Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Brandweinbrennen verwendet, hat die gegen- 
waͤrtigen oder kuͤnftigen Aufschlaͤge, und zwar 
dermal in Baiern von jedem Schaͤffel einge- 
sprengten Malzes 2 fl. 42 kr. zu entrichten. 
In Ansehung der uͤbrigen Provinzen soll 
nach Umstaͤnden eine gleiche Abgabe reguliert 
werden. 
5. Durch die Bewilligung, Brandwein 
zu brennen, wird Niemand des Minuto- 
Verschleißes berechtigt; — vie Braud- 
weinbrenner sollen sich daher desselben, wie 
bisher, enthalten, und keine Gäste aufnehmen. 
6. In jenen Städten, wo sich besondere 
Brandweinbrenner befinden, und in welchen 
die Brduer deßwegen keinen Brandwein er- 
leugen dürfen, soll, so lange dieser Zustand 
besteher, und bis nicht eine andere allerhöchste 
Entschließung gesaßt wird, ohne Unsere Ge- 
nehmigung keine neue Brandweinbrennerey 
gestattet werden. 
7. In Ansehung der nach dem Eymer ver- 
pachteten königlichen Weiß; und Braunbier= 
Brdahcuser soll es wegen der dabey obwal- 
tenden besonderen Umstände bey der Verord- 
nung vom 34. September vorigen Jahrs so- 
lange sein Verbleiben haben, bis wegen Aus- 
dehnung des Brandweinbrennens mit den 
Pchtern über die Erhöhung der Pachtschil- 
linge eine Uebereinkunft getroffen seyn wird. 
München den 11. Februar 1807. 
Mçax Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
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(Die Errichtung einer General-Mdmialstration des 
Salinen, und die Organisationen derselben betr.) 
Seine königliche Majestät haben un- 
term g. dieses Monats eine unter der un-? 
mittelbaren obersten Leitung des geheimen Fis 
nanz-Ministeriums stehende, von dem Berg= 
und Hürtenwesen ganz abgesonderte General= 
Administration der Salinen des Königreiches 
anzuordnen, und diese mit einer angemessenen 
Geschäfts-Instruktien versehen zu lassen, sich 
aus vorwiegenden Gründen bewogen gefunden. 
Diese General-Administration besteht: 
a. Aus dem General: Administrator, wel- 
cher die ganze Geschéfteführung zu leiten, 
über alle wichtigen Salinen-Angelegenheiten 
in besondern Sitzungen des königlichen gehei- 
men Ministerial-Finanz-Departements vor- 
zutragen, die genaue Vollziehung der hierauf 
erfolgenden Beschlüsse, so wie der schon im 
Salinenwesen bestehenden Verordnungen zu 
bewirken, und die Spezial: Oberaussicht über 
die mit der General-Salinen-Administration 
unmittelbar verbundenen Seellen als Vor- 
stand derselben zu führen har; 
b. Aus einem Salinen-Rathe, welchem 
die besondere Aufsicht über die Salzfabrika- 
tion, und das Nechnungswesen bey den 
sämmtlichen Salinen des Königreiches, nebst 
der Leitung des Salzkommerzes im In, und 
Auslande, nach den schon bestehenden Nor- 
men, oder nach den nähern Vorschriften des 
geheimen Ministerial= Finanz-Departements, 
von welchem es unmittelbar abhängt, über- 
tragen worden ist; 6 
c. Aus einem Salinen- Komptoir, wel-
	        
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