23.
Frankirungsvermerk.
Einlieferungsschein.
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werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt
werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur
insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der
Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause
gelangen.
g. 26.
1 Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk
durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurück-
zuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe oder Briefe mit dem Frankir=
ungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet
worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit
des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als
unfrankirt behandelt.
II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von
den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten
gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten
und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zuräckgegeben.
Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und
Waarenproben vergl. §S. 13 Absatz 1X bz. §. 14 Absatz VII und Vuur.
§. 27.
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt
einen Einlieferungschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein
bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen
Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles —
der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als
nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten
ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan
wird, daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche
die Postverwaltung Gewähr leistet.