Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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waͤrts, und fuͤr das untergeordnete, mindere 
Personal selbst auszufertigen. 
6. Die Heprarhs-Bewilligungen für das 
Personal Unserer Ministerial= Departemente, 
für die General: Kommissäre, Präsidenten, 
Direktoren, Räthe, Landrichter, Rencheamten 
und andere, in dieser Kategorie stehende, här 
here Beamten, behalten Wir Uns, zu erthei- 
len, bevor, und erwarten hierüber jedesmal 
von den Behärden gutachtliche Berichte, wel- 
che an die betreffenden Ministerial-Departe: 
ments zu richten sind. 
7. Denjenigen, welche erst in der Vor- 
bereitung jum wirklichen Staatsdienste stehen, 
namentlich den Accessisten, Landgerichts= Ak- 
tuaren und Diurnisten, kann keine Hey- 
raths, Bewilligung ertheilt werden. 
8. Quteszirte und pensionirte Staatsdiener 
haben die Anzeige ihrer Heyrathen bey der 
Candespolizey= Stelle zu machen. Auch im 
Falle der Bewilligung kömmt ihnen jedoch, 
nach den frühern Bestimmungen, kein Pen- 
sions-Ausoruch für Mittwen und Kinder zu. 
9. Die Advokaten, welche ohnehin nicht 
als Staarsdiener angesehen werden, haben 
ihre Hepraths-Anzeigen bey der Lokalpolizey= 
Seelle anzubringen. 
Nach dieser allerhöchsten Verordnung, wel- 
che Wir durch das Regierungsblatt zur all- 
gemeinen Kenntniß bringen lassen, hat sich 
iedermann schuldigst zu achten. München 
den 16. Dezember 1906. 
Nax Josepb. 
Freyher von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
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(Das richterliche Verfahren bey den von der 
Reichsgerichten zu den koͤniglichen Justizstellen 
überkommenden Prozessen betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Unserer Entscheidung vorgelegee 
Frage: nach welcher Prozeßordnung die bes 
den vormaligen Reichsgerichten anhängig ge- 
wesenen, und noch unentschiedenen Prozesse 
aus den Unserer Souveränicät umergebenen 
Landen, nunmehr bey Unsern desfalls kompe= 
tenten Justizstellen behandelt und abgeur- 
#heilt werden sollen; beschließen Wir: 
1I. Die bey den vormaligen Reichsgerichten 
bestandenen, das Formelle des Prozesses be- 
treffenden Ordnungen sind mit diesen Ge- 
richrsstellen ausgehoben, und die Kompetenz 
Unserer Justizstellen ist mit der, bey denselben 
gesetzlichen Verfahrungsart unbedingt einge- 
treten. Hiernach find sohin auch die von den 
vormaligen Reichsgerichten zu Unsern Justiz- 
stellen überkommenden Prozesse zu behandeln 
und abzuurtheilen. Dabey ist 
2. jedoch nach den Formalitäten, welche 
in diesen Prozessen bis dahin (wo solche der 
Kompetenz Unserer Justizstellen unterworfen 
wurden) bey den Reichsgerichten beobachtet, 
und nachgewiesen werden mußten, auch von 
Unsern Justizstellen das Erkenntniß über das 
Formelle des Prozesses zu bemessen. Des- 
gleichen haben diese 
3. bey der Aburtheilung folcher Rechrs- 
streite in der Sache selbst auf die besendern 
Gesetze, Statuten, rechtmäßige Privilegten, 
Verträge und Observanzen der einzelnen Land- 
theile, Territorien, Städre, Gerichte, Orte,
	        
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