Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Besoldung, und seinen Emolumenten ange- 
messene Pension, und der Zinszahlamts-Offi- 
ziant tritt zur Aufschlags-Kasse als Offiziaut 
uͤber. 
.) Die Provinzial-Schuldentilgungs- 
Kommission wird, nach den allgemeinen 
Vorschriften des beute ergebenden General= 
Ediktes, von dem biesigen General= tandes- 
Kommissär und tandes-Direkrions-Präsiden= 
ten Freiherrn von Weichs dirigirt. 
Sie bestebet aus 3. königlichen Kommis 
sarien und aus den bisberigen landschaftli- 
chen § Assessoren; die Zabl der lezeeren ist 
eber bei sukzessiven Abgängen nicht mehr 
zu ersezen, bis sie sich auf 3 vermindert hat. 
Unser gebeimer Finanz-Referendär von 
Kremner behäle dort, wegen seiner seit vier 
len Jahren gesamelten Spezial-Kennnisse, 
seine dertige Stelle, und die andere beide 
aktive königliche Kommissarien sind die beide 
Provinzial-Etats-Mitkuratoren Klemene 
NReumaier und Baron von Windman 
von Amts wegen. 
Alle bisberigen Schuldemwerks-Kommis 
sarien, und die dortigen Kasse= und Buch- 
baltungs-Individuen behalten ihre Gehalte. 
10.) Der Geschaftsrreis der Provinzias- 
Schuldentil ission ist bereits in 
dem General; Edikr vom beutigen Tage 
vorgeschrieben; vor der Hand aber ist eines 
der ersten, die bisber entworfenen Schul- 
dentilgungsplane auch auf die landschaftki- 
chen Vorraths-Kapitalien auszudebnen. 
1I1.) Unsere Provinzial-Etatskuratel bar 
bei dem Vollzuge des obigen 1 H. auf 
der Stelle, und noch ver dem gänzlichen 
  
990 
Schlusse dieses Aktes aus den vorfindenden 
Afschlagsgeldern eine angemessene Summe 
an diese Provinzial-Schuldeneilgungskasse 
binüber zu geben; damit die Zinsen und 
verfallenden Fristen aller, sowohl landschafe- 
lichen Vorrarhs= und Zinszahlames aks 
der Schuldenwerks--Kapitalien anch wäß-= 
rend dem Kassesturze nicht einen Augenblick 
still stehen bleiben. 
12.) Für die landschaftliche Einsiche 
in die Verwendung der Schuldentilgungs- 
fonds ist bereits, theils durch die Beizlehung 
ibrer Depurirten zu der Provinzial-Schule 
demilgungs= Kommission, und tbeils durch 
die im General-Edikte angeordnee Zentral- 
Kommission des Seaatsschulden-Etats vom 
ganzen Königreiche gesorgt. — Es wird 
gleichfalls eine zweckmäßige landschafeliche 
Einsicht in die Verwendung der tandsteu- 
ern und Standanlagen, gemäß dem Gene- 
ral-Edikte, gegeben werden. München den 
aiten Juni 1807. 
Max Joseph. 
Freiberr von Hompecch. 
Auf kiniglichen allerhbchsten Befehl. 
G. Geiger. 
  
(Die mit dem General Edikre, wegen der Kand= 
schaftskassen und Schuldentilgungskommissio- 
n#en, verbundenen Details in der Provinz Nen- 
burg betreffend.) 
Wir Maxrximiltan Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Beziehung auf das, wegen Uebernaß- 
me aller landschaftlich en Kassen, und wegen 
Stablirung eigener Schuldentilgungsfonds 
in allen Provinzen Unseres ganjen König- 
—□ 2
	        
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