1933
Köntglich-Baierisches
1934
egiecerungsblatt.
XXXXIX. Stuck. München, Mittwoch den 14. September 1308.
E d 1#
über
die Aufbebung der hteibeigenschaft.
kt
Wir Magximilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Batiern.
Du die Unserm Reiche gegebene Kon-
stitution I. Tit. G. 3. baben Wir die teib-
rigenschaft, wo sie noch bestehr, für auf-
geboben erklärt. 6
Um über die Anwendung dieser konstitu-
tionellen Bererdnung alle möglichen Strei-
tigkeiten und Anstände zu beseitigen, und
die Wirkungen der teibeigenschaft, welche
dadurch ausgelöset werden, genauer zu bezeich-
nen, treffen wir nach folgende nähere Be-
siiummgen:
V. v. Unter der teibeigenschaft, welrhe
durch die Konstitution aufgebeben ist, wird
das Verbälmiß verstanden, nach welchem
der Unterthan seittem Herrmanf solche Weise
diensibar und unterwürstg war, daß ihm
und seinen Kindern entweder kein, oder nur
ein sehr beschränktee Necht über ihren Stand
und Erwerb zustund. .
Z.2.DurchdiekonstitutionklleAufhebung
dieses Verhaͤltnisses werden nicht nur alle Ge-
srze, welche diesen Zustand bisher noch zu-
gelassen haben, und die teibeigenschafts-Ver-
träge, wo sie noch bestanden baben, aufgebo-
ben, soudern auch die Bestimmung gegeben,
daß auch in der Folge Niemand weder durch
Verrrag, noch durch Geburt, noch durch
Verjährung das Recht der teibberrschaft über
einen Unterthan erwerben, noch auch Jemand
sich in den Stand der teibeigenschaft bege-
ben könne.“
. 3. Die Auflösung dieses Bandes tritt
nicht bloß bei der persönlichen teibeigenschaft
ein, sondern sie erstreckt sich auch auf die
teibeigenschaft, welche mit dem Bestze eines
Gutes verbunden ist, und daher von ver-
mischter Natur angesehen wird.
G. 4. In dem ersten Falle der bloß per-
snlichen teibeigenschaft Pören alle Wirkun-
gen derselben, ste mögen in Diensten, Ab-
gaben, oder in anderen Verbindlichkeiten be-
steben, ohne Unterschied und obne Enesch#-
digung auf, und der teibeigene tritt aus dem
bisberigen Untertbänigkeits= Verhältnisse ge
gen seinen Herrn in den freien, bürgerlichen Zu-
stand, mit Unterordnung unter die Geseze, über.
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