Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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8) Bloße Barbiere und Bader werden 
nicht mehr aufgenommen. Ulm den 16. 
Maͤrz 1807. 
Königliche Landes-Direktion in 
Schwaben. 
Freyherr von Lerchenfeld. 
Wilhelm. 
Auftrag 
an sämtliche Landgekichte, Oberämter, und 
Datrimonialgerichte der Provinz Schwaben. 
(Die Einsendung der Verzeichnisse der in den neuen 
Gebietstheilen der Schwäbischen Provinz vor- 
bandenen Chirurgen und Thierärzte betreffend.) 
Im Namen S.r. Majestät des Königs. 
Da der unterzeichneten Stelle daran liegt, 
Nöer die in den neuen Gebietstheilen, wel- 
che seit einem Jahre der Schwébischen Pro- 
vinz einverleibt worden sind, vorhandenen Chi- 
rurgen und Thierärzte in Kenntniß geseze zu 
werden; so erhalten die betreffenden Vehör= 
den, mit Ausnahme derjenigen, denen des- 
falls schon eine besondere Weisung zugegan- 
gen ist, den Austrag, die Verzeichuisse dieser 
Medizinalpersonen in tabellarischer Form in- 
nerhalb vier Wochen an die unterzöchnete 
Stelle einzusenden. Diese Tabelle soll ent- 
halten: 
à) den Vor= und Zunamen des Chirur= 
gen, oder Thierarztes; 
b) dessen Lebens= und Dienstalter; 
c) eb, unñd wo er einen Unterricht er- 
halten habe; 
d) ob, und wo er gepruft worden; 
  
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e) den fixen Gehalt an Geld oder Na- 
turalien nebst der Bemerkung, woher er 
bezogen wird; 
f) den Grad der Brauchbarkeit sowohl 
in Ansehung der Kenntnisse, als der Thaͤtig- 
keit. 
Bey den Wundärzten ist auch noch an- 
zumerken, ob sie eine sogenanme Badersge- 
rechtigkeit besizen oder nicht. Ulm den o. 
März. 1807. 
Königliche Landesdirektion in 
  
  
Schwaben. 
Freyherr von Lerchenfeld. 
Pfister. 
Auftrag 
an sämtliche Landgerichte, und Polizev= 
Direktionen der Provinz Schwaben. 
(Die Rrisepisse betreffend.) 
Durch eine Verordnung des königlichen 
General-Landes= Komissariats in Schwa- 
ben vom 30. Okteber 1805 (Regierungs= 
blatt, Stück Xl.1, Seite 0r? — 978) in. 
sämtlichen Landgerichten und Polizeybehör= 
den der allerhöchste Befehl Seiner königlichen 
Maiestät, in Betreff der Reisepässe, bereito 
bekannt gemacht worden. 
Diesem guädigsten Auftrage ist entweder 
gar nicht, oder aber nicht nach dem Sinne 
desselben geungende Folge geleiste: worden. 
Sämtliche Landgerichte und Pollzeybebör: 
den der koͤniglichen Previn; Schwaben wer- 
den daher auf diese Verordnung abermals
	        
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