Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1933 
Köntglich-Baierisches 
1934 
egiecerungsblatt. 
  
XXXXIX. Stuck. München, Mittwoch den 14. September 1308. 
  
  
  
E d 1# 
über 
die Aufbebung der hteibeigenschaft. 
kt 
  
Wir Magximilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Batiern. 
Du die Unserm Reiche gegebene Kon- 
stitution I. Tit. G. 3. baben Wir die teib- 
rigenschaft, wo sie noch bestehr, für auf- 
geboben erklärt. 6 
Um über die Anwendung dieser konstitu- 
tionellen Bererdnung alle möglichen Strei- 
tigkeiten und Anstände zu beseitigen, und 
die Wirkungen der teibeigenschaft, welche 
dadurch ausgelöset werden, genauer zu bezeich- 
nen, treffen wir nach folgende nähere Be- 
siiummgen: 
V. v. Unter der teibeigenschaft, welrhe 
durch die Konstitution aufgebeben ist, wird 
das Verbälmiß verstanden, nach welchem 
der Unterthan seittem Herrmanf solche Weise 
diensibar und unterwürstg war, daß ihm 
und seinen Kindern entweder kein, oder nur 
ein sehr beschränktee Necht über ihren Stand 
und Erwerb zustund. . 
Z.2.DurchdiekonstitutionklleAufhebung 
dieses Verhaͤltnisses werden nicht nur alle Ge- 
srze, welche diesen Zustand bisher noch zu- 
gelassen haben, und die teibeigenschafts-Ver- 
träge, wo sie noch bestanden baben, aufgebo- 
ben, soudern auch die Bestimmung gegeben, 
daß auch in der Folge Niemand weder durch 
Verrrag, noch durch Geburt, noch durch 
Verjährung das Recht der teibberrschaft über 
einen Unterthan erwerben, noch auch Jemand 
sich in den Stand der teibeigenschaft bege- 
ben könne.“ 
. 3. Die Auflösung dieses Bandes tritt 
nicht bloß bei der persönlichen teibeigenschaft 
ein, sondern sie erstreckt sich auch auf die 
teibeigenschaft, welche mit dem Bestze eines 
Gutes verbunden ist, und daher von ver- 
mischter Natur angesehen wird. 
G. 4. In dem ersten Falle der bloß per- 
snlichen teibeigenschaft Pören alle Wirkun- 
gen derselben, ste mögen in Diensten, Ab- 
gaben, oder in anderen Verbindlichkeiten be- 
steben, ohne Unterschied und obne Enesch#- 
digung auf, und der teibeigene tritt aus dem 
bisberigen Untertbänigkeits= Verhältnisse ge 
gen seinen Herrn in den freien, bürgerlichen Zu- 
stand, mit Unterordnung unter die Geseze, über. 
128.
	        
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