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che in der Bekannemachung vom vten Feb-
tuar 1804, des Fraͤnkischen Regierungsblat-
tes Sten Stücke, enthalten sind, angewiesen.
Die Tauf-Trauungs= und Sterbmatrikel
sind, wo es noch nicht geschehen, unver-
jüglich und bei Vermeidung unnachsichtli-
cher Strafe nach den vorgeschriebenen For-
mularen einzurichten. Die Pfarrer haben
die anbefohlenen Extrakte aus denselben vier-
telsäbrig an die einschldgigen Stadtpolizei-
Direktionen und tandgerichte einzubefördern.
Die Einsendung muß sedesmal bestimmt
binnen den ersien acht Tagen des folgenden
Quartals bei Vermeidung eigener Wartbo=
tben, welche die tandgerichee zur Abbolung
an die sdumigen Pfarrer abzuordnen haben,
vollzogen werden. ·
Diese Verfuͤgung erstrecket sich nicht nur
auf unmittelbare Pfatreien, sondern auch
auf jene der Patrimonial-Gerichte.
Was die Juden betrifft, so ist gleichfalls
verordnet, daß die Vorsteher der Synago-
gen, oder wo keine vorhanden sind, die Fa-
milien, oder Hausvaͤter passende Anzeigen
uͤber Geburten, Trauungen und Sterbfaͤlle
in den vorgeschriebenen Terminen an die tref-
fende Polizeibehörde übergeben sollen.
Die Polizei-Direkrionen und tandgerich-
te haben diese Extrakte zu sammeln, ein
Duplikat des Pfarrbuches daraus zu bilden,
und jübrlich, wenn es mit jenem des Pfar-
rers kollationirt und richtig befunden wor-
den ist, einen Generalkonspekt der Tauf-
Trauung= und Sterblisten nach dem densel-
ben bereits im Monate Jänner dieses Jahres
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bei Veranlassung der Jahrsberichte über
den Zustand der tandgerichte mitgetheilten
Formular berzustellen, und diesen jedesmal
längstens bis zur Hälfte Jänners des folgen-
den Jahres unfehlbar hieher einzusenden.
Schlüßlich wird den Stadt= und tandge-
richtsphysikern zur Obliegenheit gemacht,
von den vierteljäbrig eingehenden Ercrakten
bei den tandgerichten die geeignete Einsicht
zu nehmen, um hieraus in ärztlicher Hin-
sicht jene Beobachtungen zu schöpfen, wel-
che denselben nach der ihnen vorgeschriebe-
nen Instruktion zur Pflicht gemacht sind.
Die unmuttelbare Einsendung der genann-
ten Auszieze aus den Pfarrmatrikeln an die
Pbysiker, welche durch eine frühere Ver-
fügung vom Zten August 180.1. verordnet
wurde, hat künftig zu unterbleiben. Bam-
berg den r#Zten Mai 1807.
Königliche landesdirektion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
von Stengel.
(Das Zwangrecht der Gastwirthe bei Hochzeiten
in der Prooinz Bamberg betreffend. )
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Aus vorgekommenen Fällen bat unterzeich
nete Stelle die Wahrnehmung geschöpft, daß
manche Gastwirtbe bisber ein ausschließli-
ches Reche auf die Verlegung der feierlichen
Hochzeiten in ihren Hdusern in der Act be-
bauptet baben, daß die sich Vermählenden
gebalten seyn sollten, das Hochzeitmahl nur
in denselben zu halten, oder sogar, wenn sie