Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

777 
Königlich-Baierisches 
771 
Regierungssblatt. 
  
XI. Stück. München, Sounnabend den 16. Mai 21807. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Dle fremden Scheldemünzen betrefsend.) 
Wir Marimilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Nachdem Wir bei Unserem biesigen Haupe- 
Münzamte die Verfügung getroffen baben, 
daß eine binlängliche Quanticät Scheide= 
Münze geprdgt, und durch Versendung der- 
selben in die Provinzen der bisberige Man- 
gel an inländischer Scheidemünze geboben 
werde; so ertheilen Wir Unseren sämtlichen 
General-tandes-Kommissariaten, in Ansehung 
der fremden auswärtigen Scheidemünzen, mir 
Bezug auf Unsere Verordnung vom 24. 
Oktober vorigen Jahres, folgende nähere 
allerböchste Eneschliehung zur allgemeinen 
Bekannemachung, und genauesten Befol- 
gung: 
r. Sämtliche Staarskassen, obne Un- 
terschied, haben die auswärtigen Sechekreu- 
lerstücke nur zu fünf Kreuzer, die Dreikreu-- 
lersfücke nur zu zwei Kreuzer, und die Ein- 
kreuzerstücke, von Kupfer oder Silber, nur 
zu zwer Pfenninge anzunehmew, und diese 
Perfügung soll, ohne einige Ausnahme, 
auch bei den Bambergischen, Ansbachischen, 
und Nürnbergischen Scheidemünzen, vom 
1. Iuli dieses Jahres an, ihre volle 
Anwendung sinden. 6 
2. Die alten auswärtigen Fünfzehner 
und Siebenzehner bleiben auch ferner noch 
auf den devalvirten Wertb von achtzehen 
Kreuzern berabgesezt. 
3. Sollten die auslaͤndischen Muͤnzen 
noch in einem geringeren Werthe, als ihr 
dermaliger ist, ausgeprägt werden; so be- 
balten Wir Uns vor, sie verhältnißmaßig 
noch weiter herabzusezen. 
4. Do bereits durch frühere Verfügung- 
en die Quantitckt bestimmt ist, in welcher 
bei den Staatskassen die Scheidemünze, 
nach Verhäleniß ber zu erlegenden gröberen 
Münz-Sorten, angenommen werden barf; so 
wird bierauf wiederholter Bezug genommen, 
und die General= tandes = Kommissariare 
baben über die genaue Beobachtung der 
bierüber bestebenden Vorschriften strenge zu 
wachen. 
§. Vorstebende Devalvarion soll sich 
nicht bloß auf die bei fämtlichen Staats- 
Kassen einkommenben, sondern auch auf die 
ingemeinen Handelsverkehre karstrenden aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.