Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

eine  Sache  bei  derjenlgen  boͤhern  Beberde,

  wo  sie  einmal  angebracht  ist,

wenn  auch  vor  der  definitiven  Erledihung
  der  Gerichtsbarkeits-Wechsel  vor
sich  gehen  sollte.

5)  Prozesse  bleiben,  wie  es  sich  von  selbst
versteht,  des  Wechsels  ungeachtet,  bei

demjenigen  Gerichte,  wo  fle  einmal
anhängig  find.

6.)  Das  Rechrs-Mittel  der  Restitution
wird,  so  lange  der  Prozeß  noch  bei
dem  Untergerichte  anhaͤngig  ist,  auch
bel  demselben  angebracht  und  kann  nur
dann  den  höheren  Instanzen  zugewiesen

werden,  wenn  die  Sache  durch  andere

Rechrs-Muil  dahin  gebracht  ist.

7.)  Wird  die  Visitation  der  ersten  Instanz
  für  ndthig  befunden,  so  geschiebt
solche  durch  Commissarien  der  beiden
höhern  Gerichte  gemeinschaftlich  und
aguf  Kosten  der  beiden  Seuverains,  die
sich  auch  Über  dle  durch  die  Refultate
dtbig  werdenden  Verfügungen  vereiniigen
  werden.  Die  commissarische  Untersuchung
  eines  speclellen  Falls  aber
wird  einseitig  von  demjenigen  höhern
Gerlchte,  das  gerade  den  Turnus  hoat,
oder  bei  welchem  die  Sache  nach  yF.  5
anhängig  ist,  angeordnet  und  von  demselben
  über  das  Resultat  entschleden.

Macht  jedoch  das  Resultat  eine  Normal=

  Verordnung  oder  Aenderung  untbig;
  so  haben  sich  beide  hdheren  Gerichte
  darüber  zu  vereinigen,  ehe  sse
Gültigkeit  haben  kann.

6.)  Die  Erkenntnisse  und  Berfügungen

jeder  der  höhern  Gerichts-Behdrden
ergehen,  wie  es  auch  dei  Criminal-=Sachen
  geschleht,  in  gemelnschaftlichem
Namen.

19.)  In  Räcksscht  der  Familien  Angelegenheiten

  der  Freiherren  von  Zollenabardt

  und  von  Gemmingen  blelbt

hbei  der  schon  bestehenden  provisorlschen
  Uebereinkunft,  daß  solche  als
Eremte  und  zwar  die  von  Gemmingen
  bel  den  Württembergischen
tnd  die  von  Zollenhardt  bel  den
Badenschen  höheren  Gerichten  ihre  Instanz
  haben.

10.)  Als  deitte  Instanz  ist  immer  dasjenige

  höchste  Gericht  der  besden  Souverains
  das  geelgnete,  bei  welchem  die
zweite  Instanz  war;  es  geht  demnach
die  weitere  Berufung  von  dem  Gerichisbofe
  in  Eßlingen  an  das  Küönlgl.  Ober-Telbunal
  in  Stuttgart,  und  von  dem
Hofgerichte  in  Mannbeln  an  das  dortige
  Ober-Hofgericht.

11.)  In  Ansehung  des  Revisions-Mittels

wird  es  ebenso  gehalten,  wie  es  bamst
in  dem  betressenden  Staat  gegen  seine