Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1935 
G. 5. Mit dieser Veraͤnderung erloͤschen 
daher von Seite des Leibeigenen aller Dienst- 
zwang, die Entrichtung des Leibzinses, das 
AMortuarium, die Abzugs- und andere aͤhn- 
liche Gebuͤhren; er kann von seinem vori- 
gen Leibherrn nicht mehr veraͤussert, oder avo- 
cirt werden; seine Standes: Veränderung 
bängt nicht mehr von dessen Bewilligung 
ab; dagegen hören auch von Seite des teib- 
berrn alle Verbindlichkeiten auf, welche der- 
selbe gegen den teibeigenen nach Gesezen, oder 
Herkommen getragen bat. 
F. ö. Ist die teibeigenschaft mit dem Be- 
size eines Gutes verbunden, so sind die Ver- 
bindlichkeiten, welche aus der teibeigenschaft 
fliessen, von denen, welche auf dem Gute 
baften, und sonst den Gesezen nicht wider- 
sprechen, zu unterscheiden. 
§. 7. Sind diese Verbindlichkelten schon 
durch Gesez, Vertrag, oder Herkommen 
ausgeschieden, und stehe die teibeigenschaft 
mit dem Besize des Gutes bloß in zufälliger 
Verbindung, so, daß der teibeigene besondere 
Verbindlichkeiten in dieser Eigenschaft zu 
leisten, und andere Dienste und Abgaben 
von dem Gute zu entrichten bat, so werden 
jene Verbindlich keiten aufgelöset, die Grund- 
rästationen aber werden in Folge des I. Tit. 
C. . der Konstitutien, welche die grundberr= 
lichen Rechte garantirt, nicht verändert. 
S. 8. Wenn aber diese tasten nicht durch 
eine bestimmte Norm unterschieden sind, und 
die Prästationen des teibeigenen mic dem Be- 
size des Gutes selbst in unzertrennbarer Ver- 
bindung steben, so wird zwar dem teibeigenen 
ebenfalls seine Freiheit wieder gegeben, sein 
  
1936 
EEIIIEIIT 
nach den Gesezen uͤber das nuzbare Eigen- 
thum gerichtet werden. 
Dem Guts-Herrn stehen uͤber die freigelas- 
sene Person ferner keine andere Rechte zu, 
als welche die Geseze den Grund-Herrn, rück- 
sichtlich der Hintersassen, einrdumen; — er 
verliert die Ansprüche an seine Verlassen- 
schaft, oder das Nlortuarium, die Abzug= 
Gelder bei der Verbeurathung des Grund= 
Holden, und andere gleichartige Abgaben. 
G.o. Dagegen verbleibt ihm das Domi- 
nium directum, — die jährlichen Abgaben 
nehmen die Natur und den Namen einer 
jäbrlichen Grund-Abgabe, oder Canon an.— 
die bedungenen Dienste werden wie andere Gilt- 
oder Grund-Frohnen beurtheilt, und unterlie- 
gen gleichen Bestimmungen; — und dürfen die 
Güter, welche bisber kein Laucemium, Hand- 
lohn, tehenreich, Antritts-Gebühr, oder ähn- 
liche Leistungen entrichtet haben, in Zukunft 
nichte damit beschwert werden. 
G. 10. Da das in verschiedenen Provinzen 
Unsers Reiches noch bestebende Recht, oder 
Herkommen, nach welchem die Untertbanen, 
oder ihre Kinder auf gewisse Zeit den Grundt 
oder Gerichts-Herrn zu dienen angehalten 
werden, nur eine Art von teibeigenschaft ist, 
so soll mit der teibeigenschaft auch dieser 
Gesinde-Dienstzwang überall ohne Eneschddi- 
gung ausgehoben seyn, und keine persönliche 
Dienstbarkeit dieser Art in Unserm Königrei- 
che mehr gesezlichen Schuz sinden. 
München den 31. August 1808. 
Maxr Josepb. 
Fr r. v. Montgelss. Gr. Morawitky. Frhr. v. Hompesch
	        
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