Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die  Patrimonialgerlchte  haben  die  Impf-Tabellen
  der  Aerzte  und  Wundaͤrzte  ihrer
Bejirke  an  die  vorgesezten  Landgerichte  zu
uͤbersenden.

4.  Die  Behoͤrden  haben  den  Impfaͤrzten
ibrer  Bezirke  die  unterm  6.  Juny  und
1.  Oktober  1805  erschienenen,  bauptsächlich
nur  sie  allein  betreffenden  Verordnungen
bekannt  zu  machen,  und  ihnen  die  genaueste
Befolgung  derselben  einzuschaͤrfen;  so  wie
auch  den  Pfarrern,  Gemeinden,  Aerzten
und  Wundaͤrzten,  die  unterm  17.  May
18305  in  Betreff  der  natuͤrlichen  Pocken  erschienene
  Verordnung,  und  besonders  den
Pfarrern  auch  noch  die  unter  demselben
dato  an  sie  ergangene  Weisung  zur  genauesten
  Befolgung  mitzutheilen.

Die  Behörden  werden  für  die  Vollziebung
  dieser  Aufträge  aufs  Strengste  verantwortlich
  gemacht,  so  wie  man  die  gerechte
  Erwartung  begt,  daß  sie  ibrerseits
nichts  unterlassen  werden,  was  zur  Beförderung
  einer  so  wichtigen  und  wohlthätigen
Sache,  als  die  Schuzpocken-Impfung  ist,
beptragen  werden.  Ulm  den  2.  Mirz  1807.

Königliche  tandes-Direktion

von  Schwaben.
Frepherr  von  Lerchenfeld.
keutz.

 

C(Das  Hebammenwesen  in  den  neuen  Gebletsthellen
  der  Schwäblschen  Provinz  betreffeuo.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Könias.
Von  der  Wichtigkeit  der  Hebammen  in
Beziehung  auf  das  öffentliche,  so  wie  auf

 

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das  Privatwohl  uͤberzeugt,  hat  es  sich  die
unterzeichnete  Stelle  angelegen  seyn  lassen,
der  Schwäbischen  Provinz  brauchbare  Hebammen
  zu  geben.  Zu  diesem  Ende  hat  sie  sor
wohl  für  einen  zweckmäßigen  Unterricht,  als
auch  für  einen  anständigen  tebensunterhalt
der  Hebammen  Sorge  getragen.

Aus  den  eingegangenen  Berichten  hat
man  bingegen  erseben,  daß  das  Hebam,-menwesen,
  in  den  neuen,  der  Schwäbischen
Provinz  einrerleibten  Gebietstheilen  sich  in
einem  traurigen  Zustande  befinde.  Um  nun
dasselbe  gleichfalls  gehörig  zu  organistren,
finder  man  nörhig,  Nachstehendes  zu  verordnen:


I.  Innerhalb  4  Wochen  sollen  die  Verzeichnisse
  der  vorhandenen  Hebammen  von
den  Behörden  eingeschickr  werden.  Darin
ist  anzugeben:

a)  Das  tebens=  und  Dienstalter  jeder
Hebamme;

b)  ob,  und  wo  sie  einen  ordentlichen
Unterricht  erbalten  habe;

c)  ob,  und  wo  sie  geprüst  worden;

d)  eb  stet  einen  firen  Gebhalt  an  Geld,  oder
Naz#uralien  babe,  und  woher  sie  ihn
beziebe;

e)  ob  sie  geschickt  und  die  Gemeinden  mie
ihr  zufrieden  seyen.

Diese  Verzeichnisse  sind  in  tabellarische

Form  zu  bringen.

Innerbalb  derselben  Zeirfrist  ist

2.  eine  zweckmäßige  Eintbeilung  der
Hebammenbezirke  mit  Angabe  der  Entfernung
  der  Ortschaften  vom  Wohnsize  der