1583
b. aus den viertelsährigen Geldbeiträgen
der wegen körperlicher Gebrechen un-
dienstbaren Bürger;
c. den Geld-Strafen, wenn ein Bürger
seinen Dienst versäumte, oder sich sonst
ein Versehen zu Schulden kommen ließ,
das mit Geld gebüßet wird, und end-
lich
#. aus einer Quote, welche von den tobn-
wachen an die Bürger-Milieär-Kasse
zu bezahlen ist, und die von jeder lohn-
wache mit sechs Kreuzern entrichtet wird.
2.) Es soll bei jedem Bürger= Militär
einer Stade, eines Marktes, oder Fleckens
nur eine Bürger-Militär-Kasse besteben;
indem alle Korps nur Theile des ganzen Buͤr-
ger-Militárs sind, und also in selbe von jes
dem Korps die Zuschüsse fließen müssen.
3.) Die Rechnung führet, we ein Regi-
ment, oder Bataillon bestehet, ein Quar-
tiermeister mit dem Range und Gange
eines bürgerlichen Infanterie Kapitains, des
ken Uniforme er trägt. Hierzu ist ein recht-
licher, vermöglicher, und der Sache kün-
diger Bürger zu wählen.
Solch ein Quartiermeister bestebet auch
an jenen Orten, wo es der Stand der Bür-
ger gestattet, daß eine Schüzen-Kompagnie,
und zwei Fusilier= Kompagnien errichtet
werden.
Wo aber nur eine, oder zwei Fustlier=
Kompagnien sind, ist
4.) state des Quartiermeisters ein Fou-
rier mit dem Range eines Sergeanten an-
zustellen.
1534
59) Wo ein Regiment, oder ein Batail-
lon Infanterie in einer Stadt bestehet, und
bei demselben eine Kavallerie, eine Schuͤzen-
Kompagnie, und eine Artillerie--Kompagnie
sich befindet; ist die Buͤrget-Militar-Kgsse
unter einer vierfachen Sperre, nämlich
a, der des Obersten, Oberstlieutenants,
oder des Masors, je nachdem einer der-
selben Kommandant des Fegiments,
oder Bataillons ist;
b. des Majors der Karallerie: Divissen,
oder bei Nichtstatthabung derselben, des
Rittmeisters der Eskadron;
c. des Hauptmanns der Artillerie-Kom-
pagnie, und
d. des Quartiermeisters.
6.) Wo keine Artillerie, wohl aber eine
Schüzen-Kempagnie sich befindet, bat der
Hauptmann derselben den drikten Schlüßel
zur Kasse, und wo endlich nur ein Ba-
taillon allein bestehet; so haben der aͤlteste
Kapitain, und der aͤlteste Oberlientenant vom
Bataillon den zweiten und dritten Schluͤßel.
7.) Wo zwei Kompagnien Fusiliere, und
eine Schuͤzen-Kompagnie bestehen, liegt die
Kasse unter einer dreifachen Sperre:
a. der des Stadtkommissaͤrs, oder in des-
sen Ermanglung der des Landrichters,
b. des aͤltesten Hauptmanns, und
c. der des Quartiermeisters.
Das Nämliche gilt auch in jenen Städten
und Märkten, wo nur eine, oder böchstens
zwei Fusilier-Kompagnien sich fermiren,
nur hat dann die dritte Sperre der Fonrier.