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Königlich -Baierisches
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Regierungsblatt.
V. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 3. Februar 1808.
Allgemeine Verordnung.
(Die General-Administration des Stiftungs- und
Kommunal-Vermbgens im Königreiche Baiern
betreffend)
Wir Marimilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Baiern.
W. haben Unserem Ministertum des
Innern, welches bei der organischen Divisson
Unseres Gesamrstaato: Ministeriums vom 20.
Oktober 1806 seine erste Konstituirung erhal-
ten hat, unter seinen Ateriburionen auch jene
wichlige einer administrativen Kompe=
tenz gegeben.
In diese administrative Komperenz haben
Wir die Verwendung, und die Verwal-
6 kung jenes ganzen Spezial-Vermögens im
Saate eingewiesen, welches sowohl nach seinen
Quellen, als nach seinen Zwecken von dem
allgemeinen Staacs; oder Finanz-Vermögen
sich unterscheider, und in zwei Haupteheile,
nämlich in das Stifeungs= und in das
Kommunal-Vermögen zerfällt.
Wir haben geglaubr, diese große Demar=
karion zwischen dem Finanz-Vermögen auf
der einen, und dem Seifiungs= und Kommunal-=
Vermögen auf der anderen Seite nichr nur
allein der in allen wesentlichen Beziehungen
sich aussprechenden Verschiedenheit dieser wech-
selseirigen Vermögen, sondern noch ganz be-
sonders senen obervormundschaftlichen
Regierungs-Dflichten schuldig zu seyn, welchen
die Nation die ganze Masse jener Mirtel an-
vertraut hat, aus welchen das Bedürfniß dreier
der Gesellschast so angelegentlicher Zwecke,
der Kirche, der Schule, und der Wohl-
thátigkeirt, in allen ihren Ramisikationen
gesch rft werden sollen; und deren Stätig-
keit, und Unabhängigkeit daher durch
eine vollkommene Emfernung aus dem Gebiete
eines Vermögens, welches aus der Natur
seiner Bestandtheile, und nach den gebieterischen
Foderungen der Zeir nochwendig zu einem ganz
andern Zwecke gehört, gegrundet werden muß.
Wir haben selbst bei dieser Demarkation
Uns noch nicht beruhigen zu dürfen geglaubt,
sondern Wir haben das durch dieselbe gebildete
selbstständige Gebier des Seistungs= und
Kommunal= Vermögens wieder einer vollbom-
menen Separatton unter sich selbst
unrerworsen, und dadurch das Siifrungs-
Vermögen gegen alle Eingriffe und Abftlüsse,
welche aus der bisherigen Kollisten hervor-
giengen, daß die machtigeren Verwalter des
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