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8) Bloße Barbiere und Bader werden
nicht mehr aufgenommen. Ulm den 16.
Maͤrz 1807.
Königliche Landes-Direktion in
Schwaben.
Freyherr von Lerchenfeld.
Wilhelm.
Auftrag
an sämtliche Landgekichte, Oberämter, und
Datrimonialgerichte der Provinz Schwaben.
(Die Einsendung der Verzeichnisse der in den neuen
Gebietstheilen der Schwäbischen Provinz vor-
bandenen Chirurgen und Thierärzte betreffend.)
Im Namen S.r. Majestät des Königs.
Da der unterzeichneten Stelle daran liegt,
Nöer die in den neuen Gebietstheilen, wel-
che seit einem Jahre der Schwébischen Pro-
vinz einverleibt worden sind, vorhandenen Chi-
rurgen und Thierärzte in Kenntniß geseze zu
werden; so erhalten die betreffenden Vehör=
den, mit Ausnahme derjenigen, denen des-
falls schon eine besondere Weisung zugegan-
gen ist, den Austrag, die Verzeichuisse dieser
Medizinalpersonen in tabellarischer Form in-
nerhalb vier Wochen an die unterzöchnete
Stelle einzusenden. Diese Tabelle soll ent-
halten:
à) den Vor= und Zunamen des Chirur=
gen, oder Thierarztes;
b) dessen Lebens= und Dienstalter;
c) eb, unñd wo er einen Unterricht er-
halten habe;
d) ob, und wo er gepruft worden;
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e) den fixen Gehalt an Geld oder Na-
turalien nebst der Bemerkung, woher er
bezogen wird;
f) den Grad der Brauchbarkeit sowohl
in Ansehung der Kenntnisse, als der Thaͤtig-
keit.
Bey den Wundärzten ist auch noch an-
zumerken, ob sie eine sogenanme Badersge-
rechtigkeit besizen oder nicht. Ulm den o.
März. 1807.
Königliche Landesdirektion in
Schwaben.
Freyherr von Lerchenfeld.
Pfister.
Auftrag
an sämtliche Landgerichte, und Polizev=
Direktionen der Provinz Schwaben.
(Die Rrisepisse betreffend.)
Durch eine Verordnung des königlichen
General-Landes= Komissariats in Schwa-
ben vom 30. Okteber 1805 (Regierungs=
blatt, Stück Xl.1, Seite 0r? — 978) in.
sämtlichen Landgerichten und Polizeybehör=
den der allerhöchste Befehl Seiner königlichen
Maiestät, in Betreff der Reisepässe, bereito
bekannt gemacht worden.
Diesem guädigsten Auftrage ist entweder
gar nicht, oder aber nicht nach dem Sinne
desselben geungende Folge geleiste: worden.
Sämtliche Landgerichte und Pollzeybebör:
den der koͤniglichen Previn; Schwaben wer-
den daher auf diese Verordnung abermals