989
Besoldung, und seinen Emolumenten ange-
messene Pension, und der Zinszahlamts-Offi-
ziant tritt zur Aufschlags-Kasse als Offiziaut
uͤber.
.) Die Provinzial-Schuldentilgungs-
Kommission wird, nach den allgemeinen
Vorschriften des beute ergebenden General=
Ediktes, von dem biesigen General= tandes-
Kommissär und tandes-Direkrions-Präsiden=
ten Freiherrn von Weichs dirigirt.
Sie bestebet aus 3. königlichen Kommis
sarien und aus den bisberigen landschaftli-
chen § Assessoren; die Zabl der lezeeren ist
eber bei sukzessiven Abgängen nicht mehr
zu ersezen, bis sie sich auf 3 vermindert hat.
Unser gebeimer Finanz-Referendär von
Kremner behäle dort, wegen seiner seit vier
len Jahren gesamelten Spezial-Kennnisse,
seine dertige Stelle, und die andere beide
aktive königliche Kommissarien sind die beide
Provinzial-Etats-Mitkuratoren Klemene
NReumaier und Baron von Windman
von Amts wegen.
Alle bisberigen Schuldemwerks-Kommis
sarien, und die dortigen Kasse= und Buch-
baltungs-Individuen behalten ihre Gehalte.
10.) Der Geschaftsrreis der Provinzias-
Schuldentil ission ist bereits in
dem General; Edikr vom beutigen Tage
vorgeschrieben; vor der Hand aber ist eines
der ersten, die bisber entworfenen Schul-
dentilgungsplane auch auf die landschaftki-
chen Vorraths-Kapitalien auszudebnen.
1I1.) Unsere Provinzial-Etatskuratel bar
bei dem Vollzuge des obigen 1 H. auf
der Stelle, und noch ver dem gänzlichen
990
Schlusse dieses Aktes aus den vorfindenden
Afschlagsgeldern eine angemessene Summe
an diese Provinzial-Schuldeneilgungskasse
binüber zu geben; damit die Zinsen und
verfallenden Fristen aller, sowohl landschafe-
lichen Vorrarhs= und Zinszahlames aks
der Schuldenwerks--Kapitalien anch wäß-=
rend dem Kassesturze nicht einen Augenblick
still stehen bleiben.
12.) Für die landschaftliche Einsiche
in die Verwendung der Schuldentilgungs-
fonds ist bereits, theils durch die Beizlehung
ibrer Depurirten zu der Provinzial-Schule
demilgungs= Kommission, und tbeils durch
die im General-Edikte angeordnee Zentral-
Kommission des Seaatsschulden-Etats vom
ganzen Königreiche gesorgt. — Es wird
gleichfalls eine zweckmäßige landschafeliche
Einsicht in die Verwendung der tandsteu-
ern und Standanlagen, gemäß dem Gene-
ral-Edikte, gegeben werden. München den
aiten Juni 1807.
Max Joseph.
Freiberr von Hompecch.
Auf kiniglichen allerhbchsten Befehl.
G. Geiger.
(Die mit dem General Edikre, wegen der Kand=
schaftskassen und Schuldentilgungskommissio-
n#en, verbundenen Details in der Provinz Nen-
burg betreffend.)
Wir Maxrximiltan Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Beziehung auf das, wegen Uebernaß-
me aller landschaftlich en Kassen, und wegen
Stablirung eigener Schuldentilgungsfonds
in allen Provinzen Unseres ganjen König-
—□ 2