1939
nommen; dasselbe soll aber den rechtmaͤssigen
Erben, welche sich nach dem Tode des Aus-
gewanderten dazu legitimiren werden, ohne
Abzug, aber auch ohne Zinsen wieder ver-
abfolgt werden.
Wie serne die Erbschaft an auswärtige
Erben gelaugen kann, hängt von der Reri-
procität und den Staats-Verträgen ab.
In Polizei= und Defraudations-Fällen
kann die Einziehung des ganzen Vermögens,
oder eines Theiles desselben niemal eintre-
ten, sondern nur des Gegenstandes, womit
den Yolizel, Gesezen zuwider gehandelt wird,
und nur in dem Falle, wo es die Polizei-
Geseze ausdrücklich bestimmen.
Da durch die neue Maut“ Verordnung.
die Konsiskation als Strafe der Defraudatien
schon durchgebend durch andere verhälenißmá
sige Strafen surrogirt ist, so kann die Konfis-
kation nur dort noch Anwendung finden, wo
die Geseze aus besonderen Staats-Gründen
den Eingang, pder Ausgang einiger Gegen-
stände unter ausdrücklicher Bedrohung der
Konfiskatiou noch verbieten.
Muͤnchen den 29. August 1808.
Max Joseph.
FKrbr. v. Mongelas. Gr. Morawisko. Frhr. v. Hompesch.
Organische Sdikte.
(Die Anordnung elner Lehen= und Hohelts-Sek-
tion bei dem Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Durch die allerhöchsten Entschliessungen
vom 26. Mai 1801 (Negierungsblatt v. J.
S—.....—
1940
1801, XXIII. Stuͤck, Seite 353 — 364)
und vom 29. Oktober 1806, (Regierungs-
blatt v. J. 1806, XXXXVIII. Stuͤck, Stite
425 - 427) baben Wir die Otganisation
Unserer Ministerien festgesezt, und dieselbe
in der Konstitution Unsers Reiches III. Tit.
ð. 1. bestaͤtiget.
So wie Wir bereits seither Unsere Mini-
sterien in einzelnen Zweigen durch Beigebung
eigener Bureaus und Zentral-Behörden ver-
stärkt haben, so sinden Wir Uns bewogen,
nunmehr auch die durch die Auflösung der
bisberigen tandesstellen, und eintretende
gleichförmige Anordnung der General-Kreis-
Kommissariate nothwendig werdende Verstär-
kung bei Unserm Ministerium der auswär-
bigen Angelegenheiten herzustellen.
In Folge dieses allgemeinen Verwaltungs“
Planes haben Wir daher beschlossen, mie dem
genaunten Ministerium für die Gegenstände
des inneren Staats-Rechtes eine eigene ober-
ste Zentral-Behörde unter der Benennung:
teben= und Hoheits-Sektion
in unmittelbare Verbindung zu sezen.
I. Titel.
Formattton.
S. 1. Diese Sektion besteht, unrer der ober-
sten teitung Unsers Ministers der answärti=
gen Angelegenbeiten, auslfolgendem Personale:
einem Vorstande,
acht Räthen,
einem tehen= Archivar,
einem expedirenden Sekretär,
zwei tehen= Sekreiären,