Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Amts-Bezirkes durch ein Patenr, welches von 
jeder zu unterschreiben ist, sogleich bekannt 
gemacht werden solle. 
Ist eine neue Verordnung den berreffenden 
Medizinal-Personen innerhalb 14 Tagen 
nicht bekanne gemacht worden, so hat der 
Ohysikus Anzeige hievon an die unterzeichnete 
Seelle zu erstatren. Ulm den 21. Juli 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Schwaben. 
Freiherr von Schleich. 
Lutz. 
Auftrag 
an sämtliche königliche Landgerichte, Herrschaf- 
ten, Hofmärke, und andere Juriediktions= 
Behörden der Provinz Baiern. 
(Die Anzeigen über die Widums-Gehölze betref- 
fend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In den von den Pfarreien, Benefßzien und 
Exposituren eingesendeten Anzeigen über die 
Widums= Gehölze haben die wenigsten jene 
Holz-Antheile angegeben, welche denselben 
durch die Gemeinde-Vertheilung zuge- 
fallen sind. 
Die gesamten Jurisdiktions-Behörden ha- 
ben daher aus ihren Gemeindholz-Verthei- 
lungs-Akten in Zeit 8 Tagen Auszüge oder 
Fehlanzeigen einzusenden, was, und wieviel 
au solchen Holzgründen den Pfarreien und 
anderen geistlichen Pfründen zugerheilt wor- 
den ist. 
Die Berichtigung dieser Angaben ist um 
so verlässiger und sicherer in dem bestimmren 
  
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Zeiraume zu vollziehen, als man solche außer- 
dessen, wegen des nahen Schlußes des gegen- 
wärtigen Etat= Jahres exekutive beitreiben 
müßte. München den 29. Juli 1807. 
Königlicher Kirchen-Administra= 
tions-Rath in Baiern als Stif- 
tunges-Kuratel. 
Ilg. Graf zu Lodron. Stollnreuther. 
Christmann. 
  
Auftrag. 
an die Rentämter der Provinz Baiern. 
(Die Beiträge der Staatsdiener zum Witwen- 
und Waisen-Fonde betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Auf Seiner königlichen Majestát besondern 
allerhöchsten Besehl vom 24. Juli heurigen 
Jahres sellen die nach der allgemeinen Ver- 
ordnung vom 8. Juni abhin anfallenden Be- 
träge sämtlicher Staarsdiener zum Witwen- 
und Waisenfond sewehl in den Städten als 
auf dem Lande jederzeit nach beendigter Be- 
zahlung eines jeden monatlichen Soldes un- 
verzüglich und unmittelbar zur königlichen 
Zentral:= Staats-Kasse, jedoch mit einer An- 
jeige, wie groß der Geldbetrag in einer jeden 
der fünf Belegungs-Klassen ausgefallen sey, 
baar eingesendet werden. 
Süämtlichen königlichen dußeren Aemtern 
der Provinz Baiern wird daher dieser aller- 
höchste Befehl durch das Regierungsblam 
bekannt gemacht, und geht selben (in so# 
ferne sie diese Beitrdge einzuheischen haben) 
der Auftrag zu, sich hiernach schuldgehor- 
samst zu achten, und daher die verstandee 
nen eingeheischten Beträge nebst der obener-
	        
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