Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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che in der Bekannemachung vom vten Feb- 
tuar 1804, des Fraͤnkischen Regierungsblat- 
tes Sten Stücke, enthalten sind, angewiesen. 
Die Tauf-Trauungs= und Sterbmatrikel 
sind, wo es noch nicht geschehen, unver- 
jüglich und bei Vermeidung unnachsichtli- 
cher Strafe nach den vorgeschriebenen For- 
mularen einzurichten. Die Pfarrer haben 
die anbefohlenen Extrakte aus denselben vier- 
telsäbrig an die einschldgigen Stadtpolizei- 
Direktionen und tandgerichte einzubefördern. 
Die Einsendung muß sedesmal bestimmt 
binnen den ersien acht Tagen des folgenden 
Quartals bei Vermeidung eigener Wartbo= 
tben, welche die tandgerichee zur Abbolung 
an die sdumigen Pfarrer abzuordnen haben, 
vollzogen werden. · 
Diese Verfuͤgung erstrecket sich nicht nur 
auf unmittelbare Pfatreien, sondern auch 
auf jene der Patrimonial-Gerichte. 
Was die Juden betrifft, so ist gleichfalls 
verordnet, daß die Vorsteher der Synago- 
gen, oder wo keine vorhanden sind, die Fa- 
milien, oder Hausvaͤter passende Anzeigen 
uͤber Geburten, Trauungen und Sterbfaͤlle 
in den vorgeschriebenen Terminen an die tref- 
fende Polizeibehörde übergeben sollen. 
Die Polizei-Direkrionen und tandgerich- 
te haben diese Extrakte zu sammeln, ein 
Duplikat des Pfarrbuches daraus zu bilden, 
und jübrlich, wenn es mit jenem des Pfar- 
rers kollationirt und richtig befunden wor- 
den ist, einen Generalkonspekt der Tauf- 
Trauung= und Sterblisten nach dem densel- 
ben bereits im Monate Jänner dieses Jahres 
  
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bei Veranlassung der Jahrsberichte über 
den Zustand der tandgerichte mitgetheilten 
Formular berzustellen, und diesen jedesmal 
längstens bis zur Hälfte Jänners des folgen- 
den Jahres unfehlbar hieher einzusenden. 
Schlüßlich wird den Stadt= und tandge- 
richtsphysikern zur Obliegenheit gemacht, 
von den vierteljäbrig eingehenden Ercrakten 
bei den tandgerichten die geeignete Einsicht 
zu nehmen, um hieraus in ärztlicher Hin- 
sicht jene Beobachtungen zu schöpfen, wel- 
che denselben nach der ihnen vorgeschriebe- 
nen Instruktion zur Pflicht gemacht sind. 
Die unmuttelbare Einsendung der genann- 
ten Auszieze aus den Pfarrmatrikeln an die 
Pbysiker, welche durch eine frühere Ver- 
fügung vom Zten August 180.1. verordnet 
wurde, hat künftig zu unterbleiben. Bam- 
berg den r#Zten Mai 1807. 
Königliche landesdirektion 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
von Stengel. 
  
(Das Zwangrecht der Gastwirthe bei Hochzeiten 
in der Prooinz Bamberg betreffend. ) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Aus vorgekommenen Fällen bat unterzeich 
nete Stelle die Wahrnehmung geschöpft, daß 
manche Gastwirtbe bisber ein ausschließli- 
ches Reche auf die Verlegung der feierlichen 
Hochzeiten in ihren Hdusern in der Act be- 
bauptet baben, daß die sich Vermählenden 
gebalten seyn sollten, das Hochzeitmahl nur 
in denselben zu halten, oder sogar, wenn sie
	        
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