Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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nes bleibenden Defizits von Unseren Finan- 
zen zu entfernen. 
Sollen diese Hülfemiktel ibrem Zwecke 
entsprechen; so müssen sie nicht allein sich 
jäbrlich erneuern können, sondern auch in 
der Gerechtigkeit gegründet, und van solcher 
Beschaffenbeit seyn, daß sle den Drivat- 
wohlstand zugleich mit dem öffentlichen be- 
fördern. 
Nach reifer Ueberlegung haben Wir Uns 
überzeugt, daß keine Mittel diese verschiedenen 
Bedingungen vollständiger zu erfüllen ve#ms- 
gend sind, als die Aufbebung der bisberigen 
Befreiungen von den Staatsauflagen, insbe- 
sondere von der Grundvermögenssteuer, — so- 
dann die genaue Regulirung der lezteren 
nach dem Vermägen der Beitragspflichti- 
gen, — und endlich die ausschließliche Kon- 
jemrirung ihrer Erbebung und Verwen- 
dung zu den Stastebedürfnissen, in den 
Händen Unserer Finanz-Verwaltungs= 
Stellen. 
1. Festsezung der allgemeinen Theilnah- 
me an den Staatsauflagen. 
Was den Grundsaz der allgemeinen 
Tbeilnahme an den Staatslasten 
betrifft, so ist derselbe so gerecht, so sehr in dem 
Wesen des Staatsverbandes gegründet, fließe 
so evident aus der Verbindlichkeit eines jeden 
Staatsbürgers, die ihm der gemeinschaftli- 
che Genuß seiner persönlichen Sicherbeit, 
und des öffentlichen Schuzes seines Eigen- 
tbumes mit den übrigen Staatsbürgern auf- 
erlegt; die bestehenden Ausnahmen und 
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Befreiungs-Vorrechte bingegen sind so sehr 
in einer nunmehr ganz veränderten inneren 
und äusseren tage der Dinge gegründet; 
waren ursprünglich blos die Folge von so 
ldstigen besonderen Pflichten und Verbind- 
lichkeiten, die von dem Befreiten dafür 
übernommen werden mußten, und deren tei- 
stung größtentbeils längst aufgehört Hat, — 
daß die Aufbebung solcher Befreiungs-Vor- 
rechte eine unverkennbare Pflicht des Staa- 
tes geworden ist, und Wir dürfen von je- 
dem Billigdenkenden selbst des befreiten 
Standes mit Zuversicht erwarten, daß er 
bereitwillig das Opfer dieser Vorrechte auf 
den Altar des Vaterlandes bringen, und 
dadurch zu seinem eigenen „Besten, so wie 
zum Besten des Staates die Bande befe- 
stigen werde, welche alle Stände und alle 
Bürger desselben zur Erhöhung seiner Ge- 
samekraft auf das engste aneinander schließt 
sen müssen. 
Wir verordnen demnach und wollen, daß 
in Zukunft jedes Grundvermégen, ohne Un- 
terschied, es mag bisher befreit gewesen 
sepn, oder nicht, und zu Unseren eigenen 
Domainen, oder zu jedem anderen Eigen- 
thume gehören, seinen verhältnißmässigen 
Antbeil an der Grundvermögensstener tra- 
gen soll; wogegen sich von selbst versteber, 
daß diejenigen besonderen Auflagen, welche 
als ein Surrogat der bisherigen Befreiung= 
en entrichtet worden sind, für, die Zukunft 
autzubören Haben.
	        
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