16. Auf Unsere Provinzen Tyrol, Vor-
arlberg, und das vorige östreichische Schwa-
ben haben diese Bestimmungen nur in so
serne eine wirkende Kraft, als sie mit den
dermaligen Verhältnissen des dortigen Post-
wesens übereinstimmen.
Die gegenwärtige Verordnung haben Wir
zur allgemeinen Rachachtung durch das Re-
gierungsblatt bekannt zu machen beschlossen.
München, am 12. Dezember 1806,
Mar Joseph.
Freyherr von Monrgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl.
von Flad.
Die J epraths-Bewilligungen für die Scaats=
Diener betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Unserer pragmatischen Verordnung
über die Verhältnisse der Staatsdiener vom
1. Jänner 130§ haben Wir für das Schick-
fal der zurückbleibenden Wirtwen und Kin-
der auf eine den Familienvater heruhlgende
Act gesorgt.
Wir wollen auch, daß Unsern Staatsdke-
nern der Eintrict in den Ehestand auf keine
Weise erschwerr, und hierin die Frcyheit des
Privatlebens nicht weiter beschränkt werde,
als es das Interesse des Staats, in Hinsicht
auf Dienstes= und Nahrungs-Verhälimisse,
unmittelbar erfodert.
Es muß daher vorlufig Einsscht genom-
men werden, ob der Heyrath eines Staats-
dieners von dieser Seite keine Anstände im
WBege liegen, und dieß macht nothwendig,
daß keine Heyrath eigenmächtig eingegangen,
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sondern hieruͤber jedesmal die Bewilligung
eingeholt werde.
Damit aber, in Ruͤckficht dieser Heyraths-
Bewilligungen fuͤr die Staatsdiener, in Un-
seren saͤmmtlichen Staaten auf eine gleiche
Weise verfahren werde, fo haben Wir be-
schlossen, folgende Bestimmungen zur allge-
meinen Nachachtung bekannt machen zu lassen:
1. Jeder wirkliche Staatsdiener ist verbun-
den, wenn er sich verehelichen will, diese Ab-
sicht und die Wahl, welche er getroffen hat,
jener Behoͤrde anzuzeigen, welcher er durch
den Staatsdienst persoͤnlich unmittelbar un-
tergeordnet ist.
2. Jene Stelle, an welche die Anzeige auf
solche Art geschieht, hat dann pflichtmaͤßig
zu untersuchen, ob der angezeigten Verbin-
dung kein Anstand, in Hinsicht auf Dienstes-
uud Nahrungs-Verhaͤltnisse, im Wege liegen.
3. Wenn kein Anstand vorhanden ist, so
hat die untersuchende Stelle, ruͤcksichtlich des
ihr untergebenen niedern Perfonals, die Hey-
raths-Bewllligung ohne weiters selbst aus-
msereigen; was aber das höhere Personal
betrifft, gurachtlichen Beriche an die vorge-
setzte Behöede zu erstatten.
4. Wenn aber der Heyraths, Bewilligung
Anstände entgegen sind, so muß in jedem Falle
an die höhere Behörde Beriche erstatter wer-
den; indem Wir Uns in diesen Kollistons-
Fällen der bürgerlichen Freyheit mit dem
Staats. Interesse Selbst die Einsicht und Ensr
scheidung vorbehalten.
§. Den andesstellen und Kellegien ist es
überlassen, die Heyrarhs, Bewilligungen für
die Kanzley-Individuen, vom Sekrerckr ab-