Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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lung wegen der jedesmal erst zu machenden 
Reduktion manche Inkonvenienzen eneste- 
ben; so werden biemit sämtliche unmittel- 
bare und mittelbare Unterbehörden der Pro- 
vinz angewiesen, sich künftig durchgehends 
nur des Rbeinischen Münzfußes zu bedie- 
nen — alle sehriftliche Eingaben, welche 
Ausdrücke von Zahlen und Summen in 
Frdnkischer Wübrung enthalten, den Er- 
bibenten zur Abiänderung zurückzugeben, und 
sie nur nach gebbriger Reduktion auf die 
Rbeinische wieder anzunehmen. 
Man versieht sich zu sämrlichen nachge- 
erdneten Bebörden einer genauen Befol- 
ghung gegenwirtizer Verordnung. 
Jede Kontravention derselben soll nicht 
nur die Zurücksendung der Aktenstücke zur 
Verbesserung der betreffenden Säze, sondern 
auch eine angemessene Ahndung zur Folge 
haben. 
Da man uͤbrigens wahrgenommen hat, 
daß in Ansehung der Baierischen oder Rheini- 
schen Pfenninge und Heller unrichtige Be- 
griffe bei dem Publikum herrschen; so sieht 
man sich veranlaßt, bier noch schlüßlich 
beizufuͤgen, daß vier solcher Pfenninge ei- 
nen Kreuzer rheinisch, und zwei Heller 
einen Pfenning, oder deren acht gleichfalls 
einen Kreuzer ausmachen. 
Bamberg den r3. Mai 13807. 
Königliche landes-Direktion 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
von Stengel. 
— 
950 
Auftrag 
an das tandrecht in Trient und die säm##- 
lichen tandgerichte Oesterreichischen 
Rechts in Tirol. 
(Die Julassung der Advekaten zur gerichtlichen 
Beistandsleisiung betrefsend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs 
Vermög allerböchster königlicher Eneschlie-t 
sung vom 8. Mai bieses Jahres haben sich 
die Advokaten der Bezirke, in welchen 
die Oesterreichischen Gesezbücher zufolge al- 
lergnddigster Verordnung vom 25. Februar 
dieses Jahres neu eingeführt werden, wenn 
sie über diese Geseze noch nicht geprüft sind, 
einer solchen Prüfung fördersamst zu un 
terwerfen, und sie sind, in so ferne sie 
nicht nach einer solchen Prüfung von Sei 
ner königlichen Majestät bestärigert wer- 
den, von der gerichtlichen Verhandlung al- 
ler jener Prozesse ausgeschlossen, welche 
nach diesen Gesezen künfti.) zu verhandelu 
sind. 
Diese allerhöchste Eneschließung, durch 
welche senes allergnädigst bestatigt wird, 
was den Advokaten des Trienener Bezirkes 
schon in Folge der Hofdekrete vom 24 Au- 
gust, und 3o. Dezember 1803. und vom 
Zten Februar, und 4ten September 1804. 
vorlängst bekannt gemacht worden ist, wird 
dem königlichen Landrechte, und den tand- 
gerichten zum eigenen Benebmen, und 
zur Verständigung der denselben eingezirk- 
ten, ebemals Trientnerischen Patrimonial= 
Gerichte, und aller im tandgerichtsbezirke 
befindlicher Trienener: Advokaten mit dem
	        
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