Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1923 
gebracht werden, künfeig aus derselben blei- 
ben, und die Inreressen der pro rata an die- 
sen Kapitalien schuldigen Antbeile aus de- 
ren eigenen Mirteln bezahlt; daher blos in 
eines jeden Privatrechnung in Ansaz ge- 
bracht werden sollen. So wie es denn auch 
mit Abzahlung eines jeden Anebeiles an 
den genannten Kapital: Schulden gebalten 
werden solle. 
Diese Verträge baben Seine königll- 
e Majestät in einer unterm sten Okto-= 
ber laufenden Jahres vollzogenen Urkunde 
nur unter der Modisfikarion zu bestätigen 
allergnädigst geruber: daß in Betref der 
bisber, und bis zur öffenrlichen Bekannt= 
machung dieser Bestätigung kontrahirten 
Schulden weder der im §. 4. festgesezten 
Verdußerlichkeit des nunmebrigen Fami- 
lien-Fideikommiß= Vermögens, noch der in 
C. v. entbaltenen Beschränkung der Zab- 
lungsmittel auf die jährliche Einkünfte ge- 
gen die in den diesfallsigen Schuldurkunden 
stipulirte, oder allgemeine gesezliche Rechte, 
eine verbindende Kraft gestattet; vielmehr 
den wirklichen Rechten eines Dritten un- 
beschadet seyn sollen. — Welches auf 
besonderen allerhöchsten Auftrag anmit durch 
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Bamberg den 2J. November 1807. 
Königliches Hofgericht in Bam- 
berg. 
Freiherr ven Seckendorf. 
« Klick. 
— 
1924 
(Den Krels-Phosikus Steiger in Bozen betreffend.) 
Dem Kreis= Pbysikus Ooktor Sreiger 
in Bozen wird über dessen Eifer für den Un- 
terricht der Hebammen, und die vorzüglichen 
Dienste, welche er in den Milieckr Spirä- 
lern geleistet Hat, die besondere allerböchste 
Zufriedenheit zu erkennen gegeben. Auch 
ist dessen öffentlicht Belobung durch das 
Regierungsblact verfüge worden. 
München den ro. Dezember 1807. 
Auf koniglichen besonderen allerhdchsien Befehl. 
Freiherr von Hompesch. 
von Flad. 
  
(Die Fortschrikte der Schunzpecken-Impfung in 
der Provinz Schwaben betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Mit der allerhöchsten Verordnung ##m 
26. August dieses Jahre, die gesezliche Ein- 
fübrung der Schuzrocken: Impfung be- 
trefsend, beginnt in dem Königreiche Baiern 
eine neue Cpoche in dieser, für die Mensch- 
beit und die Staaten gleich wichtigen Ange- 
legenheir. 
Da die Vellziehung der erwähnten aller= 
böchsten Verordnung mit dem ersten des 
vorigen Monats in der Provinz Schwaben 
angefangen har; so dürfte die Bekanntma- 
chung der Fortschritte der Schuzpocken-Im= 
Ffung, in nachstebender Uebersicht, in der 
gedachten Provinz bis zu diesem Zeitpunkte 
für den Menschenfreund sowohl, als Staats- 
mann, nicht ohne Interesse seyn. 
Ulm den #ten Dezember 1805#. 
Königliche tandes-Direktion 
in Schwaben. 
Freiherr von Gravenrentb. 
Wilbelm.
	        
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