Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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tuirtes Kollegium unter dem Namen: Ks- 
niglich-Baierische N. (z. B. fürstlich Oet- 
ungische 2c.) Justiz= Kanzley, von gesez' 
mäßig qualifizirten Personen verwalten zu 
lassen. Zu dem Ende 
3. müssen die für die Justiz = Verwal- 
kung in der mittleren Instanz angestell- 
ten Individuen nach Berichtigung des 
Qualisikations-Punktes bey dem einschl- 
gigen Hosgerichte durch den Weg des Justiz- 
Ministeriums die Genehmigung erhalten. 
4. Die Subalternen in den Kanzleyen 
und die Justiz-Beamte werden von den 
mediatistrten Herren ohne besondere Bestä- 
tigung ernannt; jedoch hat 
§. Die Mediat-Justiz-Kanzley bey der 
Verpflichtung und Einweisung solcher Sub- 
sekte die Beweise über die zu ihren Stel- 
ken erfoderliche Qualisikation ad acta zu 
bringen, und jährlich dem einschlägigen 
Hosgerichte eine iste darüber vorzulegen. 
6. Dieser Justiz-Stelle kömmt es über- 
haupt zu, von den Akten der Mediat, Justiz= 
Kanzleyen Kenntniß zu nehmen, Visstationen 
anzuordnen, und insgemein alles dasjenige 
zu versügen, was dem Begriffe einer Ober- 
aufsicht über die Justizpflege entspricht. 
7. An eben diese Unsere Justiz-Stellen 
l nd die von den Mediat= Justiz-Kanz- 
leyen bis zum Straserkenntnisse einschlüs- 
sig verhandelten Akten vor der Publikation. 
des Erkenntnisses zur Bestätigung einzu- 
senden. 4 
8. Das Begnadigungs--Recht koͤmmt al- 
lein dem Souverain zu. 
  
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9. Der Axpellations-Zug ist bereits be- 
stinnnt worden. 
Vor der Hand noch wird in den 
mediatisicten tanden nach den Provinzial= 
Gesezen, Statuten und Gewohnheiten und 
in lubliclium nach den gemeinen und Baie-- 
rischen Gesezen, Recht gesprochen. 
10. 
E. Staats-Polizey= Gewalt. 
1. Die obere Polizey im Allgemeinen 
kömmt dem Souverain zu, und wird von 
der einschlágigen oberen administrativen tan- 
desstelle entweder unmittelbar oder aus be- 
sonderem Auftrage durch einen Kommigsär 
ausgeübt. 
2. Die gewöhnliche untcere Polizey ver- 
bleibt dem mediatisseten Herrn, welcher sol- 
che durch seine nachgeordnete Beamte, je- 
doch nur nach Unseren Gesetzen, auszuüben 
befugt Est. In so weit ihm die Polizey zu- 
stebt, kann er seine Beamte über Gegenstän= 
de derselben mit Berlche vernehmen, und auf 
die Berichte nach dem Sinne der allge- 
meinen tandesgeseze Resolutionen ertheilen. 
3. Die Annahme neuer Unterthanen je- 
der Glaubens -Konfeßion, folglich auch 
der Juden, verbleibt den mediatisirten Für- 
sten und Grafen; jedoch müssen sie sich 
dabeny nach den bestehenden, und künfeig 
noch zu erlassenden Gesezen achten. 
4. Auswanderungen der Uncerthanen sind 
ganz den nämlichen Bedingungen unter- 
worsen, welche bey Unseren übrigen unmit- 
telbaren Unterthanen eintreten. Die Me- 
diat Behörde darf ohne Bestäerigung Un-
	        
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