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Auftrag
an sümtliche Rentämter in der Provinz
, Baiern.
(Die Verrechnung der ruhenden Gefaͤlle und
Rechnungs-Defekte betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die durch eine allerhöchste Verordnung vom
7. Jänner dieses Jahres verfügre Auflösung
Ver Filial-Disposicions-Kassen bringt eine
Veränderung in der Verrechnung derjeni-
gen Dosten mit sich, welche ehehin in den
Rechnungen dieser Dispositions-Kassen
füreinander gebracht wurden.
Um Gleichförmigkeit in die künftige
Behandlung dieses Gegenstaudes zu brin-
gen, wird folgendes verordnet:
Die Ausstände, als die vorzüglich-
sten dieser Posten, betreffend, ist über de-
ren künftige Verrechnung schon in der
oben erwähnten allerhöchsten Verordnung
Nro. 2. (Regierungsblatt Seite 167. bis
170.) eine erschoͤpfende Vorschrift enthal-
ten, wornach die Rentaͤmter wiederholt
angewiesen werden.
Die rubenden oder ungangbaren
Gesälle haben schon an sich die Natur
der Ausstände, und sind also, analog mit
diesen, ganz nach der nämlichen Vorschrife
zu bebandeln. Emlich
die Rechnungs-Defekre, das ist
diejenigen Posten, wo das Amt zu Scha-
den des Aerariums, oder des Nechners
selbst gerechnet hak, und welche bisber nach
Weisung der Justifikation in Einnahm
eder Ausgabe der nächsten Jahres-Rech-
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nung berichtiget werden musten, sind fuͤr
die Zukunft (wenn die Abkorrigirung des
Feblers nicht gleich in der einschlágigen
Nechnung durch die Justifkkation geschehen
kann) in den Jahres-Rechnungen gar nicht
mehr aufzunehmen, sondern in der Ab-
rechnung mit der Provinzlal-Hauptkasse,
wo sie nach Umständen in die Schuldigkeir
oder Gutmachung geseht werden, füreinan-
der zu bringen; weraus sich ergiebt, daß
die Justifkation solche gerügte Defekte alle-
mal der Provinzial-Hauptkasse anzeigen muß 7
die Provinzial-Hauptkasse aber solche
in ihrer Hauptrechnung nach der Natur
der einzelnen Posten in Einnahm oder
Ausgabe zu sezen hat, welches im ersten
Falle Theil II, Abschnitt I,, Kapitel IV,
und im zweiten Falle Theil II, Abschnite
III. Kapitel V, am süglichsten gescheben
kann. "“ Z
Uebrigens nimmt die Auflösung der Fi-
lial= Dispositions-Kassen, und die durch
selbe herbeigeführte, so eben erwähnte Ab-
ä#nderung in der Verrechnung erst mit dem
laufenden Etats-Jahre ihren Anfang, so
daß sich, die früheren Jahrgänge betreffend,
nach den ehemaligen Vorschriften gehalten
werden muß.
München den 1. Juni 1807.,
Könisliches General-tandes-Kom=
missariat in Baiern, als
Provinzial-Etats“"Kuratel.
Neumayr. Frht. v. Weichs. Irhr. v. Widnmann.
von Schmbger.
r2.