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oder zwei Fusilier-Kompagnien allein sich
bilden, sind die Mitglieder der Oekono-
mie-Kommission jene, welche die Schluͤßel
zur Kasse nach bertits oben angesuhrier Nor-
me besizen.
19.) Verboten ist es aber auf alle Faͤlle
bei Strafe des Doppelersazes, daß
kein Geld aus der Bärger-Militär-Kalse
anders, als zum Besten des Bürger-Mi-
ulitärs zweckmäßig verwender werde, und
eben daher dürfen aus derselben keine Aus-
gaben für Feierlichkeiren, Schmause, Frei-
Schießen u. s. w. statt baben.
Nochwendige Ausgaben gehen immer den
nuͤzlichsten, diese abet denen des uns und
der Ostentation vor.
Aber eben deßwegen darf auch Vorliebe-
zu diesem oder jenem Korps nie eine un-
zweckmäßige Ausgabe rechrfertigen.
ao.) Wenn indessen das bürgerliche Of-
fiziers-Korps, ein oder der anderen Gattung
des Bürger= Militärs, oder auch bemittelte
Indididuen desselben freiwillig zusam-
menlegen, um ihr Korps, od#r ibre Kompag-
nie mehr durch Hracht und Schönbeit, sedech
reglementmäßig auszuzeichnen, umz. .B.
die Instrumente fuͤr die Hautboisten u. s. w.
beizuschaffen; so mag diese Spe zi al-Kas.
se eines jeden Kerps für sich bestehen, oh-
ne daß. bievon dem königlichen Stadtmagis-
rate, oder der bürgerlichen Militär-Oekono=
mie-Kommission eine Einsscht, oder Leitun)
zustebet.
Hierbei kömmr es dahrr lediglich auf das
Zutrauen an, wem das Offiiers-Kerps
Könsgliche
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seine zu diesem Behufe zusammengelegte Gel-
der anvertrauen, und welche Verwendung
es selben geben will. Muͤnchen din 2qten
August 1807.
Koͤnigliches General-Lande s·Kom-
missartat in Baiern.
Freiherr von W eschs.
von Schmb 8 er.
(Die Gleichstellung der Schbachilchen Untertha-
nen mit den uͤbrigen Oberpfaͤlzischen in Ruͤck-
ficht der Beitraͤge ad fsandum pauperum be--
treffend.)
Im Namen Seiner Mojent. des Königs.
Von der königlichen allerhöchsten Seelle
ist auf den unterm 1. des verfloßenen Mo-
nats allerunterthänigst erstattetem Bericht am
11. dieses allergnädigst beschlessen worden,
daß mit dem Anfange des nächsten Finanz-
Jahres 180KF von den Solzbachischen Un-
tertbanen auf die nädmliche Arr, wie von
den übrigen Oberpflzischen die Strasen-
Beiträge ad. fundum Paoperum erhoben
werden sollen; für das verfleßene aber Um-
gang zu nebmen feyr-
Diese allerhöchste Verordnimg wird den
berreffenden Bebörden in der Oberpfälzischen
Provinz zur Nachachtung bekannt gemachr.
Amberg den 28. September 1807.
Landes= Direktion
der oberen Pfalz.
Graf Kreith.
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