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Königlich-Baierisches
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Regierungssblatt.
XI. Stück. München, Sounnabend den 16. Mai 21807.
Allgemeine Verordnung.
(Dle fremden Scheldemünzen betrefsend.)
Wir Marimilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Nachdem Wir bei Unserem biesigen Haupe-
Münzamte die Verfügung getroffen baben,
daß eine binlängliche Quanticät Scheide=
Münze geprdgt, und durch Versendung der-
selben in die Provinzen der bisberige Man-
gel an inländischer Scheidemünze geboben
werde; so ertheilen Wir Unseren sämtlichen
General-tandes-Kommissariaten, in Ansehung
der fremden auswärtigen Scheidemünzen, mir
Bezug auf Unsere Verordnung vom 24.
Oktober vorigen Jahres, folgende nähere
allerböchste Eneschliehung zur allgemeinen
Bekannemachung, und genauesten Befol-
gung:
r. Sämtliche Staarskassen, obne Un-
terschied, haben die auswärtigen Sechekreu-
lerstücke nur zu fünf Kreuzer, die Dreikreu--
lersfücke nur zu zwei Kreuzer, und die Ein-
kreuzerstücke, von Kupfer oder Silber, nur
zu zwer Pfenninge anzunehmew, und diese
Perfügung soll, ohne einige Ausnahme,
auch bei den Bambergischen, Ansbachischen,
und Nürnbergischen Scheidemünzen, vom
1. Iuli dieses Jahres an, ihre volle
Anwendung sinden. 6
2. Die alten auswärtigen Fünfzehner
und Siebenzehner bleiben auch ferner noch
auf den devalvirten Wertb von achtzehen
Kreuzern berabgesezt.
3. Sollten die auslaͤndischen Muͤnzen
noch in einem geringeren Werthe, als ihr
dermaliger ist, ausgeprägt werden; so be-
balten Wir Uns vor, sie verhältnißmaßig
noch weiter herabzusezen.
4. Do bereits durch frühere Verfügung-
en die Quantitckt bestimmt ist, in welcher
bei den Staatskassen die Scheidemünze,
nach Verhäleniß ber zu erlegenden gröberen
Münz-Sorten, angenommen werden barf; so
wird bierauf wiederholter Bezug genommen,
und die General= tandes = Kommissariare
baben über die genaue Beobachtung der
bierüber bestebenden Vorschriften strenge zu
wachen.
§. Vorstebende Devalvarion soll sich
nicht bloß auf die bei fämtlichen Staats-
Kassen einkommenben, sondern auch auf die
ingemeinen Handelsverkehre karstrenden aus-