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3.) Wenn Geld in die Kasse gelegt, oder
aus selber genommen wird, müssen sich alle
Kieglieder, welche den Schküßel bierzu ha-
ben, einfinden, und wenn hieran ein Man-
gel sich ergiebt; so haften alle. für einen,
und einer für alle.
9.) In jeder Kasse müssen auch die Schei-
ne verwahret werden, and anbei die Müunz-
tiste sich befinden.
10) Damit dieses Geld ordentlich ver-
wendet werde, und nicht ein Korps alles
vergende, wäbrend für das andere gar nicht,
oder doch nicht gehörig gesorgt wird, soll
eine eigene Oekonomie-Kommission
niedergesezt seyn, wesche in groͤßeren Staͤdten
a. aus dem Kommandanten des Regiments,
oder Bataillons, als Vorstand, wenn
derselbe ein Magistrats Mitglied ist;
sonst aber aus dem Bürgermeister,
b. aus dem Chef der Kavallerie,
C. dem des Schuzenkorps,
d. dem der Urtillerie-Kompagnie, und
e. dem Quartiermeister zu besteben bat.
Als Aktuar bierzu wird ein Fourier
gebraucht, welcher sedem Bataillon biermit
bewilliget ist.
1I.) Diese Indioiduen ziehen alles in Ue-
berlegung, und nehmen daher ihre Beschlüße
motivirt zum Protokoll.
12.) Gegenstände von Wichtigkeit, oder
worüber sie sich nicht vereinigen kennen, zei-
Zen sie dem königlichen Stadtmagistrat an,
der nach Umständen an dao betreffende könig=
—..
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liche General-tandes-Kommissariat berichtet,
und von demselben weitere Eneschließung
erwartet.
13.) Diese Oekonomie-Kommission hat
auch die Aufsicht über das bürgerliche Zeug-
baus, über die Waffen, und das tederwerk
u. s. w.; wenn auch gleich selbe der Bür-
ger= Soldat bei sich zu Hause haben sollte.
1..) Zur Erleichterung und besserer Be-
sorgung dieses Geschäftes soll ein Zeug-
wart angestellt werden, der ebenfalls ein
rechtlicher, vermöglicher, und der Sache kün-
diger Bürger seyn muß, und der den Rang
als Oberlieutenant beim Bürger-Militär
bat.
15.) Hat eine Stadt eine Artillerie-Kom-
pagnie; so trägt er derselben Uniforme,
sonst aber die der Infanterie.
16.) Diese Oekonomie-Kommission legt
auch die Rechnung ab, und sender sie von
allen Mitgliedern unterschrieben mit jedem
balben Jahre zur Adjustirung an das betref-
fende königliche General-tandes-Kommissa-
riat ein.
17.) Wenigst alle drei Manate hält sie
eine Sizung, wozu sie nach Umständen, im
Falle sie es nothwendig finden sollte, auch
den ältesteu Oberoffizier von der Infanterie,
der Kavallerie, den Schüzen, und der At-
tillerie beizieben kann.
18.) In Städten, wo nur ein Batail=
lon allein bestebet, oder sich bierbei eine Es-
kadron Kavalleie befindet, oder wo nur eine