Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1941 
einem Tarator, zugleich Kassier, 
zwei Rechnungs: Kommisséren, 
zwei Protokollisten, 
acht Kanzellisten, 
einem Bureau: Diener, und 
zwei Boten. 
. 2. Die Registratur wird von der 
Gesamt-Registratur des Ministerial-De- 
rartements nicht getrennt, diese aber mit 
drei Registratoren vermehrt. 
§. 3. Untergeordnet sind dieser Sekrion 
die bei den Appellations= Gerichten angestell- 
ten Fiskalen, welchen da, wo es nöthig ist, 
Abjunkten beigegeben sind. 
C. 4. Für dieses Personal bestimmen Wir 
sfelgende Gesamt= Gehalte: 
dem Vorstande jährlich. Sooo fl. 
den zwei dltesten Rätben, jedem 3000 fl. 
den zwei im Dienstesalter folgenden, je- 
dem . ... 20b6o0o fl. 
den vier uͤbrigen Raͤthen, jedem 2200 fl. 
. G. 5. Der Standes= Geb« des Vor- 
standes bestebt n 0o0o0fl. 
dessen Dienstes-Gehalt in . 20o0o0 fl. 
der Standes-Gehalt eines Zentral-Rathes 
ist .. . 20o0 fl. 
der Dienstes: Gehalt nach dem Dienstes- 
alter in 160% — boo — ober 200 Gulden. 
G. 6. Der tehen= Archivar erhält jähr, 
lict 2000 fl, 
wovon 1600 fl. Seandes * Gehalt, und 
doo fl. DienstesGehakt sind. 
G. 7. Den bei den Appellations-Gerichten 
angestellten Fiskalen bewilligen Wir einen 
lährlichen Gehalt von 1000 fl. 
dann für die Haltung eines Schreibers und 
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lich " 9 
1942 
Beischassung der Vurean-Vedürfnisse 400 st. 
einem Adjunkten bestimmen Wir jaͤhr- 
800 fl. 
S. 8. Als jährliche Eehalte für das übrige 
Personal werden ausgesezt: 
für den expedirenden Sekretde 23400 f. 
für jeden teben-Sekretae ooo fl. 
für den Tarator, nebst dem Bezuge von 
1pro Cent von der Bruto-Einnahme, tooo fl. 
für jeden der drei Registratoren Looo fl. 
für jeden der zwei Rechnungs-Kommiss- 
re Q)Q[7D 1000 fl. 
für jeden der zwei Protokollisten goo fl. 
für jeden der vier ältesten Kanzellisten 70# fl. 
für jeden der vier im Diensteslter jünge- 
e 
ren — 22 2222 2 600 fl. 
für den Burecau' Diener b6oo fl. 
für jeden der zwei Boten . 45o0 fl. 
S. 9. Der Standes= und Dienstes-Gehalt 
bei denjeuigen Individuen, wo derselbe nicht 
besonders bestimmt ist, wird nach der prag: 
matischen Verordnung vom 1. Jänner 1805 
bemessen. 
C. ro. Der Vorstand, die Rätbe, der 
tehen: Archivar und die Fiskalen steben in 
den Verhältnissen als Staats-Diener, wie 
solche in den Haupt-Verordnungen vom 1. 
Jänner 1sos (Regierungsblatt v. J. 1805, 
VII. Stück, S. 225 — 341.) und 8. Juni 
1307 (Regierungsb. v. J. 1807 St. XXIX 
S. 1105 — llog.) festgesezt sind, nach 92 
naͤheren Bestimmungen der Konstitution Dieel 
III. S. 7. 
. u1. Die Ernennung des gesamten Per- 
sonals behalten Wir Uns vor, und werden 
bei Vergebung der Ratbsstellen vorzuglich
	        
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