Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1581 
Verfahren Plaz gegeben werden barf; so 
werden die gedachten Kommissare ermaͤchti- 
get, bei jedem sich dußernden Falle, wenn 
die bestehenden Anfschlags-Werordnungen in 
dem Bezirke eines Unteraufschldgers nicht 
gengn befolgt werden, und der Unterauf- 
schláger es auch nur an der gehörigen Thä- 
tigkeit und an dem rücksichtlosen Verfab- 
ren habe feblen lassen, einen solchen Auf- 
schläger, wenn auch kein wirkliches Verbre- 
chen umerliegk, ohne weiters zu fuspendiren, 
und dieses Geschäft provisorisch einem an- 
deren zu übertragen; wobei jedoch niche 
nur diese provisorische Verfügung dem tref- 
senden Oberausschlag= Amte sogleich anzu- 
zeigen, sondern auch die Ursache, und der 
Beweggrund, mit Aulegung der allenfalls 
sich ergebenen Akteustücke, zu gleicher Zeit 
an die obere tandesstelle zu berichten ist, 
welche sofort unverzüglich darüber zu ent- 
scheiden, und das Geeignete an das treffen- 
de Oberaufschlagamt zu erlassen hat. Um 
so mehr ist dieses der Fall, weun sich wirk- 
lich ein Verbrechen dußert; welchen Falls je- 
doch die weitere Untersuchung dem Oberauf= 
schlag-Amte, welches davon sogleich unter- 
richtet werden muß, zu überlassen ist. 
ö.) Sobald die Visitations-Reise geendet 
ist, bat jeder Kommissär über die gepflogenen 
Verbandlungen, und erbaltenen Notizen an 
die vorgesezte obere tandesstelle Bericht zu 
erstatten, und zugleich eine Abschrist von 
demselben samt dem Diarium und denr Di- 
4ten-Verzeichnisse, am Tage der Ankunft 
an das königliche Ministerial: Finan)= De- 
1582 
partement zu uͤbergeben. Muͤuchen den 2. 
Oktober 1807. 
Prätzere von Hompesh 
G. Geiger. 
  
(Die Vorschläge zu Besezung der Vfarreien und 
Benefzien betreffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Bei allen Vorschlägen zur Besezung von 
Pfarreien und Benestzien ohne Unterschied, 
ob die Erledlgung durch den Tod, oder auf 
andere Art erfolgte, solk ein nach der für die 
Todfälle vorgeschriebenen Form zu fassender 
Bericht (Mayers Generalien = Sammlung 
Band V., Seite 421 Rro. 33) von dem 
tandgerichte eingezogen, und mit dem tau- 
des-Direkrions Gmachten an Uns eingesen- 
det werden. München den 3. Okcober 1807. 
Max Josepb. 
Frriberr von Monegelas. 
Auf Uglichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
Provinzial = Berordnungen. 
  
(Die bürgerlichen Milicär-Kassen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestär des Königs. 
Seine Majestät der König baben unterm 
26. dieses Monats im Betreff der Bürger- 
Militär-Kassen s. a. allergnädigst beschlos- 
sen, und brfeblen hiermir, wie folgt: 
I.) Die Zuschusse zu diesen Buͤrger- Mi- 
litéär-Kassen bestehen: 
a. aus dem Erlöse der unbrauchbaren 
bürgerlichen Zeugbaus: Vorrsätbe. 
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