1915
C. 1z. Der Wiederruf koͤmmt nicht nur
den Agnaten und Lehenfolgern von der Sei-
tenlinie, sondern auch den Kindern und Des-
zendenten des Veraͤusserers zu. Jedoch haf-
ten diese mit der Allodial-Erbschaft, in so
ferne sie sich derselben nicht entschlagen.
. 123. Wenn der nächste tehenfolger ent-
weder nicht wiederrufen will, oder nicht kann,
so bindert dieß den nachsolgenden nicht, dann,
wann die Erbfolge an ihn kömmt, den Wie-
derruf anzustellen.
K. r24. Der Vindizirende ist den Wertb
des tehens zu erstatten nicht schuldig. Je-
doch ist dem Adguirenten der Regreß an den
Veräusserer und seine Erben vorbehalten.
. 135. Bei theilweisen Veräusserungen
gebt der Wiederruf nicht auf das ganze te-
ben., sondern nur auf das veräusserte Stück.
6. 120. Der Vindizirende bat auf die
Früchte des tehens kein weiteres Recht, als
von der Zeit der gestellten Klage an.
C. 17. Der Wiederruf der tebenfolger
bat nicht statt, wenn
a) die Verskusserung an den nächsten tehen=
folger, eder r
b#) wegen tehenschulden geschehen, oder
„P) noch nicht wirklich vollzogen worden ist,
d) bei einer weiteren Vergebung auf einen
Grundvertrag,
e) so lange der Veräusserer noch am teben
ist. In diesem Falle hat auf die tebens-
zeit des tehen-Mannes, wenn das tehen
1916
mit lehenberrlichem Konsense veraͤussert
wurde, derjenige, welcher das Lehen an
sich gebracht hat, und wenn es ohne Kon-
sens gescheben ist, der tehen-Herr, ver-
mög des Heimfalles, den leben-Genuß;
) wenn der Vindizirende bereits in die
Veräusserung eingewilligt har.
G. 128. Um die tebenfolger aus dem Grun-
de der geschebenen Einwilligung von dem Wie-
derrufe auszuschliessen, wird erfodert, daß
die Einwilligung ausdrücklich und schristlich
geschehen sey.
C. 129. Die Einwilligung schadet nur dem
Bewilliger und seinen Erben allein, nicht
aber den anderen tehenfolgern, welche nicht
eingewilliget haben.
C#J. Ein Einstands-Recht hatbei lehen-
Verusserungen nicht slatt.
6. Kapitel.
Von leztwilligen Verfuͤgungen.
K. 1371. Ein Lehen kaun durch leztwillige
Verfuͤgungen ohne Bewilligung des Lehen-
Herrn auf Andere nicht übertragen werden.
S. 13a. Ein Vermächtniß über ein tehen
ist vollkommen nichtig.
G 133. Unter einer allgemeinen leztwilli-
gen Verfügung werden die tehen als nicht be-
griffen angeseben.
S. r34. Wenn der teben-Mann das tehen
nur einem Nachfolger aus mehreren gleich
Berecheigten, oder den sämrlichen Nachfol-