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Brandweinbrennen verwendet, hat die gegen-
waͤrtigen oder kuͤnftigen Aufschlaͤge, und zwar
dermal in Baiern von jedem Schaͤffel einge-
sprengten Malzes 2 fl. 42 kr. zu entrichten.
In Ansehung der uͤbrigen Provinzen soll
nach Umstaͤnden eine gleiche Abgabe reguliert
werden.
5. Durch die Bewilligung, Brandwein
zu brennen, wird Niemand des Minuto-
Verschleißes berechtigt; — vie Braud-
weinbrenner sollen sich daher desselben, wie
bisher, enthalten, und keine Gäste aufnehmen.
6. In jenen Städten, wo sich besondere
Brandweinbrenner befinden, und in welchen
die Brduer deßwegen keinen Brandwein er-
leugen dürfen, soll, so lange dieser Zustand
besteher, und bis nicht eine andere allerhöchste
Entschließung gesaßt wird, ohne Unsere Ge-
nehmigung keine neue Brandweinbrennerey
gestattet werden.
7. In Ansehung der nach dem Eymer ver-
pachteten königlichen Weiß; und Braunbier=
Brdahcuser soll es wegen der dabey obwal-
tenden besonderen Umstände bey der Verord-
nung vom 34. September vorigen Jahrs so-
lange sein Verbleiben haben, bis wegen Aus-
dehnung des Brandweinbrennens mit den
Pchtern über die Erhöhung der Pachtschil-
linge eine Uebereinkunft getroffen seyn wird.
München den 11. Februar 1807.
Mçax Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl.
von Krempelhuber.
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(Die Errichtung einer General-Mdmialstration des
Salinen, und die Organisationen derselben betr.)
Seine königliche Majestät haben un-
term g. dieses Monats eine unter der un-?
mittelbaren obersten Leitung des geheimen Fis
nanz-Ministeriums stehende, von dem Berg=
und Hürtenwesen ganz abgesonderte General=
Administration der Salinen des Königreiches
anzuordnen, und diese mit einer angemessenen
Geschäfts-Instruktien versehen zu lassen, sich
aus vorwiegenden Gründen bewogen gefunden.
Diese General-Administration besteht:
a. Aus dem General: Administrator, wel-
cher die ganze Geschéfteführung zu leiten,
über alle wichtigen Salinen-Angelegenheiten
in besondern Sitzungen des königlichen gehei-
men Ministerial-Finanz-Departements vor-
zutragen, die genaue Vollziehung der hierauf
erfolgenden Beschlüsse, so wie der schon im
Salinenwesen bestehenden Verordnungen zu
bewirken, und die Spezial: Oberaussicht über
die mit der General-Salinen-Administration
unmittelbar verbundenen Seellen als Vor-
stand derselben zu führen har;
b. Aus einem Salinen-Rathe, welchem
die besondere Aufsicht über die Salzfabrika-
tion, und das Nechnungswesen bey den
sämmtlichen Salinen des Königreiches, nebst
der Leitung des Salzkommerzes im In, und
Auslande, nach den schon bestehenden Nor-
men, oder nach den nähern Vorschriften des
geheimen Ministerial= Finanz-Departements,
von welchem es unmittelbar abhängt, über-
tragen worden ist; 6
c. Aus einem Salinen- Komptoir, wel-