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allergnädigst anbesohlen, die Gesuche um
Kirchen -Anlehen in gewisse, bestimmte Ru-
briken zu bringen, und in der Form einer
Tabelle einzusenden.
Diese Verordnung sowohl, als das For-
mular finden sich im V. Stücke des Regie-
rungs= und Intelligenzblattes vom gedachten
Jahre, und auf der 34 1. Seite des 2ten
Bandes der jüngsten Mayrischen Genera-
lien = Sammlung.
Fene Verordnung ist auf alle Anlehen
ohne Unterschied anwenkbar, und blos die
erste Rubrik muß nach Umständen abge-
ändert werden, weil sich dieselbe blos auf
Anlehen von Kirchen und milden Stiftungen
beschrainkte.
Von wem die Tabelle, und von wem das
Gutachten verfaßt werden müße, was hle-
von in den Wirkungskreis der königlichen
Landgerichte, und in den der Rentämrer
einschlägt, enthält eine umstäudliche Ver-
erdnung vom 17. Februar 1804. (VIII.
Stück des Regierungsblattes)),, welche über
eben diesen Gegenstand von dem königlichen
Administrationsrathe erlassen worden.
An die pünktliche Beobachtung dieser bey-
den Verordnungen werden sämmtliche könig-
liche Landgerichte und Rentämter bey allen
Unterthans-Anlehen ohne Unterschied nach-
drücklich angewiesen. München, den 2z.
Oezember 1806.
Königliches General-Landes-
Kommissariat.
Krepherr von Weichs.
von Schmiger,
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Auftrag
au die königlichen Landrichter in Ober-
und Nieder= Baiern.
(Die Requisitsonen der Polizen zu München betr.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Die königlichen Landgerichte erhalten die
Weisung, die Requisstionen und Begehren,
welche von der königlichen Polizendirekrion zu
München an sie gestellt werden, bey Verant-
wortlichkeit genau zu erfüllen, und niemal
unbeantwortet zu lassen. München, den
z. Jünner 1807.
Königliches General-kandes=
Kommissariact.
Frepherr ven Weiche.
von Schmöger.
Bekanntmachungen.
(Den Anfang eines neuen Lehrkurses der Heba#
menkunst zu Ulm betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Mit dem ersten April fängt zu Ulm ein
neuer, drey Monate dauernder Lehrkurs
der Hebammenkunst an.
Die Landgerichte, städtischen Verwal-
tungsbehörden, Pfleg- und Oberämter,
in deren Bezirken die Aufstellung neuer,
ordentlich unterrichterer Hebammen erfo-
derlich ist, erhalten den Auftrag, von
den betreffenden Gemeinden unverzüglich
fäbige Personen zu Hebammen wählen zu
lassen, und das Berzeichniß derselben läng-
stens bis den r. März, an dle unterzeichnete
Landeöftelle einzusenden.