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ledigt sind, in eine Haupt- Tabelle, und
schicke dicse mit seinen Bemerkungen, ge-
mäß der ihm besonders ertheilten Instruk-
nion, zu Unserer Einsicht ein.
4. Die Hosgerichte haben für die Genauig-
keit der untergerichtlichen Tabellen zu wachen,
und dieselben, bey einkommenden Beschwer-
den über verzögerte Justiz, wie auch überhaupe
bey Einsicht der untergerichtlichen Akten zu
erforschen.
§. Die Einführung dieser Tabellen nimme
T a b
für das erste ZQuartal des Jahrs
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mit dem naͤchsteintretenden Jahre 1807 ih—
ren Anfang.
Wir werden dgrauf eine besondere Auf-
merksamkeit wenden, und die Verdienste der
ThaAtigkeit der Untergerichte eben so öffent-
lich würdigen, als schuldhafte Verzögerun-
ugen ahnden. München den 20. Dez. 1300.
Mar Joseph.
Graf von Morawitky.
Auf königlichen allerbdchsten Befehl.
v. Rauffer.
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1 ger.
Ueber
die hey dem Untergerichte N.
unerledigten Civil-Rechts-Streite.
VBenennung Betreff Anfang des Rechtostreits. Bemerkung
Partheyen des —— worauf
alpabet. Drdnuns. Rechtsstreits. Taa. Jahr. die Sache beruhe.
(Die Landgerichts-Akruare betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Die Anstellung der Aktuare bey den Land-
gerichten hat nicht allein den Zweck, den
Dienst der Landgerichte zu erleichtern, und
den angestellten Individuen Gelegenheie zur
Anwendung und Uebbng ihrer Kennmnisse
zu geben, sondern ihre Fähigkeiten sollen
durch diesen Dienst auch sortwäáhrend ge-
prüft werden, damit bey der Anstellung zu
Staatediensten nur immer der Würdigste den
Vorzug erhalte. —
Um daher der Reglerung von den Eigenschaf-
ten, Fähiokeit#y und Verdiensten der Gerichts-
Aktuare mehrere Kenntniß zu verschaffen, als
der bisherige Geschästsgang zuließ, sehen Wir
darüber folgende Bestimmungen fest:
1I. Jene Berichte, welche von den Gerichts-
Aktnaren versertigt werden, und zu den hs-
hern Stellen bestimmt sind, sollen zwar wie
bieher von den Landrichtern unterzeichnet
werden, — die Aktuare sollen aber in diesem
Falle die Berichte mit der Bemerkung, daß
sie solche verfaßt haben, mit unterzeichnen.
a. Wir erinnern sowohl Unsere Landes-
Direktionen, als Juslizstellen, daß sie selbst
unnnterbrechen wahrnehmen sollen, wie die
Beamten und Aktuare die Geschäfte, deren
Verhandlungen bey ihnen vorkommen, führen.