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daß bei der ihrer Verpuppung und Ver-
mehrung so günstigen Witterung gegründe-
#te Besorgnisse über einen zu besürchtenden
größeren Schaden enestehen; so slebet stch
die königliche Kriegs= und Domainen-Ka-
mer veranlaßt, außer den übrigen zur Vor-
beugung eines ferneren Waldinsekten= Scha-
dens bereits getroffenen Anstalten, auch
alle Konzessionen zum Vogelfange und Amei-
seneyersammlen von jezt an vor der Hand
bis zum
und befiehlt hauptsächlich den Forstbedien=
een nirgend innerbalb der Waldungen, oder
an deren Gränzen, oder auf Haiden und
Blößen, Vogelbeerde oder Vogelhürten zu
vielmehr die Garne abzupfänden,
dulten;
und die Vogelsteller oder Ameisensammler
zur Besirafung anzuzeigen.
4. Augtust 1807..
Königliche Baierische Kriegs=
und Domainen-Kamer.
Graf ron Thürheim.
Hellwig.
I. Oktober 1808. aufzubeben,
Ansbach den.
Auftrag-
an die königlichen Rentämter der
Provinz Baiern.
(Die Auflösung der Dasallen = Verhältnisse Sei-
ner Majesiät gegen die Landesunterthanen
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könlgs.
Da, nach der nachstebenden allerhöchsten
Verordnung, der Passto= Vasallen-Nerus
Seiner königlichen Majestär bei den Privat-
lehen= Stücken allerhöchst ihrer Unterthanen,
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als mit der Souverainität unverträglich,
aufgeboben worden ist; so kann auch je-
ne darauf Bezug habende Anordtrung vom
28een Mäcz 18034 nicht mehr besteben, wel-
che in den solchjährigen Regierungsblättern,
XIV. St#ck, Seite 3.)/1. den sämrlichen
Rentbeamten, wegen Rekognoszirung sol-
cher Staats-Passiv-tehen bekannt gemacht
wurde.-
Die königlichen Rentbeamte haben dem zu-
folge diese allegirte Anordnung für erlo-
schen anzuseben, und vom Tage dieses Pu-
blicandi an, keine Ausgaben auf solche Pas-
siv-ehen, bei Strafe' des Selbstersatzes,
mebr in Rechnung zu bringen. München
den ###en August 1807.
Koönigliches-General-tandes-Kom=
missariat in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmbger.
Wir Marimilian Joseph,
von. Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach der vormaligen teutschen Verfas-
füng konnterein tandesfürst Vasall eines an-
deren landes fürsten, der Untertban des einen
Reichsstandes, Vasall des anderen, selbst der
tandesfüest, Vasall seiner. Untertbanen seyn.
Diese vormals beskandenen tebenverbält=
nisse sind mit der nunmehr eingeführten Sou-
verainitckt unvereinbarlich.
Hiernach haben wir bereits erkläre:
1. Daß aller lehen= Nerus zwischen den
Souverainen selbst als aufgehoben zu
betrachten, und
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