Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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zu entführen den Vorsaz gehabt habe, eben 
so zu bestrafen, als wenn er die That selbst 
vollbracht härte 
4. Wenn ein derley falscher Werber ein 
Vermögen hat, so kömmt hievon dem Ent- 
decker obige Belohnung, welche auch einem 
Soldaten, der einen falschen Werber mit 
Ueberweisung angeben kann, ebenfalls ge- 
bühret, dann die Aezungs, und Erxekutions= 
kosten zu bestreiten, der Rest aber dem Filco- 
einzuliesfern; im Falle er aber kein Vermögen 
hat, so wird dieser Aufwand ex Aerario 
militar bestritten. 
§. Sollen Unterhändler, und Mitwirker, 
wenn sie entdecket werden, wie die, falschen 
Werber selbst angesehen, und bestraft: der" 
jenige aber, welcher einen Soldaten durch 
Leiter, Stricke, oder sonst auf eine Art zum 
Desertiren verhilflich ist, oder ihn in seinem 
Hause heimlich versteckt, in eine Strafe von 
1s# fl., und wenn er nicht bezahlen kann, 
auf 1 Jahr lang in die Schanze, oder das 
Zuchthaus kondemulrt werden. Wo inglei- 
chen 
6. Auch diejenigen, welche einem Deser- 
teur ih e Bauern, oder sonstige Civil Kleidung 
leihen, verkaufen, oder gegen die milltärische 
vertauschen, eben so auch wie die Unterhändler 
angesehen, und in obige Strafe pr. u 0 fl. 
kondemnirt werden sollen. 
7. Werden diesenigen Bürger, Bauern, 
oder sonstige Civil-Personen, bey denen man 
ein militärisches Kleidungs= oder Monturs- 
stück findet#, welches nach dem neuen Klei- 
dungs= System den Truppen erst vom 1 Jän- 
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ner 1788. an beygeschaft worden, er mag 
solches durch Schankung, Tausch, Kauf, oder 
auf was immer für eine Art an sich gebracht 
haben, ohne alle. Rücksicht um so fl. ge 
straft. 
8. Hat jeder Unterthan, wenn er einen. 
Deserteur einbringt, eine. Belohnung von 
20 fl. zu erhalten. 
0. Wenn ein Julduder, welcher sich in 
auswärtige Kriegsdlenste begeben hat, auf 
Urlaub in das Land wieder zurückkehrr, soll 
selber alsogleich auf Betreten arrerirt, und zur 
nächsten Garnison geliefert werden, eben so 
sollen auch 
10. Einheimische sowohl, als jene Deser- 
teurs, wo mit ihren Mächten ein Kartel 
uristirt, auf Betreten, jedesmal arretirt, und 
dem Einbringer die für die Einlieserung eines 
Deserteurs bestimmte Belohnung alsogleich 
ausbezahlt, andere fremde Deserteurs aber 
mit bestimmten Marsch: Routen, wohin sie 
ihren Weg nehmen müßen, auf der Seelle 
außer Lands verwiesen werden. Im Falle 
sich aber 
11. Bgzeigt, daß einer bey selner Räck- 
kehre, oder während längeren Aufenthalts 
im Lande sich als ein falscher Werber ver- 
dächtig gemacht, und diesseitige Landeskinder 
zu sremden Kriegsdiensten bereder, oder den- 
selben sonsitge Anschläge zur Desertion gege- 
ben hat; so soll selber wie ein falscher Wer- 
ber behandelt, überhaupts aber ben minde- 
stem Betreten als falcher Werber unnache 
sichelich zu Werke gegangen, und dieselben 
nach gründlicher Ueberweisung ihres Verbre- 
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