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und die obere Aufüsccht über die Schulen zu.
Dieser ist verbunden, jenen in seinen Amts-
Verrichtungen zu unterstützen, und ist ihm
in Dienstsachen untergeordnet. Seine be-
stimmte Verrichtungen sind:
a. Jeden dritten Sonntag die Frühpredigt.
b. Alle an Festen vorkommende Nachmit-
tagspredigten.
c. Das Assistiren bey Kommunionen, und
abwechselnd die Vorbereitungs-Reden.
d. Jeden Sonntag Nachmittag, an dem
keine Nachmittagspredigt ist, die Katechi-
satlonen.
Pc. Alle Kasual-Fälle, die nicht das Dienst-
personal der Königinn, der höhern Hofdie-
nerschaft, oder das diplomatische Korps be-
treffen.
Hieher sind auch Krankenbesuche und Kran-
ken-Kommunionen zu rechnen.
f. Die Aufsicht über die protestanrische
Schule, und die Ertheilung des Religions-
Unterrichts in derselben wöchentlich zweymal.
g. Der Unterricht der Katechumnen.
h. Alle Amts Verrichtungen bey den auf-
ferhalb München wohnenden und zu der
biesigen Pfarrey gehbrigen Protestanten.
4. Die Pfarrfunktionen und Befugnisse
sind durch Unser Religions = Edikt und Un-
ser Rescript vom 5. Julius hinreichend be-
stummt: Hiernach hat der protestantische
Pfarrer alle diejenigen Rechte auszuüben,
welche von andern Pfarrern der augsbur-
gischen Konfession, nach dem Ritus dersel-
ben ausgeübt werden, und weder den Ge-
seßen des Staates emgegen sind, noch den
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Rechten und der schuldigen Achtung anderer
Konfessionen zunahe treten. In Ansehung
der gemischten Ehen, wegen welcher eine
besondere Anfrage bey Uns geschehen ist,
giebt Unsere General= Verordnung vom 15.
May 1803 (Regierungsblatt XXI. Stäck,
Mittwoch, :5. May 1803.) entscheidende
Normen, auf welche der protestantische Pfar-
rer anzuweisen ist.
5. Wegen der Kasual-Handlungen wird
folgendes bestimmt:
a. Alle Stolgebühren sollen, wie bisher,
aufgehoben seyn.
b. Die Taufen sollen in der Regel in der
Kirche bey versammelter Gemeinde gehalten
werden, doch kann auch die Haustaufe auf
Begehren der Aeltern und nach Gurbefinden
des Pfarrers ohne besondere Tare gestat-
tet werden.
c. Die Nothtaufe kann auch eine katholi-
sche Hebamme verrichten; wie aber das
Kind bey Leben bleibt, so muß die Vorstel-
lung desselben durch den Geistlichen privat
oder öffentlich erfolgen.
d. Verlobte sollen drey Sonntage nach-
einander nach der Vormittagspredigt öffent-
lich aufgebothen werden; wer davon befreyt
seyn will, muß die Di,epensation bey der
einschlägigen Konsistorlal -Stelle nachsuchen.
Das Rämliche hat statt, in Ansebung der
Dispensationen in verbothenen Graden zu
bevrathen, worüber die nächstens erschei-
nende Konsistorial = und Eheordnung nähere
Bestimmungen geben wird.
e. Trauungen vermischter Ehen richten