1945
10. Die Konkurreitz zu den gewoͤhnlichen
Konkurs= Prüfungen der Rechts= Kandida-
ten, in so ferne sie an dem Size der Zentral-
Regierung vorgenommen werden.
I. Alle Militär-Gegensiände, welche in
den Gescháfts = Kreis Unsers Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten einschlägig
sind.
12. Endlich alle Gegenstände, worüber
Unser Ministerium in auswärtigen Angele-
genheiten das Gutachten dieser Sektion zu
erbolen für gut findet.
III. Titel.
Geschäft s-Gang.
G. 16. In allen oben angeführten Ge-
genständen werden die Berichte der Unter-
Bebörden und die Vorstellungen der Par-
tbeien, nach der allgemein vorgeschriebe-
nen Kourtoisie, unmittelbar an Unsere aller-
böchste Person gerichtet, unten mir der Ueber-
schrife:
An
das Ministerium in auswärtigen An-
gelegenheiten,
und mit dem Beisaze:
zur Hoheits -Sektion,
oder in tehen: Sachen:
zum obersten Lehenhofe,,
K. 17. Die Unter-Bebörden haben zu-
gleich ibren Berichten die Bemerkung des
Erxpeditions: Zifers der den Bericht veran-
lassenden Entschliessung auf folgende Art,
oben, an dem linken Ecke der ersten Seite bei-
zusügen:
1946
ad Num. — — — —
. 18. Oben, in der Mitte der ersten Sei-
hte des Berichts ist der Erpeditions-Zifer
der Unrer-Behörde anzuführen.
Num.
§. 10. Alle einlaufende Gegenstände
werden von dem General-Sekretär des De-
partements dem dirigirenden Minister selbst
vorgelegr, und, nach dem die Zeit der Einga-
be auf demselben bemerkt worden, an den
Vorstand abgegeben, welcher sodann Sorge
zu tragen bat, daß sie alsbald in das mit
dem Gescháästs= Protokolle verbundene Ein-
laufs-Journal eingetragen, und mit den nö-
tbigen Vorakten unter die Räthe vertheile
werden.
C. 20. Ueber die Geschästs: Vertheilung
soll der Vorstand dem das Departement di-
rigirenden Minister einen Vorschlag vorlegen,
welchem es übrigens unbenommen bleibt, nach
Umständen einzelne Gegenstände auch einem
Referenten einer anderen Zentral-Behörde zu'
zutheilen, oder eine andere Sekrion mit Gut-
achten zu vernehmen, oder die Mitglieder
mehrerer Sektionen in gemeinschaftlichen
Sizungen zu vereinigen.
F. 21. Zur Berathung der eingekommenen
Gegenstände sollen in jeder Woche wenigst
zwei Sizungen gehalten werden, welchen der
Minister nach Gutfinden selbst beiwobnen
wird. .
C. z2. In Abwesenheit des Ministers haͤlt
der Vorstand die Umfrage, spricht den Be-
schluß nach der Mehrbeit der Stimmen aus,