Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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geordneten Aemter in dem Sinne der gege- 
benen Normen gehbhrig zu instruiren. 
München den 17. Juni 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhochsten Befehl. 
von Flad. 
(Das Glocken-Geläute in der Provinz Baiern be- 
rreffend. J 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Den vielen Anfragen und Zweifeln über den 
Sinn der allerhöchstlandesherrlichen Verord- 
nung vom 16. Februar laufenden Jahres, den 
Gebrauch des Glocken-Geläntes betreffend, 
zu begegnen, wird hiemit nachstehende Erklä- 
rung zur Wissenschaft und Nachachtung kund 
gemacht. 
1. Das sogenannte Mittags-Geläute, wel- 
ches dem Landmanne und der arbeitenden Klasse 
auf dem Lande in Beziehung auf seine Tages- 
ordnung nothwendig ist, soll auch künftig be- 
stehen. 
2. Zu allen gottesdienstlichen Verrichtungen 
wird nach Umständen ein längeres oder kürze- 
res Zeichen mit den Glocken gegeben. 
3. Das Gleiche versteht ssch vom Morgen- 
und Abendgruße — von der Schiedung an 
Freitagen, zur Erinnerung an die Todesstunde 
Jesu — von der Angst Christi an Donners- 
tags-Abenden nach dem Abend-Gruße. — 
So kann auch 
4. auf dem Lande vor dem Proviviren, 
wenn es bei Tage geschiehr, ein kurges Zeichen 
  
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mie der Glocke gegeben werden. München den 
20. Juni 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
Proherr. 
(Die Lehen-Verhältnisse mit dem Hochstifte Re- 
gensbarg betreffend.!) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Mafestäc haben zwar wie- 
derholtermalen zu erkennen gegeben, daß nach 
dem Geiste der Rheinischen Föderations-Akte 
alle lehenherrlichen Rechte, welche ein konfs- 
derirter Fürst bisher über die Unterthanen des- 
Anderen ausgeübt harte, als durch dieselben 
eben selbst an den lezteren überwiesen anzusehen 
seyen, und eben daher das Patent des derma- 
ligen Herrn Fürsten Primas, datirt vom 
1. November 1803, in Bezug auf die in den 
königlichen Erbstaaten entlegenen vormals Hech- 
stiftisch-Regensburgischen Lehen schon deßwe- 
gen nicht mehr in eben diesen königlichen Erb- 
landen seinem vollen Inhalte nach publlzirt, 
und den Vasallen sich hiernach benehmen zu 
dürfen, gestatret werden könne, weil dasselbe, 
ausser der Entrichrung der angefoderten Lehen- 
fallsgebühren für den Joseph Konradinischen, 
uud den früheren Max Prokopischen Lehen- 
hauptfall, die Vasallen auch noch weiters, 
und über dieses zur Ablegung der Lehenpflichet 
und zum förmlich weiteren Investiturs-Em- 
pfang eben dieser Lehen aufsgefoderr. 
Allerhöchstdieselben sind aber doch beines- 
wegs gemeint, den Rechten, welche etwa des 
Herrn Fürsten Primas Hoheit zu eben diesen
	        
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