Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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daß bei der ihrer Verpuppung und Ver- 
mehrung so günstigen Witterung gegründe- 
#te Besorgnisse über einen zu besürchtenden 
größeren Schaden enestehen; so slebet stch 
die königliche Kriegs= und Domainen-Ka- 
mer veranlaßt, außer den übrigen zur Vor- 
beugung eines ferneren Waldinsekten= Scha- 
dens bereits getroffenen Anstalten, auch 
alle Konzessionen zum Vogelfange und Amei- 
seneyersammlen von jezt an vor der Hand 
bis zum 
und befiehlt hauptsächlich den Forstbedien= 
een nirgend innerbalb der Waldungen, oder 
an deren Gränzen, oder auf Haiden und 
Blößen, Vogelbeerde oder Vogelhürten zu 
vielmehr die Garne abzupfänden, 
dulten; 
und die Vogelsteller oder Ameisensammler 
zur Besirafung anzuzeigen. 
4. Augtust 1807.. 
Königliche Baierische Kriegs= 
und Domainen-Kamer. 
Graf ron Thürheim. 
Hellwig. 
I. Oktober 1808. aufzubeben, 
Ansbach den. 
  
Auftrag- 
an die königlichen Rentämter der 
Provinz Baiern. 
(Die Auflösung der Dasallen = Verhältnisse Sei- 
ner Majesiät gegen die Landesunterthanen 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Könlgs. 
Da, nach der nachstebenden allerhöchsten 
Verordnung, der Passto= Vasallen-Nerus 
Seiner königlichen Majestär bei den Privat- 
lehen= Stücken allerhöchst ihrer Unterthanen, 
  
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als mit der Souverainität unverträglich, 
aufgeboben worden ist; so kann auch je- 
ne darauf Bezug habende Anordtrung vom 
28een Mäcz 18034 nicht mehr besteben, wel- 
che in den solchjährigen Regierungsblättern, 
XIV. St#ck, Seite 3.)/1. den sämrlichen 
Rentbeamten, wegen Rekognoszirung sol- 
cher Staats-Passiv-tehen bekannt gemacht 
wurde.- 
Die königlichen Rentbeamte haben dem zu- 
folge diese allegirte Anordnung für erlo- 
schen anzuseben, und vom Tage dieses Pu- 
blicandi an, keine Ausgaben auf solche Pas- 
siv-ehen, bei Strafe' des Selbstersatzes, 
mebr in Rechnung zu bringen. München 
den ###en August 1807. 
Koönigliches-General-tandes-Kom= 
missariat in Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schmbger. 
Wir Marimilian Joseph, 
von. Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach der vormaligen teutschen Verfas- 
füng konnterein tandesfürst Vasall eines an- 
deren landes fürsten, der Untertban des einen 
Reichsstandes, Vasall des anderen, selbst der 
tandesfüest, Vasall seiner. Untertbanen seyn. 
Diese vormals beskandenen tebenverbält= 
nisse sind mit der nunmehr eingeführten Sou- 
verainitckt unvereinbarlich. 
Hiernach haben wir bereits erkläre: 
1. Daß aller lehen= Nerus zwischen den 
Souverainen selbst als aufgehoben zu 
betrachten, und 
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