Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1939 
nommen; dasselbe soll aber den rechtmaͤssigen 
Erben, welche sich nach dem Tode des Aus- 
gewanderten dazu legitimiren werden, ohne 
Abzug, aber auch ohne Zinsen wieder ver- 
abfolgt werden. 
Wie serne die Erbschaft an auswärtige 
Erben gelaugen kann, hängt von der Reri- 
procität und den Staats-Verträgen ab. 
In Polizei= und Defraudations-Fällen 
kann die Einziehung des ganzen Vermögens, 
oder eines Theiles desselben niemal eintre- 
ten, sondern nur des Gegenstandes, womit 
den Yolizel, Gesezen zuwider gehandelt wird, 
und nur in dem Falle, wo es die Polizei- 
Geseze ausdrücklich bestimmen. 
Da durch die neue Maut“ Verordnung. 
die Konsiskation als Strafe der Defraudatien 
schon durchgebend durch andere verhälenißmá 
sige Strafen surrogirt ist, so kann die Konfis- 
kation nur dort noch Anwendung finden, wo 
die Geseze aus besonderen Staats-Gründen 
den Eingang, pder Ausgang einiger Gegen- 
stände unter ausdrücklicher Bedrohung der 
Konfiskatiou noch verbieten. 
Muͤnchen den 29. August 1808. 
Max Joseph. 
FKrbr. v. Mongelas. Gr. Morawisko. Frhr. v. Hompesch. 
Organische Sdikte. 
(Die Anordnung elner Lehen= und Hohelts-Sek- 
tion bei dem Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Durch die allerhöchsten Entschliessungen 
vom 26. Mai 1801 (Negierungsblatt v. J. 
  
S—.....— 
1940 
1801, XXIII. Stuͤck, Seite 353 — 364) 
und vom 29. Oktober 1806, (Regierungs- 
blatt v. J. 1806, XXXXVIII. Stuͤck, Stite 
425 - 427) baben Wir die Otganisation 
Unserer Ministerien festgesezt, und dieselbe 
in der Konstitution Unsers Reiches III. Tit. 
ð. 1. bestaͤtiget. 
So wie Wir bereits seither Unsere Mini- 
sterien in einzelnen Zweigen durch Beigebung 
eigener Bureaus und Zentral-Behörden ver- 
stärkt haben, so sinden Wir Uns bewogen, 
nunmehr auch die durch die Auflösung der 
bisberigen tandesstellen, und eintretende 
gleichförmige Anordnung der General-Kreis- 
Kommissariate nothwendig werdende Verstär- 
kung bei Unserm Ministerium der auswär- 
bigen Angelegenheiten herzustellen. 
In Folge dieses allgemeinen Verwaltungs“ 
Planes haben Wir daher beschlossen, mie dem 
genaunten Ministerium für die Gegenstände 
des inneren Staats-Rechtes eine eigene ober- 
ste Zentral-Behörde unter der Benennung: 
teben= und Hoheits-Sektion 
in unmittelbare Verbindung zu sezen. 
I. Titel. 
Formattton. 
S. 1. Diese Sektion besteht, unrer der ober- 
sten teitung Unsers Ministers der answärti= 
gen Angelegenbeiten, auslfolgendem Personale: 
einem Vorstande, 
acht Räthen, 
einem tehen= Archivar, 
einem expedirenden Sekretär, 
zwei tehen= Sekreiären,
	        
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