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Dieses ist zur Nachachtung der koͤniglichen
administrativen und Justtzstellen durch das
Regierungsblatt bekannr zu machen. Mün-
chen ben 10. Hornung 18o7.
Auf kniglichen besondern allerhochsten Befehl.
Freoherr von Montgelas.
« von Flad.
(Die Organisation der Verwaltung des Stiftungs-
Vermögens in Augsburg betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batiern.
Wir haben über die Verwaltung der Ju-
stiz= der Polizey= und des Kommunal-Ver-
mögens der Stadt Augsburg unterm 2.
Dezember 1806, und unterm 12. Jänner#
1807 die organischen Veslimmungen erlas-
sen, und ertheilen nunmehr über die Ver-
waltung des dortigen Stiftunge-
Vermögene die vorbehaltenen Beschlüsse,
wie folgt:
I. Das Stiftungs-Vermögen der. Stadt
Augsburg, welches durch die im vdrigen
Jahre dort bestandene Organisations-Kom-
mission in seinem ganzen bedeutenden Um-
fange zu Unserm allerhöchsten Wohlgefallen
erhoben worden ist, theilt sich nach der
Anwendvung des II. und V. Artibels der über
die Verwaltung des Stiftungs-Vermögens
unterm 29. Dezember 1866 erlassenen orga-
nischen Gesete
1. in das Vermögen:
a. des Fatholischen, und
b. des evangelischen Kultus;
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2. in das Vermoͤgen?
a. der katholischen, und
b. der evangelischen Erziehungs-
und Unterrichts-Anstalten; und
3. in das Vermögen:
a. der paritätischen,
b. der katholischen, und
c. der ebangelischen Wohlthütig-
keits-Anstalten. #
II. Dieses gesammte Stistungs-Verm-
gen bleibt, in Folge der im V. UArtikel der
allegirten organischen Geseße enthaltenen
Versicherung, Unsrer Stade Augs-
burg gewidmet.
III. Die Quellen des bezeichneten Seif-
tungs Vermögens werden, zur Erreichung
der im VI. Artikel der organischen Gesetze
angeführten Zwecke, nach der im ersten Ar-
tikel dieses Rescripts enthaltenen siebenfa-
chen Unter-Abtheilung kon solidlrt.
IV. Von dleser Konsolidirung bleibt das
Vermögen jener Privat= und Fami-
lien-Stiftungen ausgenommen, wel-
ches nach den Stiftungs-Urkunden keinem
objektiven, allgemeinen, oder besondern
Stiftungazwecke, sondern der fubjekti-
vben Bestimmung eines reinen Fas-
milien-Zweckes gewidmet ist.
V. Für die unmittelbare Ver waltung
des konsolidirten Stiftungsvermögens wird,
in Erwägung des quantitativon Verhältnis-
ses der aus dem Grundvermögen sich erge-
benden Jahres = Rente, folgende Perso:
nal-Bestellung als nothwendig und
binreichend angeordner.