Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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aber mit einer ihrem vorigen Genusse an- 
gemessenen Entschädigung entlassen, und 
die hierdurch gerdumt werdenden Seelbdu- 
ser dem öffentlichen Verkaufe unterworfen 
werden. 
3. Da das parit tische Hospltal 
sich mehr einer Armen -, als Versorgunge- 
Anstalt nähert, indem die darin besindli- 
chen Pfründner nicht verpflegr, sondern aus- 
ser dem Genusse einer frepen Wohnung, 
mit Holz und Licht, bisher nur ein wö- 
chentliches Almosen erhalten haben, so soll 
von nun an kein Pfründner mehr aufgenom- 
men, sondern das der Stiftungs= Urkunde, 
und den Kräften des Fonds angemessene 
Almosen, außer demjenigen, welches die 
dermaligen Pfründner gegenwärtig bezie- 
hen, in Folge des ersten Absatzes des ge- 
genwärtigen Artikels seiner Zeit an die öf- 
fentliche Armen= Anstalt abgegeben werden; 
wodurch sodann, wenn zugleich die vorhan- 
denen Kranken und Irren, in die dießfallsi- 
tze allgemeine Anstalt abgegeben sepn wer- 
den, das Hospital = Gebude veräußert, 
und der bedeutende Aufwand auf die Regie- 
Erigenz in Ersparung gebracht werden 
kann. 
4. Wenn gleich die edle Absicht der er- 
sten Stifter der St. Jakobs= und St. 
Antons-Pfründen, in welche nur Per- 
sonen von so Jahren gegen baare Erlage 
eloer Summe Geldes aufgenommen wer- 
den sollen, nicht mißkannt werden kann; 
so umerliegt es doch auch keinem Wider= 
  
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spruche, daß das Vermögen dieser Stiftun- 
gen durch eine fortwährende Aufnabme von 
Pfründnern zu sehr angegriffen werden müs- 
se, und daß sowobl die Absicht des ersten 
Stifters, als eine edlere Verwendung der 
Renten dieser Stiftungen dadurch erreicht, 
werden könne, wenn dieselben zur Dotation 
der allgemeinen Armen= Anstalt, oder einer 
etwa gebildet werdenden allgemeinen Ver- 
sorgungs-Anstalt bestimmt werden. 
Es wird daber vorerst aller fernere Ein- 
riitt in die erwähnten Pfründen untersagt. 
5. Die Aufnahme in die bestehenden 
Kranben= und Kinderhäuser wird 
fortgesezt, jedoch ist diese nicht der Will- 
kühr der Administratoren dieser Anstalten, 
sondern nach Umständen entweder dem Stadt- 
Kommissariat und Verwaltungsrathe, oder 
der Polizen-Direktion überlassen. 
XXII. Da die Stadtkämerey bis- 
her die Unterhaltung der sowohl dem Kul- 
tus, als der Erziehung und dem Unterrichte 
gewidmeten Gebäude zu bestreiten; dagegen 
aber alle Stiftungen für die vormalige ma- 
gistratische Oberaufsicht über die Admini- 
stration derselben eine namhafte Summe. 
an die Seadtkämerey zu bezahlen hatten, 
so werden in Uebereinstimmung mit den 
munmehr veränderten Verhältnissen, ver- 
mög deren einerseits das Vermögen der 
Stiftungen nach ihren Zwecken, und zum 
Behufe aller hiemit verbundenen Regie-Exi- 
genzen, konsolidirt wird, und andererseits 
die nunmehrige Stiftungs-Kuratel an die
	        
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