fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

23. 
Frankirungsvermerk. 
Einlieferungsschein. 
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werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt 
werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur 
insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der 
Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause 
gelangen. 
g. 26. 
1 Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk 
durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurück- 
zuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe oder Briefe mit dem Frankir= 
ungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet 
worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit 
des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als 
unfrankirt behandelt. 
II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von 
den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten 
gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten 
und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung zuräckgegeben. 
Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und 
Waarenproben vergl. §S. 13 Absatz 1X bz. §. 14 Absatz VII und Vuur. 
§. 27. 
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt 
einen Einlieferungschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein 
bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen 
Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — 
der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als 
nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten 
ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan 
wird, daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche 
die Postverwaltung Gewähr leistet.
	        
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