Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ob der allenfallsige geringe Ueberschuß in der 
Polette dichtig angemerke werde; ob die Mül- 
ler ihre Pflicht geh rig erfüllen, und keine 
Unterschleise gestatten. 
Zugleich sind überall üuber die vorhande- 
nen eigenen Hausmalzmühlen genaue Noti- 
zen einzuziehen, und solche mit Bemerkung 
der Umstände in ein Verzeichniß zu brin- 
gen. 
Bei den Unteraufschlägern werden sie 
nachseben, ob die Mannalien beständig rich- 
tig# gehalten, die Polerten pünktlich ertheilt, 
und wieder eingezegen werden; eb die Un- 
teraufschläger die gehörige Thäátigkeit und 
Ordnung unterhalten; ob sie die Gefälle zur 
bestimmten Zeit erbeben, wohl verwahren, 
und von Zeit zu Zeit pünktlich einsenden. 
Die Kommissäre werden sich ferner er- 
kundigen, ob gegen den einen oder anderen 
Unteraufschläger kein Verdacht von pflicht- 
widriger Nachsscht, Fabrläßigkeit, oder Un- 
treue bestehe. Sie hbaben auch, wenn es 
zur Aufklärung irgend eines Umstandes no- 
thig ist, oder wenn sie es sonst für zuträg- 
lich finden, sich in die Bräuereien, und 
Branntweinbrennereien, Malzbänser, und 
Keller selbst zu begeben, und die nötbige 
bKokal= und Sach-Einsicht zu nehmen. Die 
Oberaufschlag: Aemter sind gehalten, den 
gedachten Kemmissären, so oft sie erschei- 
nen, die Manualien, samt Beilagen, vor- 
zulegen, abzuschliessen, und die Kasse zu stür- 
zen, und über Alles, was verlangt wird, 
Aufklárung zu geben. 
  
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4.) In Ansehung der Verfahrungsart 
wird vorgeschrieben, daß, nachdem diese 
Visieations-Reisen zur Erreichung des be- 
absichtigten Zweckes mit Schnelligkeit ge- 
scheben müssen, und ein längerer Aufent- 
balt in einem Orte nicht state haben darf, 
und, nach der Natur der Sache, biebei 
kein Akruar nörbig ist, bet der Visttation, 
und Untersuchung der Mühlen blos ein um- 
ständliches Protokoll abgebalten, und zwei 
unpartheische Gezeugen beigejogen werden 
sollen. Ergiebt sich nun bei dieser Visitation 
wirklich ein Gebrechen, so ist dieses Pro- 
tokoll an das trefsende Oberaufschlagamt zur 
weiteren Instruirung und Verbescheidung 
der Sache sogleich zu übersenden. 
Ueberhaupt baben sich die Kommissäre 
mit Jnstruirungen und Entscheidungen nicht 
zu befassen, sondern immer nur sich auf die 
Visitation selbst zu beschränken, und die 
Resultaten, sobald eine weitere Instrnirung 
nötbig ist, an die treffenden Oberaufschlag- 
Aemter, oder wenn diese gegen das Ober- 
aufschlagamt selbst gerichtet wären, an die 
geeignete obere tandesstelle zu Übergeben. 
Eben so ist bei der Visitation der Unter- 
aufschlags-Aemter lediglich über den Zustan? 
ein Protokoll, ohne Beiziehung einiger Ge- 
zengen, abzuhalten, und von dem Unter- 
aufschläger nach nechmaligem Borlesen mit 
unterzeichnen zu lassen. 
§.) Da die Unteraufschläger bloße Kom- 
missionärs sind, und selbst ohne Ursache zu 
jeder Zeit entlassen werden können; und da 
bei solchen Geschäften keinem gerichtlichen
	        
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