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(Die Erbfolge der Weiber in Kunkel-Lehen in
Tirol betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben in dem dritten Punkte der Vers
ordnung vom a. März dieses Jahrs in Be-
ereff der Assimilirung der Tirolischen Lehen-
gewohnheiten (Regierungsblatt 1807. XII.
Stü,ck, Seite 433.) festgesezt: „daß bei suc-
eessliven Weiberlehen das weibliche Geschlecht
nach dem Abgange des agnatischen, dann kogna-
Uschen Mannsstammes nach Maaßgabe der Re-
sredienz zur behenfolge gelassen werden solle.
Damit alle Zweifel gehoben werden, in
welcher Art diese Regredienz eintreten solle,
so erklären Wir zur nachträglichen Erldute;
rung dieses Punktes, unter Bestätigung der
bisherigen Observanz bei dem Tirolischen Le-
henhofe, „daß die Regredienz der Erbfolge-
Ordnung der Wekiber in successiven Kunkel-
lehen dergestalt zum Maaßstabe dienen solle,
daß die Erbfolge der nächsten weiblichen Ver-
wandten des lezten Vasallen zuerst auflebe,
und Falls diese ohne Nachkommen abgehen,
— wie bei der Allodial-Erbfolge, — stufen-
weise aufwäres gegen den ersten Erwerber
zurückschreite.
Gegenwärtige Entschließung, welche Wir
in Antwort auf den unterm 31. März
erstatteten Bericht erfnen, lassen Wir durch
das Regierungsblatt bekannt machen.
München den 13. April 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelds.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl.
von Flad.
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(Landsteuer-Ausschreibung in der Provinz Baiern
betreffend.)
Im Namen Sr. Masjestät des Königs.
Auf die von gemeiner Landschaft in Baiern
erfolgte allerunterthänigste Erklärung, ha-
ben Seine königliche Majestär durch aller-
höchstes Rescript vom Ziten vorigen Mo-
nats verordnet, daß auf das nächste Ziel
Georgi eine gemeine Landsteuer, nebst einer
ganzen Herrngilt-Widum-Innleut-Fahr-
niß= und Interesse-Steuer, alsogleich aus-
geschrieben und erhoben werden sollen; wonach
heute sämtliche königliche Rentämter,gefreite
Herrschaftsgerichte und Hauptstädte angewie-
sen worden sind. München den 7. April 1807.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weslchs.
Niggl.
(Die Umgeldsentrichtung in der Provinz Schwa-
ben betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die unterfertigte königliche Landes Direk-
tion hat berichtliche Anzeige erhalten, daß
hier und da von kböniglichen Staatsdienern
und Beamten die Freiheit von der Emtrich=
tung der in ihrem Wohnorte observanzmäßig,
oder gesezlich eingeführten Konsumptions=
Steuern, und insbesondere eine völlige Um-
gelds= und Accis-Freiheit behauptet werden
wolle.
Da nun kein Gesez über eine solche Be-
freiung der Staatediener von den indirekten
allgemeinen Auflagen bestehet; vielmehr durch
eine im abgewichenen Jahre unterm 13.
August ersolgte allerhöchste Verordnung die