 
sind, so haben die Land= und Stadtgerichte 
das Vormerkungöbuch und das Formelle 
der Rechnung zu besorgen, und sind fur die 
pünktliche Einlage zur Zustiskation verant- 
wortlich. 
§. 8g. 
In Hinsicht der sich ergebenden kleinern 
Geldreste, deren verzinsliche Anlegung nicht 
thunlich ist, haben sich sämmrliche Waisen- 
Administrationen nach Inhalt der General= 
Verordnung vom r. März 19g04 des schwä- 
bischen Provinzial Regierungsblattes Nro. XI. 
Seite 186 und 181, &. 2, Nro. 2. und § 
zu benehmen, wozu auch die städtischen Wai- 
sen-Administrationen hiemit ausdrücklich an- 
gewiesen werden. 
§S. 9. 
Hat ein noch unter Vormundschaft ste- 
hender Pupill seine Volljährigkeit erreicht, 
und wird er von Seite seiner Obrigkeit zur 
Selbstrerwaltung seines Vermegens für fi- 
hig erklärt; so ist die Vermundschafts-Aus- 
lieferungs-Rechnung mit Ende der zur sol- 
chen Zeit laufenden Rechnungs-Periode zu 
stellen, und demselben die Selbstverwaltung 
seines Vermögeno zu überlassen.
	        
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