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Amts-Bezirkes durch ein Patenr, welches von
jeder zu unterschreiben ist, sogleich bekannt
gemacht werden solle.
Ist eine neue Verordnung den berreffenden
Medizinal-Personen innerhalb 14 Tagen
nicht bekanne gemacht worden, so hat der
Ohysikus Anzeige hievon an die unterzeichnete
Seelle zu erstatren. Ulm den 21. Juli 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Schwaben.
Freiherr von Schleich.
Lutz.
Auftrag
an sämtliche königliche Landgerichte, Herrschaf-
ten, Hofmärke, und andere Juriediktions=
Behörden der Provinz Baiern.
(Die Anzeigen über die Widums-Gehölze betref-
fend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In den von den Pfarreien, Benefßzien und
Exposituren eingesendeten Anzeigen über die
Widums= Gehölze haben die wenigsten jene
Holz-Antheile angegeben, welche denselben
durch die Gemeinde-Vertheilung zuge-
fallen sind.
Die gesamten Jurisdiktions-Behörden ha-
ben daher aus ihren Gemeindholz-Verthei-
lungs-Akten in Zeit 8 Tagen Auszüge oder
Fehlanzeigen einzusenden, was, und wieviel
au solchen Holzgründen den Pfarreien und
anderen geistlichen Pfründen zugerheilt wor-
den ist.
Die Berichtigung dieser Angaben ist um
so verlässiger und sicherer in dem bestimmren
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Zeiraume zu vollziehen, als man solche außer-
dessen, wegen des nahen Schlußes des gegen-
wärtigen Etat= Jahres exekutive beitreiben
müßte. München den 29. Juli 1807.
Königlicher Kirchen-Administra=
tions-Rath in Baiern als Stif-
tunges-Kuratel.
Ilg. Graf zu Lodron. Stollnreuther.
Christmann.
Auftrag.
an die Rentämter der Provinz Baiern.
(Die Beiträge der Staatsdiener zum Witwen-
und Waisen-Fonde betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Auf Seiner königlichen Majestát besondern
allerhöchsten Besehl vom 24. Juli heurigen
Jahres sellen die nach der allgemeinen Ver-
ordnung vom 8. Juni abhin anfallenden Be-
träge sämtlicher Staarsdiener zum Witwen-
und Waisenfond sewehl in den Städten als
auf dem Lande jederzeit nach beendigter Be-
zahlung eines jeden monatlichen Soldes un-
verzüglich und unmittelbar zur königlichen
Zentral:= Staats-Kasse, jedoch mit einer An-
jeige, wie groß der Geldbetrag in einer jeden
der fünf Belegungs-Klassen ausgefallen sey,
baar eingesendet werden.
Süämtlichen königlichen dußeren Aemtern
der Provinz Baiern wird daher dieser aller-
höchste Befehl durch das Regierungsblam
bekannt gemacht, und geht selben (in so#
ferne sie diese Beitrdge einzuheischen haben)
der Auftrag zu, sich hiernach schuldgehor-
samst zu achten, und daher die verstandee
nen eingeheischten Beträge nebst der obener-