Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

983

Gegenwart  derselben  alle  Mannallen  schliessen,
  und  hiernach  sowohl  die  Vorrathskasse,  als
die  Hauptkasse,  und  Sekrerariatskasse  stürfen,
  und  nehmen  das  sämrliche  bisberige
landschaftliche  Kasse  Personal  in  könig,
liche  Pflicht.

Ueber  diesen  Ake  ist  Uns  das  von  den
landschaftlichen  Depurirten,  dem  tandschafes-Kanzler,
  und  dem  einschlágigen  landschaftlichen
  Kassepersonal  mit  zu  unterzeichnende
Protokoll  vorzulegen.

2.)  Da  die  biesberige  landschaftliche
Hauptkasse  alle  Steuer=  und  Aufschlags-Gefälle
  nicht  unmirtelbar  von  den  perzipirenden
  Aemtern  oder  standanlagspflichrigen
Individuen,  sondern  mittelbar  aus  den
Händen  der  s  Obersteucrämeer,  dann  der
5  Oberaufschlags-Aemter,  der  4  Rrtcersteuer-Einnehmer,
  und  der  §  Standaulags=Einnehmer
  empfange;  so  sind  die  §  tandsteuer:
  Schreiber  zu  München,  tandshue,
Straubing,  Burghansen  und  Ingolstadt,
welche  die  Steuerkassen  führen,  —  die  5
Oberaufschlagémter  in  den  genannten  Orken,
  die  1  Rittersteuer:  Schreiber,  soriel
die  Kasse  beirift,  —  und  die  §F  Bürger=Standanlags-Einnehmer,
  auch  soviel  ihre
Kasse  betrift,  alsogleich  in  Unsere  Pflicht
zu  nehmen.

Bei  denjenigen  dieser  Individuen,  welche
Kich  von  Amts  wegen,  oder  zufällig  in  München
  befinden,  geschieht  dieses  durch  Unsere
Provinzial-Etats-Kuratel;  bei  denjenigen,
welche  sich  gegemvärtig  nicht  in  München
befinden,  ist  ein  geschriebener  Eid  nach  dem
Formulare  anderer  Kassebeamten  einzuziehen.

 

984

Nachdem  diese  sämelichen  Mittel-Kassiere
mit  der  bisberigen  landschaftlichen  Haupt-Kasse,
  und  also  mit  der  künftigen  königlichen
  Steuerkasse  und  königlichen  Aufschlags-Kasse
  im  engsten  Verbande  stehen,  und
mit  denselben  am  Ende  des  Eratsjabres  abrechnen
  müssen;  so  ist  in  diesem  Augenblicke
bei  denselben  ein  kommissioneller  Kassesturz
nicht  erfoderlich,  sondern  eine  alebaldige
Einsendung  ihrer  Kasse-Ertrakte,  so  ferne
diese  bei  der  landschaftlichen  Hauptkasse
nicht  ohnehin  schon  vorhanden  sind,  binreichend.
  Wohl  aber  ist  nach  tandsbut,
wo  eine  eigene  unterländische  Vorratbskasse
eristirt,  cin  könizlicher  Rath  mit  einem
Rechnungskommissär  auf  der  Stelle  :bzuordnen,
  um  dort,  mit  Zuziehung  und
in  Gegenwart  eines  oder  zweier  kandschaftlicher
  Depurirten,  im  Namen  und  unter
  der  teitung  der  Provinzial-Ctatskuratel
  das  nämliche  Geschadft  vorzunehmen,
welches  ersagte  Unsere  Provinzial-Etatekuratel
  bei  der  Hiesigen  landschaftlichen  Hauptund
  Vorratbskasse  vornimmt.

3)  Sebald  bier  in  Munchen  der  Umsturz
  der  Kassen,  nach  Ausweis  der  Rechnungen
  und  Manualien,  ganz  im  Reinen
ist,  scheidet  die  Previnzial-Etarekuratel  die
Aufschlagsgesälle  von  den  Steuergesällen
und  Vocrathsgeldern.

Das  tolal  für  die  alte  Vorraths=  und
für  die  Steuerkasse  bleibt  in  dem  vorderen
Dheile  des  tandbauses,  wo  es  dermal  ist.

Samtliche  Aufschlazsgelder  aber  werden
  an  das  bereits  in  Unserer  Pflicht  stebende,
  und  in  dem  binteren  Theile  des  tand-