Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ledigt sind, in eine Haupt- Tabelle, und 
schicke dicse mit seinen Bemerkungen, ge- 
mäß der ihm besonders ertheilten Instruk- 
nion, zu Unserer Einsicht ein. 
4. Die Hosgerichte haben für die Genauig- 
keit der untergerichtlichen Tabellen zu wachen, 
und dieselben, bey einkommenden Beschwer- 
den über verzögerte Justiz, wie auch überhaupe 
bey Einsicht der untergerichtlichen Akten zu 
erforschen. 
§. Die Einführung dieser Tabellen nimme 
T a b 
für das erste ZQuartal des Jahrs 
w 18 
mit dem naͤchsteintretenden Jahre 1807 ih— 
ren Anfang. 
Wir werden dgrauf eine besondere Auf- 
merksamkeit wenden, und die Verdienste der 
ThaAtigkeit der Untergerichte eben so öffent- 
lich würdigen, als schuldhafte Verzögerun- 
ugen ahnden. München den 20. Dez. 1300. 
Mar Joseph. 
Graf von Morawitky. 
Auf königlichen allerbdchsten Befehl. 
v. Rauffer. 
e ll e 
1 ger. 
  
Ueber 
die hey dem Untergerichte N. 
unerledigten Civil-Rechts-Streite. 
  
VBenennung Betreff Anfang des Rechtostreits. Bemerkung 
Partheyen des —— worauf 
alpabet. Drdnuns. Rechtsstreits. Taa. Jahr. die Sache beruhe. 
  
  
  
  
(Die Landgerichts-Akruare betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Die Anstellung der Aktuare bey den Land- 
gerichten hat nicht allein den Zweck, den 
Dienst der Landgerichte zu erleichtern, und 
den angestellten Individuen Gelegenheie zur 
Anwendung und Uebbng ihrer Kennmnisse 
zu geben, sondern ihre Fähigkeiten sollen 
durch diesen Dienst auch sortwäáhrend ge- 
prüft werden, damit bey der Anstellung zu 
Staatediensten nur immer der Würdigste den 
Vorzug erhalte. — 
Um daher der Reglerung von den Eigenschaf- 
ten, Fähiokeit#y und Verdiensten der Gerichts- 
Aktuare mehrere Kenntniß zu verschaffen, als 
der bisherige Geschästsgang zuließ, sehen Wir 
darüber folgende Bestimmungen fest: 
1I. Jene Berichte, welche von den Gerichts- 
Aktnaren versertigt werden, und zu den hs- 
hern Stellen bestimmt sind, sollen zwar wie 
bieher von den Landrichtern unterzeichnet 
werden, — die Aktuare sollen aber in diesem 
Falle die Berichte mit der Bemerkung, daß 
sie solche verfaßt haben, mit unterzeichnen. 
a. Wir erinnern sowohl Unsere Landes- 
Direktionen, als Juslizstellen, daß sie selbst 
unnnterbrechen wahrnehmen sollen, wie die 
Beamten und Aktuare die Geschäfte, deren 
Verhandlungen bey ihnen vorkommen, führen.
	        
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