1923
gebracht werden, künfeig aus derselben blei-
ben, und die Inreressen der pro rata an die-
sen Kapitalien schuldigen Antbeile aus de-
ren eigenen Mirteln bezahlt; daher blos in
eines jeden Privatrechnung in Ansaz ge-
bracht werden sollen. So wie es denn auch
mit Abzahlung eines jeden Anebeiles an
den genannten Kapital: Schulden gebalten
werden solle.
Diese Verträge baben Seine königll-
e Majestät in einer unterm sten Okto-=
ber laufenden Jahres vollzogenen Urkunde
nur unter der Modisfikarion zu bestätigen
allergnädigst geruber: daß in Betref der
bisber, und bis zur öffenrlichen Bekannt=
machung dieser Bestätigung kontrahirten
Schulden weder der im §. 4. festgesezten
Verdußerlichkeit des nunmebrigen Fami-
lien-Fideikommiß= Vermögens, noch der in
C. v. entbaltenen Beschränkung der Zab-
lungsmittel auf die jährliche Einkünfte ge-
gen die in den diesfallsigen Schuldurkunden
stipulirte, oder allgemeine gesezliche Rechte,
eine verbindende Kraft gestattet; vielmehr
den wirklichen Rechten eines Dritten un-
beschadet seyn sollen. — Welches auf
besonderen allerhöchsten Auftrag anmit durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht wird.
Bamberg den 2J. November 1807.
Königliches Hofgericht in Bam-
berg.
Freiherr ven Seckendorf.
« Klick.
—
1924
(Den Krels-Phosikus Steiger in Bozen betreffend.)
Dem Kreis= Pbysikus Ooktor Sreiger
in Bozen wird über dessen Eifer für den Un-
terricht der Hebammen, und die vorzüglichen
Dienste, welche er in den Milieckr Spirä-
lern geleistet Hat, die besondere allerböchste
Zufriedenheit zu erkennen gegeben. Auch
ist dessen öffentlicht Belobung durch das
Regierungsblact verfüge worden.
München den ro. Dezember 1807.
Auf koniglichen besonderen allerhdchsien Befehl.
Freiherr von Hompesch.
von Flad.
(Die Fortschrikte der Schunzpecken-Impfung in
der Provinz Schwaben betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Mit der allerhöchsten Verordnung ##m
26. August dieses Jahre, die gesezliche Ein-
fübrung der Schuzrocken: Impfung be-
trefsend, beginnt in dem Königreiche Baiern
eine neue Cpoche in dieser, für die Mensch-
beit und die Staaten gleich wichtigen Ange-
legenheir.
Da die Vellziehung der erwähnten aller=
böchsten Verordnung mit dem ersten des
vorigen Monats in der Provinz Schwaben
angefangen har; so dürfte die Bekanntma-
chung der Fortschritte der Schuzpocken-Im=
Ffung, in nachstebender Uebersicht, in der
gedachten Provinz bis zu diesem Zeitpunkte
für den Menschenfreund sowohl, als Staats-
mann, nicht ohne Interesse seyn.
Ulm den #ten Dezember 1805#.
Königliche tandes-Direktion
in Schwaben.
Freiherr von Gravenrentb.
Wilbelm.