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ob der allenfallsige geringe Ueberschuß in der
Polette dichtig angemerke werde; ob die Mül-
ler ihre Pflicht geh rig erfüllen, und keine
Unterschleise gestatten.
Zugleich sind überall üuber die vorhande-
nen eigenen Hausmalzmühlen genaue Noti-
zen einzuziehen, und solche mit Bemerkung
der Umstände in ein Verzeichniß zu brin-
gen.
Bei den Unteraufschlägern werden sie
nachseben, ob die Mannalien beständig rich-
tig# gehalten, die Polerten pünktlich ertheilt,
und wieder eingezegen werden; eb die Un-
teraufschläger die gehörige Thäátigkeit und
Ordnung unterhalten; ob sie die Gefälle zur
bestimmten Zeit erbeben, wohl verwahren,
und von Zeit zu Zeit pünktlich einsenden.
Die Kommissäre werden sich ferner er-
kundigen, ob gegen den einen oder anderen
Unteraufschläger kein Verdacht von pflicht-
widriger Nachsscht, Fabrläßigkeit, oder Un-
treue bestehe. Sie hbaben auch, wenn es
zur Aufklärung irgend eines Umstandes no-
thig ist, oder wenn sie es sonst für zuträg-
lich finden, sich in die Bräuereien, und
Branntweinbrennereien, Malzbänser, und
Keller selbst zu begeben, und die nötbige
bKokal= und Sach-Einsicht zu nehmen. Die
Oberaufschlag: Aemter sind gehalten, den
gedachten Kemmissären, so oft sie erschei-
nen, die Manualien, samt Beilagen, vor-
zulegen, abzuschliessen, und die Kasse zu stür-
zen, und über Alles, was verlangt wird,
Aufklárung zu geben.
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4.) In Ansehung der Verfahrungsart
wird vorgeschrieben, daß, nachdem diese
Visieations-Reisen zur Erreichung des be-
absichtigten Zweckes mit Schnelligkeit ge-
scheben müssen, und ein längerer Aufent-
balt in einem Orte nicht state haben darf,
und, nach der Natur der Sache, biebei
kein Akruar nörbig ist, bet der Visttation,
und Untersuchung der Mühlen blos ein um-
ständliches Protokoll abgebalten, und zwei
unpartheische Gezeugen beigejogen werden
sollen. Ergiebt sich nun bei dieser Visitation
wirklich ein Gebrechen, so ist dieses Pro-
tokoll an das trefsende Oberaufschlagamt zur
weiteren Instruirung und Verbescheidung
der Sache sogleich zu übersenden.
Ueberhaupt baben sich die Kommissäre
mit Jnstruirungen und Entscheidungen nicht
zu befassen, sondern immer nur sich auf die
Visitation selbst zu beschränken, und die
Resultaten, sobald eine weitere Instrnirung
nötbig ist, an die treffenden Oberaufschlag-
Aemter, oder wenn diese gegen das Ober-
aufschlagamt selbst gerichtet wären, an die
geeignete obere tandesstelle zu Übergeben.
Eben so ist bei der Visitation der Unter-
aufschlags-Aemter lediglich über den Zustan?
ein Protokoll, ohne Beiziehung einiger Ge-
zengen, abzuhalten, und von dem Unter-
aufschläger nach nechmaligem Borlesen mit
unterzeichnen zu lassen.
§.) Da die Unteraufschläger bloße Kom-
missionärs sind, und selbst ohne Ursache zu
jeder Zeit entlassen werden können; und da
bei solchen Geschäften keinem gerichtlichen