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geordneten Aemter in dem Sinne der gege-
benen Normen gehbhrig zu instruiren.
München den 17. Juni 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl.
von Flad.
(Das Glocken-Geläute in der Provinz Baiern be-
rreffend. J
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Den vielen Anfragen und Zweifeln über den
Sinn der allerhöchstlandesherrlichen Verord-
nung vom 16. Februar laufenden Jahres, den
Gebrauch des Glocken-Geläntes betreffend,
zu begegnen, wird hiemit nachstehende Erklä-
rung zur Wissenschaft und Nachachtung kund
gemacht.
1. Das sogenannte Mittags-Geläute, wel-
ches dem Landmanne und der arbeitenden Klasse
auf dem Lande in Beziehung auf seine Tages-
ordnung nothwendig ist, soll auch künftig be-
stehen.
2. Zu allen gottesdienstlichen Verrichtungen
wird nach Umständen ein längeres oder kürze-
res Zeichen mit den Glocken gegeben.
3. Das Gleiche versteht ssch vom Morgen-
und Abendgruße — von der Schiedung an
Freitagen, zur Erinnerung an die Todesstunde
Jesu — von der Angst Christi an Donners-
tags-Abenden nach dem Abend-Gruße. —
So kann auch
4. auf dem Lande vor dem Proviviren,
wenn es bei Tage geschiehr, ein kurges Zeichen
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mie der Glocke gegeben werden. München den
20. Juni 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
Proherr.
(Die Lehen-Verhältnisse mit dem Hochstifte Re-
gensbarg betreffend.!)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Mafestäc haben zwar wie-
derholtermalen zu erkennen gegeben, daß nach
dem Geiste der Rheinischen Föderations-Akte
alle lehenherrlichen Rechte, welche ein konfs-
derirter Fürst bisher über die Unterthanen des-
Anderen ausgeübt harte, als durch dieselben
eben selbst an den lezteren überwiesen anzusehen
seyen, und eben daher das Patent des derma-
ligen Herrn Fürsten Primas, datirt vom
1. November 1803, in Bezug auf die in den
königlichen Erbstaaten entlegenen vormals Hech-
stiftisch-Regensburgischen Lehen schon deßwe-
gen nicht mehr in eben diesen königlichen Erb-
landen seinem vollen Inhalte nach publlzirt,
und den Vasallen sich hiernach benehmen zu
dürfen, gestatret werden könne, weil dasselbe,
ausser der Entrichrung der angefoderten Lehen-
fallsgebühren für den Joseph Konradinischen,
uud den früheren Max Prokopischen Lehen-
hauptfall, die Vasallen auch noch weiters,
und über dieses zur Ablegung der Lehenpflichet
und zum förmlich weiteren Investiturs-Em-
pfang eben dieser Lehen aufsgefoderr.
Allerhöchstdieselben sind aber doch beines-
wegs gemeint, den Rechten, welche etwa des
Herrn Fürsten Primas Hoheit zu eben diesen