Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Saͤmtliche Behoͤrden werden hiemit ange- 
wiesen, in vorkommenden Fällen den Be- 
stimmungen der gegenwärtigen allerhöchsten 
Verfügung gemäß sich zu benehmen. 
München am r. Mai 1807. 
Auf kbniglichen besonderen allerhöchsten Befehl. 
Fr. v. Montgelas. Fr, . Hompesch. 
  
(Den Konkurs zur Verleihung der katholischen 
Pfarreien und Benefscien in der Provinz Ans- 
bach betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da, vermäg eines an die unterzeichnete 
Kamer ergangenen allerhöchsten Hof-Re- 
seripts vom 4. dieses Monats, der Konkurs zur 
Besezung der katholischen Pfarreien und Be- 
nefizten, in Bezug auf die allgemeine, diesen 
Gegenstand betresfende landesherrliche Ver- 
ordnung vom 3o. Dezember vorigen Jahres, 
auch für die Provinz Ansbach statt finden 
soll; so wird biezu der Termin auf den 
3. August dieses Jahres bestimmt, und ha- 
ben daher die Subjekte, welche sich dabei 
einfinden wollen, 14 Tage vor Eröffnung 
des Konkurses ihre Zeugnisse über die ge- 
sezmäßige Vollendung ihrer Studien auf 
inländischen Gymnasien, tozaen, oder 
Universitäten; dann über ihre Sitten und 
Verdienste ordentliche verschlossene Zeugnisse 
ibres Bischofs, der tandgerichte, in deren 
Bezirke sie die Seelsorge ausgeübet haben, 
so wie auch ihrer Pfarrer, an unterzeichnete 
Stelle einzusenden, und am Tage vor dem 
Konkurse sich selbst persönlich zu stellen. 
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Zugleich wird bemerklich gemacht, daß, 
ebe dieser Konkurs geendiger ist, keine bereits 
erledigte, oder noch zu erledigende Pfarrei 
weiter vergeben werden wird, und bei künf- 
tigen Vorschlägen zu neuen Anstellungen auf 
Pfarreien, in welcher Diözes ße auch lie- 
gen, durchaus auf keine andere, als mit 
den Konkurs= Zeugnissen versehene Priester 
Räcksicht genommen werden kann. Ansbach 
den 21. April 1807. 
Königlich= Baierische Kriegs- 
und Domainen-Kamer. 
Graf von Thürheim. 
  
(Den Konkurs zur Besezung der Pfarreien und 
Benesisien in Schwaben betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nach den Bestimmungen der allerböchsten, 
im dießjährigen Regierungsblatte, Stück VII, 
S. 270-275. bekannt gemachten Verordnung 
vom 30. Dezember 1905, die Konkurse zur Be- 
sezung der Pfarreien und Benefizien betreffend, 
wird die unterzeichnete königliche kandesstelle 
den Konkurs für die Provinz Schwaben in den 
ersten Tagen des Monaks Julius eröffnen, 
und die, Prüfung am ersten desselben Mo- 
nats, Morgens un 8 Uhr anfangen. 
Die Konkurs-Kandidaten haben bei der 
landes-Direktion r4 Tage vor der Prüfung 
sich über die gesezmäßige Vollendunz ihrer 
Studien auf inländischen Gymnasten, Ly- 
vLäen, Univecsttäten zu legitimiren, und über 
ihre Sitten und Verdienste ordentliche ver- 
schlossene Zeugnisse ibres Bischofs, der Land- 
gerichte und Pfarrer, in deren Bezirken sie
	        
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