Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1583 
b. aus den viertelsährigen Geldbeiträgen 
der wegen körperlicher Gebrechen un- 
dienstbaren Bürger; 
c. den Geld-Strafen, wenn ein Bürger 
seinen Dienst versäumte, oder sich sonst 
ein Versehen zu Schulden kommen ließ, 
das mit Geld gebüßet wird, und end- 
lich 
#. aus einer Quote, welche von den tobn- 
wachen an die Bürger-Milieär-Kasse 
zu bezahlen ist, und die von jeder lohn- 
wache mit sechs Kreuzern entrichtet wird. 
2.) Es soll bei jedem Bürger= Militär 
einer Stade, eines Marktes, oder Fleckens 
nur eine Bürger-Militär-Kasse besteben; 
indem alle Korps nur Theile des ganzen Buͤr- 
ger-Militárs sind, und also in selbe von jes 
dem Korps die Zuschüsse fließen müssen. 
3.) Die Rechnung führet, we ein Regi- 
ment, oder Bataillon bestehet, ein Quar- 
tiermeister mit dem Range und Gange 
eines bürgerlichen Infanterie Kapitains, des 
ken Uniforme er trägt. Hierzu ist ein recht- 
licher, vermöglicher, und der Sache kün- 
diger Bürger zu wählen. 
Solch ein Quartiermeister bestebet auch 
an jenen Orten, wo es der Stand der Bür- 
ger gestattet, daß eine Schüzen-Kompagnie, 
und zwei Fusilier= Kompagnien errichtet 
werden. 
Wo aber nur eine, oder zwei Fustlier= 
Kompagnien sind, ist 
4.) state des Quartiermeisters ein Fou- 
rier mit dem Range eines Sergeanten an- 
zustellen. 
1534 
59) Wo ein Regiment, oder ein Batail- 
lon Infanterie in einer Stadt bestehet, und 
bei demselben eine Kavallerie, eine Schuͤzen- 
Kompagnie, und eine Artillerie--Kompagnie 
sich befindet; ist die Buͤrget-Militar-Kgsse 
unter einer vierfachen Sperre, nämlich 
a, der des Obersten, Oberstlieutenants, 
oder des Masors, je nachdem einer der- 
selben Kommandant des Fegiments, 
oder Bataillons ist; 
b. des Majors der Karallerie: Divissen, 
oder bei Nichtstatthabung derselben, des 
Rittmeisters der Eskadron; 
c. des Hauptmanns der Artillerie-Kom- 
pagnie, und 
d. des Quartiermeisters. 
6.) Wo keine Artillerie, wohl aber eine 
Schüzen-Kempagnie sich befindet, bat der 
Hauptmann derselben den drikten Schlüßel 
zur Kasse, und wo endlich nur ein Ba- 
taillon allein bestehet; so haben der aͤlteste 
Kapitain, und der aͤlteste Oberlientenant vom 
Bataillon den zweiten und dritten Schluͤßel. 
7.) Wo zwei Kompagnien Fusiliere, und 
eine Schuͤzen-Kompagnie bestehen, liegt die 
Kasse unter einer dreifachen Sperre: 
a. der des Stadtkommissaͤrs, oder in des- 
sen Ermanglung der des Landrichters, 
b. des aͤltesten Hauptmanns, und 
c. der des Quartiermeisters. 
Das Nämliche gilt auch in jenen Städten 
und Märkten, wo nur eine, oder böchstens 
zwei Fusilier-Kompagnien sich fermiren, 
nur hat dann die dritte Sperre der Fonrier.
	        
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