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das Gebiet der exekutiven Macht uͤberall,
wo sie existirt, zu betrachten; laͤhmt diese,
und hat ihren Ursprung in Zeiten und
Verhaͤltnissen, die von den gegenwaͤrtigen
durchaus verschieden waren, und worin
man von den Steuern überhaupt ganz an-
dere Begrifse, als die aus den lezteren flief
sen, batte.
Was die ständische Verfassung
selbst, ihre Erhaltung, oder ihre Um-
formung nach den Erfodernissen Höbe-
rer Staatszwecke, und der Einbeit des
Reiches betrift; so bebalten Wir Uns ver,
diese wichtige Materie, worauf die Wohl-
farcb des Staates, und seine Stärke be-
ruhet, in die reisste Ueberlegung zu neh-
men,
darüber zu fassen. — Unabbängig von
dieser Entschließung gestatten Uns aber die
dermaligen dringenden sinanzlellen Rücksich-
ten und Verhältnisse nicht, weder die bis-
berigen besonderen landschaftlichen
Kassen, noch die Erbebung der
Steuern durch eigene ständische
Steuereinnehmer länger bestehen zu
lassen.
Wir verordnen vielmehr zur Aufbebung
der bieraus entstebenden Nachtheile und Un-
regelmißigkeiten, wie folgt:
1) Alle landschaftlichen und stän-
dischen Steuer-Kassen, wo sich de-
ren in Unseren Provinzen finden, werden gleich
nach Empfang dieser Verordnung an Unsere
dortigen Provinzial-Etats-Kuratelen förmlieh
ertradirt, und unter die unmittelbare Auf-
sicht derselben gesezt. — Das dabei ange-
stellte Personal wird zwar beibebalten; zu-
und biernach Unsere Entschließung
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gleich aber in Unsere besondere Pflichten
genommen. — Keine Anweisung auf diese
Kassen ist in Zukunft gültig, welche niche
in der bei Unseren übrigen Kassen einge-
fübrten Form und Ordnung verfügt wird. —
2) Alle Steuer und Aufschlags-
Erbeber in Baiern, so wie alle land=
schaftlichen und ständischen Erbe-
ber in den Provinzen Unseres Känig-
reiches, werden gleichfalls in Unsere besonderen
Plichten genommen; zur Ablage tbrer künfti-
gen Rechnung an die von Uns bestellten geeig-
neten Behörden angewiesen;ihre Rechnungen
der Revision Unserer Rechnungs-Komnussa-
riate unterworfen; und das Absolutorium dar-
über kann von keiner anderen, als von Unseren
administraciven Stellen ertheilt werden.
3) Um den Scaatskredit nicht allein in
seinem bisherigen Anseben zu erhalten, son-
dern ihn auch für die Zukunft noch mehr
zu befestigen, und zu erhöhen, soll in je-
der Unserer Provinzen ein eigener, von der
ordindren Staats-Kasse abgesonderter Schul-
dentilgungsfond, nebst einer eigenen
Schuldentilgungs= Kommission,
errichtet, und die Einsicht in das gesamte
Schuldenwesen des Königreiches einer eige-
nen Zentralschulden-Etats= Kom-
mission anvertrauet werden. —
4) In den Provinzen Baiern und NReu--
burg bestehen schon seit vielen Jahren an-
sebnliche Schuldentilgungs-Fonds, welche
zur Aufrechthaltun) des dortigen Provin=
l#ial-Kredits gedient baben. — Uuch für
Unsere Provinz Tirol sind zur Errichtung
eines solchen Fonds, und zu seiner Absonderung