Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1945 
10. Die Konkurreitz zu den gewoͤhnlichen 
Konkurs= Prüfungen der Rechts= Kandida- 
ten, in so ferne sie an dem Size der Zentral- 
Regierung vorgenommen werden. 
I. Alle Militär-Gegensiände, welche in 
den Gescháfts = Kreis Unsers Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten einschlägig 
sind. 
12. Endlich alle Gegenstände, worüber 
Unser Ministerium in auswärtigen Angele- 
genheiten das Gutachten dieser Sektion zu 
erbolen für gut findet. 
III. Titel. 
Geschäft s-Gang. 
G. 16. In allen oben angeführten Ge- 
genständen werden die Berichte der Unter- 
Bebörden und die Vorstellungen der Par- 
tbeien, nach der allgemein vorgeschriebe- 
nen Kourtoisie, unmittelbar an Unsere aller- 
böchste Person gerichtet, unten mir der Ueber- 
schrife: 
An 
das Ministerium in auswärtigen An- 
gelegenheiten, 
und mit dem Beisaze: 
zur Hoheits -Sektion, 
oder in tehen: Sachen: 
zum obersten Lehenhofe,, 
K. 17. Die Unter-Bebörden haben zu- 
gleich ibren Berichten die Bemerkung des 
Erxpeditions: Zifers der den Bericht veran- 
lassenden Entschliessung auf folgende Art, 
oben, an dem linken Ecke der ersten Seite bei- 
zusügen: 
  
1946 
ad Num. — — — — 
. 18. Oben, in der Mitte der ersten Sei- 
hte des Berichts ist der Erpeditions-Zifer 
der Unrer-Behörde anzuführen. 
Num. 
§. 10. Alle einlaufende Gegenstände 
werden von dem General-Sekretär des De- 
partements dem dirigirenden Minister selbst 
vorgelegr, und, nach dem die Zeit der Einga- 
be auf demselben bemerkt worden, an den 
Vorstand abgegeben, welcher sodann Sorge 
zu tragen bat, daß sie alsbald in das mit 
dem Gescháästs= Protokolle verbundene Ein- 
laufs-Journal eingetragen, und mit den nö- 
tbigen Vorakten unter die Räthe vertheile 
werden. 
C. 20. Ueber die Geschästs: Vertheilung 
soll der Vorstand dem das Departement di- 
rigirenden Minister einen Vorschlag vorlegen, 
welchem es übrigens unbenommen bleibt, nach 
Umständen einzelne Gegenstände auch einem 
Referenten einer anderen Zentral-Behörde zu' 
zutheilen, oder eine andere Sekrion mit Gut- 
achten zu vernehmen, oder die Mitglieder 
mehrerer Sektionen in gemeinschaftlichen 
Sizungen zu vereinigen. 
F. 21. Zur Berathung der eingekommenen 
Gegenstände sollen in jeder Woche wenigst 
zwei Sizungen gehalten werden, welchen der 
Minister nach Gutfinden selbst beiwobnen 
wird. . 
C. z2. In Abwesenheit des Ministers haͤlt 
der Vorstand die Umfrage, spricht den Be- 
schluß nach der Mehrbeit der Stimmen aus,
	        
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