Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich -Baierisches 
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Regierungsblatt. 
V. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 3. Februar 1808. 
Allgemeine Verordnung. 
(Die General-Administration des Stiftungs- und 
Kommunal-Vermbgens im Königreiche Baiern 
betreffend) 
Wir Marimilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Baiern. 
W. haben Unserem Ministertum des 
Innern, welches bei der organischen Divisson 
Unseres Gesamrstaato: Ministeriums vom 20. 
Oktober 1806 seine erste Konstituirung erhal- 
ten hat, unter seinen Ateriburionen auch jene 
wichlige einer administrativen Kompe= 
tenz gegeben. 
In diese administrative Komperenz haben 
Wir die Verwendung, und die Verwal- 
6 kung jenes ganzen Spezial-Vermögens im 
Saate eingewiesen, welches sowohl nach seinen 
Quellen, als nach seinen Zwecken von dem 
allgemeinen Staacs; oder Finanz-Vermögen 
sich unterscheider, und in zwei Haupteheile, 
nämlich in das Stifeungs= und in das 
Kommunal-Vermögen zerfällt. 
Wir haben geglaubr, diese große Demar= 
karion zwischen dem Finanz-Vermögen auf 
der einen, und dem Seifiungs= und Kommunal-= 
Vermögen auf der anderen Seite nichr nur 
allein der in allen wesentlichen Beziehungen 
sich aussprechenden Verschiedenheit dieser wech- 
selseirigen Vermögen, sondern noch ganz be- 
sonders senen obervormundschaftlichen 
Regierungs-Dflichten schuldig zu seyn, welchen 
die Nation die ganze Masse jener Mirtel an- 
vertraut hat, aus welchen das Bedürfniß dreier 
der Gesellschast so angelegentlicher Zwecke, 
der Kirche, der Schule, und der Wohl- 
thátigkeirt, in allen ihren Ramisikationen 
gesch rft werden sollen; und deren Stätig- 
keit, und Unabhängigkeit daher durch 
eine vollkommene Emfernung aus dem Gebiete 
eines Vermögens, welches aus der Natur 
seiner Bestandtheile, und nach den gebieterischen 
Foderungen der Zeir nochwendig zu einem ganz 
andern Zwecke gehört, gegrundet werden muß. 
Wir haben selbst bei dieser Demarkation 
Uns noch nicht beruhigen zu dürfen geglaubt, 
sondern Wir haben das durch dieselbe gebildete 
selbstständige Gebier des Seistungs= und 
Kommunal= Vermögens wieder einer vollbom- 
menen Separatton unter sich selbst 
unrerworsen, und dadurch das Siifrungs- 
Vermögen gegen alle Eingriffe und Abftlüsse, 
welche aus der bisherigen Kollisten hervor- 
giengen, daß die machtigeren Verwalter des 
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