Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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allergnädigst anbesohlen, die Gesuche um 
Kirchen -Anlehen in gewisse, bestimmte Ru- 
briken zu bringen, und in der Form einer 
Tabelle einzusenden. 
Diese Verordnung sowohl, als das For- 
mular finden sich im V. Stücke des Regie- 
rungs= und Intelligenzblattes vom gedachten 
Jahre, und auf der 34 1. Seite des 2ten 
Bandes der jüngsten Mayrischen Genera- 
lien = Sammlung. 
Fene Verordnung ist auf alle Anlehen 
ohne Unterschied anwenkbar, und blos die 
erste Rubrik muß nach Umständen abge- 
ändert werden, weil sich dieselbe blos auf 
Anlehen von Kirchen und milden Stiftungen 
beschrainkte. 
Von wem die Tabelle, und von wem das 
Gutachten verfaßt werden müße, was hle- 
von in den Wirkungskreis der königlichen 
Landgerichte, und in den der Rentämrer 
einschlägt, enthält eine umstäudliche Ver- 
erdnung vom 17. Februar 1804. (VIII. 
Stück des Regierungsblattes)),, welche über 
eben diesen Gegenstand von dem königlichen 
Administrationsrathe erlassen worden. 
An die pünktliche Beobachtung dieser bey- 
den Verordnungen werden sämmtliche könig- 
liche Landgerichte und Rentämter bey allen 
Unterthans-Anlehen ohne Unterschied nach- 
drücklich angewiesen. München, den 2z. 
Oezember 1806. 
Königliches General-Landes- 
Kommissariat. 
Krepherr von Weichs. 
von Schmiger, 
— — — 
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Auftrag 
au die königlichen Landrichter in Ober- 
und Nieder= Baiern. 
(Die Requisitsonen der Polizen zu München betr.) 
Im Namen Sr. Masestät des Königs. 
Die königlichen Landgerichte erhalten die 
Weisung, die Requisstionen und Begehren, 
welche von der königlichen Polizendirekrion zu 
München an sie gestellt werden, bey Verant- 
wortlichkeit genau zu erfüllen, und niemal 
unbeantwortet zu lassen. München, den 
z. Jünner 1807. 
Königliches General-kandes= 
Kommissariact. 
Frepherr ven Weiche. 
von Schmöger. 
Bekanntmachungen. 
  
(Den Anfang eines neuen Lehrkurses der Heba# 
menkunst zu Ulm betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Mit dem ersten April fängt zu Ulm ein 
neuer, drey Monate dauernder Lehrkurs 
der Hebammenkunst an. 
Die Landgerichte, städtischen Verwal- 
tungsbehörden, Pfleg- und Oberämter, 
in deren Bezirken die Aufstellung neuer, 
ordentlich unterrichterer Hebammen erfo- 
derlich ist, erhalten den Auftrag, von 
den betreffenden Gemeinden unverzüglich 
fäbige Personen zu Hebammen wählen zu 
lassen, und das Berzeichniß derselben läng- 
stens bis den r. März, an dle unterzeichnete 
Landeöftelle einzusenden.
	        
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