Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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das Gebiet der exekutiven Macht uͤberall, 
wo sie existirt, zu betrachten; laͤhmt diese, 
und hat ihren Ursprung in Zeiten und 
Verhaͤltnissen, die von den gegenwaͤrtigen 
durchaus verschieden waren, und worin 
man von den Steuern überhaupt ganz an- 
dere Begrifse, als die aus den lezteren flief 
sen, batte. 
Was die ständische Verfassung 
selbst, ihre Erhaltung, oder ihre Um- 
formung nach den Erfodernissen Höbe- 
rer Staatszwecke, und der Einbeit des 
Reiches betrift; so bebalten Wir Uns ver, 
diese wichtige Materie, worauf die Wohl- 
farcb des Staates, und seine Stärke be- 
ruhet, in die reisste Ueberlegung zu neh- 
men, 
darüber zu fassen. — Unabbängig von 
dieser Entschließung gestatten Uns aber die 
dermaligen dringenden sinanzlellen Rücksich- 
ten und Verhältnisse nicht, weder die bis- 
berigen besonderen landschaftlichen 
Kassen, noch die Erbebung der 
Steuern durch eigene ständische 
Steuereinnehmer länger bestehen zu 
lassen. 
Wir verordnen vielmehr zur Aufbebung 
der bieraus entstebenden Nachtheile und Un- 
regelmißigkeiten, wie folgt: 
1) Alle landschaftlichen und stän- 
dischen Steuer-Kassen, wo sich de- 
ren in Unseren Provinzen finden, werden gleich 
nach Empfang dieser Verordnung an Unsere 
dortigen Provinzial-Etats-Kuratelen förmlieh 
ertradirt, und unter die unmittelbare Auf- 
sicht derselben gesezt. — Das dabei ange- 
stellte Personal wird zwar beibebalten; zu- 
  
und biernach Unsere Entschließung 
7“½ 
gleich aber in Unsere besondere Pflichten 
genommen. — Keine Anweisung auf diese 
Kassen ist in Zukunft gültig, welche niche 
in der bei Unseren übrigen Kassen einge- 
fübrten Form und Ordnung verfügt wird. — 
2) Alle Steuer und Aufschlags- 
Erbeber in Baiern, so wie alle land= 
schaftlichen und ständischen Erbe- 
ber in den Provinzen Unseres Känig- 
reiches, werden gleichfalls in Unsere besonderen 
Plichten genommen; zur Ablage tbrer künfti- 
gen Rechnung an die von Uns bestellten geeig- 
neten Behörden angewiesen;ihre Rechnungen 
der Revision Unserer Rechnungs-Komnussa- 
riate unterworfen; und das Absolutorium dar- 
über kann von keiner anderen, als von Unseren 
administraciven Stellen ertheilt werden. 
3) Um den Scaatskredit nicht allein in 
seinem bisherigen Anseben zu erhalten, son- 
dern ihn auch für die Zukunft noch mehr 
zu befestigen, und zu erhöhen, soll in je- 
der Unserer Provinzen ein eigener, von der 
ordindren Staats-Kasse abgesonderter Schul- 
dentilgungsfond, nebst einer eigenen 
Schuldentilgungs= Kommission, 
errichtet, und die Einsicht in das gesamte 
Schuldenwesen des Königreiches einer eige- 
nen Zentralschulden-Etats= Kom- 
mission anvertrauet werden. — 
4) In den Provinzen Baiern und NReu-- 
burg bestehen schon seit vielen Jahren an- 
sebnliche Schuldentilgungs-Fonds, welche 
zur Aufrechthaltun) des dortigen Provin= 
l#ial-Kredits gedient baben. — Uuch für 
Unsere Provinz Tirol sind zur Errichtung 
eines solchen Fonds, und zu seiner Absonderung
	        
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