Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

953 
Auftrag 
an sümtliche Rentämter in der Provinz 
, Baiern. 
(Die Verrechnung der ruhenden Gefaͤlle und 
Rechnungs-Defekte betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die durch eine allerhöchste Verordnung vom 
7. Jänner dieses Jahres verfügre Auflösung 
Ver Filial-Disposicions-Kassen bringt eine 
Veränderung in der Verrechnung derjeni- 
gen Dosten mit sich, welche ehehin in den 
Rechnungen dieser Dispositions-Kassen 
füreinander gebracht wurden. 
Um Gleichförmigkeit in die künftige 
Behandlung dieses Gegenstaudes zu brin- 
gen, wird folgendes verordnet: 
Die Ausstände, als die vorzüglich- 
sten dieser Posten, betreffend, ist über de- 
ren künftige Verrechnung schon in der 
oben erwähnten allerhöchsten Verordnung 
Nro. 2. (Regierungsblatt Seite 167. bis 
170.) eine erschoͤpfende Vorschrift enthal- 
ten, wornach die Rentaͤmter wiederholt 
angewiesen werden. 
Die rubenden oder ungangbaren 
Gesälle haben schon an sich die Natur 
der Ausstände, und sind also, analog mit 
diesen, ganz nach der nämlichen Vorschrife 
zu bebandeln. Emlich 
die Rechnungs-Defekre, das ist 
diejenigen Posten, wo das Amt zu Scha- 
den des Aerariums, oder des Nechners 
selbst gerechnet hak, und welche bisber nach 
Weisung der Justifikation in Einnahm 
eder Ausgabe der nächsten Jahres-Rech- 
—— — — 
954 
nung berichtiget werden musten, sind fuͤr 
die Zukunft (wenn die Abkorrigirung des 
Feblers nicht gleich in der einschlágigen 
Nechnung durch die Justifkkation geschehen 
kann) in den Jahres-Rechnungen gar nicht 
mehr aufzunehmen, sondern in der Ab- 
rechnung mit der Provinzlal-Hauptkasse, 
wo sie nach Umständen in die Schuldigkeir 
oder Gutmachung geseht werden, füreinan- 
der zu bringen; weraus sich ergiebt, daß 
die Justifkation solche gerügte Defekte alle- 
mal der Provinzial-Hauptkasse anzeigen muß 7 
die Provinzial-Hauptkasse aber solche 
in ihrer Hauptrechnung nach der Natur 
der einzelnen Posten in Einnahm oder 
Ausgabe zu sezen hat, welches im ersten 
Falle Theil II, Abschnitt I,, Kapitel IV, 
und im zweiten Falle Theil II, Abschnite 
III. Kapitel V, am süglichsten gescheben 
kann. "“ Z 
Uebrigens nimmt die Auflösung der Fi- 
lial= Dispositions-Kassen, und die durch 
selbe herbeigeführte, so eben erwähnte Ab- 
ä#nderung in der Verrechnung erst mit dem 
laufenden Etats-Jahre ihren Anfang, so 
daß sich, die früheren Jahrgänge betreffend, 
nach den ehemaligen Vorschriften gehalten 
werden muß. 
München den 1. Juni 1807., 
Könisliches General-tandes-Kom= 
missariat in Baiern, als 
Provinzial-Etats“"Kuratel. 
Neumayr. Frht. v. Weichs. Irhr. v. Widnmann. 
von Schmbger. 
r2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.