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einem Tarator, zugleich Kassier,
zwei Rechnungs: Kommisséren,
zwei Protokollisten,
acht Kanzellisten,
einem Bureau: Diener, und
zwei Boten.
. 2. Die Registratur wird von der
Gesamt-Registratur des Ministerial-De-
rartements nicht getrennt, diese aber mit
drei Registratoren vermehrt.
§. 3. Untergeordnet sind dieser Sekrion
die bei den Appellations= Gerichten angestell-
ten Fiskalen, welchen da, wo es nöthig ist,
Abjunkten beigegeben sind.
C. 4. Für dieses Personal bestimmen Wir
sfelgende Gesamt= Gehalte:
dem Vorstande jährlich. Sooo fl.
den zwei dltesten Rätben, jedem 3000 fl.
den zwei im Dienstesalter folgenden, je-
dem . ... 20b6o0o fl.
den vier uͤbrigen Raͤthen, jedem 2200 fl.
. G. 5. Der Standes= Geb« des Vor-
standes bestebt n 0o0o0fl.
dessen Dienstes-Gehalt in . 20o0o0 fl.
der Standes-Gehalt eines Zentral-Rathes
ist .. . 20o0 fl.
der Dienstes: Gehalt nach dem Dienstes-
alter in 160% — boo — ober 200 Gulden.
G. 6. Der tehen= Archivar erhält jähr,
lict 2000 fl,
wovon 1600 fl. Seandes * Gehalt, und
doo fl. DienstesGehakt sind.
G. 7. Den bei den Appellations-Gerichten
angestellten Fiskalen bewilligen Wir einen
lährlichen Gehalt von 1000 fl.
dann für die Haltung eines Schreibers und
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Beischassung der Vurean-Vedürfnisse 400 st.
einem Adjunkten bestimmen Wir jaͤhr-
800 fl.
S. 8. Als jährliche Eehalte für das übrige
Personal werden ausgesezt:
für den expedirenden Sekretde 23400 f.
für jeden teben-Sekretae ooo fl.
für den Tarator, nebst dem Bezuge von
1pro Cent von der Bruto-Einnahme, tooo fl.
für jeden der drei Registratoren Looo fl.
für jeden der zwei Rechnungs-Kommiss-
re Q)Q[7D 1000 fl.
für jeden der zwei Protokollisten goo fl.
für jeden der vier ältesten Kanzellisten 70# fl.
für jeden der vier im Diensteslter jünge-
e
ren — 22 2222 2 600 fl.
für den Burecau' Diener b6oo fl.
für jeden der zwei Boten . 45o0 fl.
S. 9. Der Standes= und Dienstes-Gehalt
bei denjeuigen Individuen, wo derselbe nicht
besonders bestimmt ist, wird nach der prag:
matischen Verordnung vom 1. Jänner 1805
bemessen.
C. ro. Der Vorstand, die Rätbe, der
tehen: Archivar und die Fiskalen steben in
den Verhältnissen als Staats-Diener, wie
solche in den Haupt-Verordnungen vom 1.
Jänner 1sos (Regierungsblatt v. J. 1805,
VII. Stück, S. 225 — 341.) und 8. Juni
1307 (Regierungsb. v. J. 1807 St. XXIX
S. 1105 — llog.) festgesezt sind, nach 92
naͤheren Bestimmungen der Konstitution Dieel
III. S. 7.
. u1. Die Ernennung des gesamten Per-
sonals behalten Wir Uns vor, und werden
bei Vergebung der Ratbsstellen vorzuglich